Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_736/2025
Urteil vom 30. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2025 (AL.2025.00270).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1986 geborene A.________ wurde mit Verfügung vom 17. November 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. September 2023 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 bestätigt.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sistierte das von A.________ eingeleitete Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 17. Januar 2025 bis zur rechtskräftigen Erledigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.
A.b. Mit Verfügung vom 21. August 2025 verweigerte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Auszahlung von 36 Taggeldern an A.________. Zur Begründung führte die Kasse aus, die Auszahlung der beantragen Taggelder sei gegenwärtig nicht möglich. Diese seien Gegenstand der vor dem kantonalen Versicherungsgericht hängigen Streitigkeit über die Rechtmässigkeit der mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Da Einsprachen und Beschwerden gegen die Einstellung der Anspruchsberechtigung von Gesetzes wegen (Art. 100 Abs. 4 AVIG) keine aufschiebende Wirkung zukomme, könne dem Antrag nicht stattgegeben werden. Daran hielt die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 23. September 2025 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Angelegenheit an das kantonale Gericht zur Beurteilung sämtlicher der von ihm gestellten Rechtsbegehren zurückzuweisen.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
2.
Das kantonale Gericht ist im angefochtenen Entscheid auf folgende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten:
" 2.4 Sollte die gängige Praxis der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (und die entsprechenden Weisungen des SECOs) bezüglich dem Zurückhalten von Taggeldern für verfügte Einstelltage (bevor der Verfügung Rechtskraft erwachsen ist), durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich grundsätzlich gestützt werden, so sei durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich festzustellen, dass die Gelder durch die Arbeitslosenkasse zu mindestens 5% p.a. zu verzinsen seien, sobald sie durch die Arbeitslosenkasse zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise an den Versicherten ausbezahlt werden.
2.5 Darüber hinaus sei durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu prüfen, ob es seitens der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich im vorliegenden Verfahren (i.S. der vorzeitigen Auszahlung der Taggelder für die 36 Einstelltage) allenfalls zu Rechtsverzögerungen und/oder Rechtsverweigerungen gekommen ist. Darüber hinaus sei, sofern möglich, zu prüfen, ob es allenfalls systematisch zu Rechtsverzögerungen und/oder Rechtsverweigerungen durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich kommt.
2.6 Die Ausserordentlichkeit der Gesamtsituation sei durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Rahmen der Beurteilung sämtlicher Rechtsbegehren der vorliegenden Beschwerde ausreichend zu würdigen und in den Erwägungen des Urteils widerzuspiegeln.
2.7 Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sei anzuweisen, Dokumente, deren Eingang eine Frist auslösen (bspw. Verfügungen, Einspracheentscheide etc.), grundsätzlich für alle versicherten Personen immer per Einschreiben (oder mindestens per A-Post Plus) zu versenden.
2.8 Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sei für ihr Vorgehen und ihre Versäumnisse im vorliegenden Verfahren (i.S. der vorzeitigen Auszahlung der Taggelder für die 36 Einstelltage) zu rügen. "
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es auf diese Anträge nicht eingetreten ist.
3.1. Zum Nichteintreten auf die Anträge 2.4, 2.6 - 2.8 führte es aus, im Beschwerdeverfahren könne allein zum Beschwerdethema erhoben werden, worüber im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2025 verbindlich befunden worden sei. Das sei vorliegend, wann die 36 Einstelltage zu tilgen seien bzw. dass eine vorzeitige Auszahlung der strittigen Taggelder gesetzlich ausgeschlossen sei. Ergänzend sei diesbezüglich dennoch festzuhalten, dass Versicherungsgerichte nicht als Aufsichtsbehörden der Arbeitslosenkassen fungierten, sondern nur für die Rechtskontrolle im Einzelfall zuständig seien. Mithin liege es ausserhalb des sachlichen Zuständigkeitsbereichs des Gerichts, Behörden beispielsweise die Versandart gewisser Dokumente vorzuschreiben oder Rügen zu erteilen.
Bezüglich des Antrags 2.5 erwog das kantonale Gericht, grundsätzlich seien zwar Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG möglich. Da die Beschwerdegegnerin in der fraglichen Angelegenheit aber auf entsprechendes Ersuchen hin zeitnah verfügt und alsdann auf Einsprache hin den nunmehr vor dem kantonalen Gericht angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2025 erlassen habe, fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Da es überdies nicht Aufgabe des Gerichts sei, den gemäss Beschwerdeführer "nicht auszuschliessenden" systematischen Rechtsverweigerungen und/oder Rechtsverzögerungen nachzugehen, sei auch auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten.
4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, verfängt nicht.
Soweit er die von der Beschwerdegegnerin bei Versand der ursprünglichen Verfügung verwendete Versandart kritisiert, legt er nicht dar, inwiefern ihm deswegen ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Eine über den konkreten Fall hinausgehende Prüfung der Versandpraxis fällt - wie bereits von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen - ausser Betracht. Dementsprechend trat das kantonale Gericht auf den Antrag 2.7 zu Recht nicht ein. Auch die weiteren Vorbringen, insbesondere zu Ziff. 2.5 und 2.8, sind aus denselben Gründen nicht zielführend. Der Beschwerdeführer scheint insgesamt das Wesen der durch die Gerichte auszuübenden Rechtskontrolle nicht zu verstehen, die sich - wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen - darauf beschränkt, im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Einspracheentscheid fehlerhaft ist. Zwar sind in diesem Rahmen subsidiär zu Leistungs- und Gestaltungsanträgen (hier: dem Antrag auf Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Einsprachentscheids) auch Feststellungsanträge zulässig, wenn ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Bezieht sich der Feststellungsantrag indessen - wie vorliegend der Antrag 2.4 vor Vorinstanz - nicht auf den durch den angefochtenen Einspracheentscheid vorgegebenen Streitgegenstand, erweist er sich als unzulässig (zum Erfordernis des schutzwürdigen Feststellungsinteresses: BGE 151 I 19 E. 6 mit Hinweisen).
5.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus sinngemäss das vorinstanzliche Urteil auch in materieller Hinsicht rügt, beschränkt er sich darauf, das vom kantonalen Gericht Erwogene überzeuge nicht. Nähere Ausführungen dazu fehlen. Lediglich auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften zu verweisen, reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2 und 143 II 283 E. 1.2.3; je mit Hinweisen), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
6.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel