Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_740/2025
Urteil vom 10. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Kompetenzzentrum D-CH West,
Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. November 2025 (II 2025 60).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz bestätigte mit Entscheid vom 13. November 2025 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2025, mit welchem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 23. Mai 2025 verneint wurde. Dies geschah im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift - neben seiner Ehegattin, welche als zweite Zeichnungsberechtigte die Funktion als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift ausübte - der am 7. April 2025 in Konkurs gefallenen B.________ GmbH in Liquidation den Nachweis für den tatsächlichen Lohnfluss hinsichtlich des von 2023 bis 2025 angeblich jeweils bezogenen Jahreslohnes von Fr. 90'000.- in Bezug auf die Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht belegen können. Die von ihm am 19. März 2025 unterzeichneten Lohnausweise über einen Lohn von Fr. 90'000.- für das Jahr 2024 und von Fr. 45'000.- für das Jahr 2025 stünden im Widerspruch zu gegenteiligen Indizien. Die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe führe regelmässig dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lasse, was in letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben könne (Urteile 8C_683/2024 vom 11. August 2025 E. 2.3 und 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.1; je mit Hinweisen). Trotz weiterer Abklärungen der Beschwerdegegnerin und Einforderung von Buchhaltungsunterlagen beim Konkursamt habe die mehrfache Verweigerung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zur Unmöglichkeit des Nachweises der Erfüllung der Beitragszeit geführt, welche zu seinen Lasten gehe. Der fehlende Nachweis des tatsächlichen Lohnflusses habe die Nichterfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung zur Folge. Lasse sich die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG i.V.m. Art. 13 AVIG) nicht überprüfen, bleibe es letztlich bundesrechtskonform bei der Nichterfüllung dieser Voraussetzung. Die Verneinung des Leistungsanspruchs sei folglich nicht zu beanstanden.
3.
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht einzig geltend, seine Lohnausweise genügten für den Nachweis des tatsächlichen Lohnflusses. Ausdrücklich bekräftigt er, "auf die 17-seitige Begründung der Vorinstanz" müsse nicht eingegangen werden, da allein seine Lohnausweise den Nachweis des Lohnflusses erbrächten. Das kantonale Gericht hat sich mit diesen Lohnausweisen und den übrigen Indizien, welche für oder gegen den behaupteten tatsächlichen Lohnfluss sprechen, einlässlich auseinander gesetzt und unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung mit in allen Teilen zutreffender Begründung dargelegt, weshalb diese Lohnausweise angesichts der übrigen Beweislage den Nachweis für den tatsächlichen Lohnfluss unter den gegebenen Umständen nicht zu erbringen vermögen. Darauf nimmt der Beschwerdeführer nicht Bezug (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Er legt auch nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen, qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) oder die sich darauf stützenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen. Zudem zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzlich korrekt wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung einer Überprüfung bedürfe (zu den Anforderungen an eine Rechtsprechungsänderung: BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5; 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2; 141 II 297 E. 5.5.1; 140 V 538 E. 4.5; je mit Hinweisen). Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli