Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_293/2026
Urteil vom 30. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat André M. Brunner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance,
Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2026 (BV.2025.00082).
Sachverhalt
A.
Die 1968 geborene A.________ bezog laut Auszug aus dem Individuellen Konto von September 2009 bis Juli 2010, von Oktober 2012 bis Oktober 2013 sowie von März bis September 2013 Arbeitslosenentschädigung. Deswegen war sie im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) angeschlossen. A.________ bezog resp. bezieht eine Rente der Invalidenversicherung vom 1. August 2007 bis zum 30. November 2009 und ab dem 1. August 2015.
B.
B.a. A.________ liess am 30. Oktober 2025 Klage gegen die Auffangeinrichtung erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit ab 1. Juni 2020 die geschuldeten Rentenleistungen der 2. Säule (BVG) auszurichten.
2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin vorleistungspflichtig ist, es sei die Beklagte im Rahmen der Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 BVG mittels vorsorglicher Verfügung anzuweisen, eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 36'843.60 gemäss Ziffer 3 nachstehend vorzunehmen, Mehrforderung für ein separates Verfahren zur Vorleistung vorbehalten.
3. Es sei die Beklagte für die Vergangenheit für die Zeit bis Ende September 2025 zu verpflichten, der Klägerin mindestens Fr. 36'843.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. September 2025 (Betreibung) zu bezahlen.
4.1 Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin im Rahmen der laufenden Rente für die Zeit ab 1. September 2025 eine monatliche, ganze Rente in der Höhe von Fr. 978.33 auszurichten, Mehrforderung vorbehalten.
4.2 Es seien auf den ab Klageeinreichung fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab deren Fälligkeit ein Verzugszins von 5 % zu entrichten.
5. Eventuell sei die Leistungspflicht der Beklagten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur dem Grundsatz nach festzuhalten und es sei die Beklagte zu verpflichten, die zur Bemessung der Rentenhöhe notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die Rente, auch rückwirkend, auszurichten.
6. [Kosten]"
Die Auffangeinrichtung beantragt mit ihrer Klageantwort vom 6. Februar 2026 Folgendes:
"1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter: Bei allfälliger Gutheissung der Klage sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die obligatorischen und reglementarischen Leistungen erst ab 17. Juni 2020 zuzüglich Zins in der Höhe des BVG-Mindestzinses ab 25. September 2025 (Datum Betreibungsbegehren) auszurichten.
3. Auf die Begehren der Klägerin betreffend Erbringung von Vorleistungen bzw. Zusprache von provisorischen Massnahmen sei nicht einzutreten bzw. seien diese vollumfänglich abzuweisen.
4. [Kosten]"
Weiter ersucht die Auffangeinrichtung um Beiladung der Vorsorgeeinrichtungen von zwei früheren Arbeitgebern der A.________ zum kantonalen Klageverfahren.
B.b. Mit Verfügung vom 8. April 2026 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das "Gesuch der Klägerin um Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG" ab (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig ordnete es einen zweiten Schriftenwechsel an (Dispositiv-Ziff. 2), wozu es der Klägerin eine Kopie der Klageantwort zustellte und ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ansetzte, um dazu schriftlich (in zweifacher Ausfertigung) Stellung zu nehmen (Replik; Dispositiv-Ziff. 3).
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 8. April 2026 sei aufzuheben, die Vorleistungspflicht sei zu bejahen und die Auffangeinrichtung sei zu verpflichten, ihr für die Vergangenheit für die Zeit bis Ende September 2025 Fr. 36'843.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. September 2025 (Betreibung) zu bezahlen, Mehrforderung vorbehalten; eventuell sei die Angelegenheit zur korrekten Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1).
1.2. Anfechtbar beim Bundesgericht sind Endentscheide, die das Verfahren ganz oder in Bezug auf unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren oder auf einen Teil von Streitgenossen abschliessen ( Art. 90 und 91 BGG ). Selbstständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide können demgegenüber nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).
Ein Rechtsmittel hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; Urteil 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 556); es ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche rechtlichen Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5). Zudem obliegt es gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG der beschwerdeführenden Person, die Eintretensvoraussetzungen darzutun, sofern diese Fragen aufwerfen (BGE 141 IV 289 E. 1.3; Urteil 9C_211/2026 vom 30. April 2026 E. 2.1).
1.3. Die Beschwerdeführerin begründete den eingeklagten Anspruch auf Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge sowohl mit einer endgültigen Leistungspflicht (vgl. Art. 23 lit. a BVG) als auch mit einer Vorleistungspflicht (vgl. Art. 26 Abs. 4 BVG) der Auffangeinrichtung. Mit der Formulierung ihres Klageantrags Ziff. 2 ("mittels vorsorglicher Verfügung") scheint sie ausserdem Leistungen im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme verlangt zu haben (vgl. dazu Art. 56 VwVG [SR 172.021], der eine bundesrechtliche Grundlage für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Klageverfahren nach Art. 73 BVG darstellt [BGE 119 V 295 E. 3 f.; Urteil 9C_647/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 3; HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 56 VwVG]; vgl. auch § 17 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer/ZH; ZH-Lex 212.81]).
1.4.
1.4.1. Auch wenn die Formulierung von Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung auf den ersten Blick klar erscheinen mag, ist näher zu untersuchen, worüber damit wirklich entschieden wurde. Das Ergebnis ist ausschlaggebend für die Frage, ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt.
1.4.2. Der Entscheid über die Vorleistungspflicht eines Versicherers im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG regelt dessen Leistungspflicht noch nicht endgültig. Eine diesbezügliche Anordnung muss jedoch nicht zwingend im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die endgültige Leistungspflicht ergehen, sondern kann auch losgelöst von einem solchen Verfahren getroffen werden. Wird zunächst die Vorleistungspflicht einer bestimmten Vorsorgeeinrichtung bejaht, nachträglich aber die endgültige Leistungspflicht verneint, entfällt damit die Vorleistungspflicht noch nicht, sondern sie bleibt weiter bestehen, bis die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung feststeht (Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG). Wenn ein entsprechender Regress aus irgendwelchen Gründen nicht ausgeübt werden kann, wird die Vorleistung faktisch zu einer definitiven Leistung. Der Entscheid betreffend die Anordnung der Vorleistung ist daher als Endentscheid (i.S.v. Art. 90 BGG) zu qualifizieren und selbstständig anfechtbar (BGE 136 V 131 E. 1.1.3). Zudem setzt die Vorleistungspflicht (die möglicherweise endgültig wird) voraus, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegeben und lediglich ungewiss ist, welchen Versicherer eine Leistungspflicht trifft. Das Bestehen eines Leistungsanspruchs muss daher im Rahmen des Entscheids über die Vorleistungspflicht materiell geprüft werden. Der (End-) Entscheid über die Vorleistungspflicht ist somit kein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 136 V 131 E. 1.3.2 mit Hinweisen; SVR 2016 BVG Nr. 42 S. 174, 9C_425/2015 E. 5).
Demgegenüber dient eine vorsorgliche Massnahme dem vorläufigen Rechtsschutz - der Erhaltung eines bestehenden Zustandes oder der Sicherstellung bedrohter Interessen - für die Dauer eines bestimmten Verfahrens (hier: des vorinstanzlichen Klageverfahrens). Dafür in Betracht fallen insbesondere Sicherungs- und Leistungsmassnahmen (Art. 56 VwVG; SEILER, a.a.O., N. 32 und 55 zu Art. 56 VwVG; CLÉA BOUCHAT, in: Commentaire Romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, N. 2 und 10 zu Art. 56 VwVG; vgl. auch JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 1, 2 und 5 zu Art. 104 BGG; BARBARA KOBEL, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2024, N. 1, 39 und 43 zu § 17 GSVGer/ZH). Die Anordnung oder Verweigerung einer (beantragten) vorsorglichen Massnahme erfolgt mittels prozessleitender Verfügung (vgl. SEILER, a.a.O., N. 77 zu Art. 56 VwVG; BOUCHAT, a.a.O., N. 41 zu Art. 56 VwVG und N. 92 zu Art. 55 VwVG; DORMANN, a.a.O., N. 13 zu Art. 104 BGG und N. 30 zu Art. 103 BGG; KOBEL, a.a.O., N. 54 zu § 17 GSVGer/ZH). Eine solche ist daher ein Vor- resp. Zwischenentscheid (i.S.v. Art. 93 BGG), der eine vorsorgliche Massnahme (i.S.v. Art. 98 BGG) betrifft.
Demnach sind für die hier gegebene Konstellation drei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden (vgl. zu diesem Begriff BGE 144 I 11 E. 4.3; 125 V 413 E. 1 und 2) : der (materielle) Rentenanspruch zufolge endgültiger Leistungspflicht, der (ebenfalls materielle) Rentenanspruch zufolge der Vorleistungspflicht und der (prozessuale) Leistungsanspruch im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme.
1.4.3. Zur (materiellen) Beurteilung der auf der Grundlage von Art. 73 BVG beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobenen Klage vom 30. Oktober 2025 wird der Spruchkörper mit insgesamt drei Richterinnen und Richtern besetzt (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 lit. a GSVGer/ZH; vgl. auch § 11 GSVGer/ZH e contrario). Hingegen fallen prozessleitende Anordnungen (wie jene betreffend Schriftenwechsel oder vorsorgliche Massnahmen) in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 10 Abs. 1 GSVGer/ZH). Die hier angefochtene Verfügung vom 8. April 2026 ist vom zuständigen Referenten - als Einzelrichter - noch vor Abschluss des Schriftenwechsels erlassen worden.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf deren Dispositiv-Ziff. 1 im Wesentlichen erwogen, im aktuellen Verfahrensstadium stehe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden (Wahrscheinlichkeit) fest, dass die Klägerin (hier: die Beschwerdeführerin) im gesamten Zeitraum, in welchem die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten sein könnte, berufsvorsorgeversichert gewesen sei. Es sei daher unklar, ob ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge bestehe. Das Gesuch der Klägerin um vorsorgliche Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung von Vorleistungen sei daher abzuweisen.
1.4.4. Aus dem Ablauf des kantonalen Verfahrens und den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2026 geht klar hervor, dass das kantonale Gericht trotz der missverständlichen Formulierung der Dispositiv-Ziff. 1 (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.1.1) mit dieser nicht über die Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG entschieden, sondern lediglich die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (die allenfalls eine gewisse Ähnlichkeit mit der Vorleistungspflicht aufgewiesen hätte) verweigert hat.
1.5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung (auch in Bezug auf deren Dispositiv-Ziff. 1) ein Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn (a) sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder wenn (b) die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein soll, ist nicht ersichtlich und wird - auch mit der behaupteten Dringlichkeit von Rentenzahlungen "aufgrund des während Jahren fehlenden Geldes, wobei teilweise auch bereits die Verjährung eingetreten [sei]" - nicht dargelegt. Ebenso wenig rügt die Beschwerdeführerin (substanziiert) eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Zusammenhang mit der Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme. Vielmehr beziehen sich ihre Ausführungen auf das bisher noch nicht durch die Vorinstanz beurteilte (materielle) Rechtsverhältnis "Rentenanspruch zufolge der Vorleistungspflicht".
1.6. Demnach ist auf die Beschwerde mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts und einer hinreichenden sachbezogenen Begründung nicht einzutreten.
2.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die Auffangeinrichtung ist (abgesehen davon, dass mangels Durchführung eines Schriftenwechsels ohnehin kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden ist) nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann