Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8F_11/2026
Urteil vom 27. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,
Gesuchsgegnerin,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. April 2026 (8C_736/2025).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2026 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 8C_736/2025 vom 30. April 2026.
2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils kommt nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 121 ff. BGG in Betracht. Der Revisionsgrund muss sich dabei auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Es obliegt der um Revision ersuchenden Person aufzuzeigen, inwiefern einschlägige Revisionsgründe vorliegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG); fehlt eine entsprechende Begründung, so ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. Urteil 1F_23/2025 vom 29. Dezember 2025 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.
Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf die Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. c und d BGG , indem er geltend macht, das Bundesgericht habe sowohl entscheidwesentliche tatsächliche Vorbringen übersehen wie auch Anträge unbeurteilt gelassen.
3.1. Art. 121 lit. c BGG sieht vor, dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Anträge im Beschwerdeverfahren sind Begehren, mit denen die Aufhebung oder Änderung des Rechtsverhältnisses, wie es die (jeweilige) Vorinstanz festgelegt hat, angestrebt wird. Rügen dienen der Begründung der Anträge; sie sind Teil der Begründung und stellen keine Anträge dar (Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 3.2; 8F_8/2020 vom 7. Juli 2020 E. 3.3.1; 2F_17/2017 vom 4. September 2018 E. 3.1).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretens auf die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge geprüft. Dass es damit den Antrag des Gesuchstellers auf Rückweisung der Angelegenheit zwecks Beurteilung sämtlicher im vorinstanzlichen Verfahren gestellter Rechtsbegehren nur unvollständig erfasst haben soll, wird nicht dargelegt. Soweit der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen die Nichtbehandlung seiner materiellen Rügen - einschliesslich der dazu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen - beanstanden will, beschlägt dies einzig die Rechtsanwendung durch das Bundesgericht. Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt indessen nicht der Revision (vgl. u.a. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_32/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3; 9F_20/2025 vom 29. September 2025 E. 3.2; 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.4). Letzteres scheint der Beschwerdeführer bei seinen Vorbringen zu verkennen (vgl. Urteil 8F_15/2015 vom 10. November 2025 E. 2), versucht er doch letztlich nichts anderes, als das im Urteil vom 30. April 2026 Erwogene inhaltlich einer neuen Beurteilung zuzuführen.
3.2. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der entsprechende Revisionsgrund kann nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_32/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil die Anträge dargelegt, auf welche das kantonale Gericht in seinem Urteil vom 10. November 2025 nicht eingetreten ist. Auch hat es die zum Nichteintreten führenden Gründe wiedergegeben. Inwieweit das Bundesgericht dabei erhebliche Tatsachen übersehen haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller kritisiert vielmehr deren rechtliche Würdigung. Wie in E. 3.1 hiervor dargelegt, dient das Revisionsverfahren indessen nicht dazu. Eine Revision ist nur möglich, wenn das Bundesgericht eine Tatsache übersehen hat, nicht aber, falls es eine unzutreffende (rechtliche) Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts vorgenommen haben sollte. Das Bundesgericht hat sich, wie sich aus den Erwägungen des Urteils vom 30. April 2026 ergibt, mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, erachtete diese indessen als unbegründet, was keinen Revisionsgrund darstellt.
3.3. Insgesamt vermag der Gesuchsteller in Bezug auf das Urteil 8C_736/2025 vom 30. April 2026 keinen Revisionsgrund darzutun. Damit ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG) ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel