Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_303/2025
Urteil vom 15. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen, Rechtsdienst, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 1. April 2025 (AVI 2024/39).
Sachverhalt
A.
Der 1975 geborene A.________ war langjährig gleichzeitig für die B.________ GmbH & Co. KG, die C.________ AG und die D.________ GmbH tätig gewesen. Am 19. Januar 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen (RAV) zur Stellenvermittlung an. Am 25. März 2024 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2024 und gab an, alle drei Arbeitsverhältnisse würden im Zusammenhang mit F.________ stehen und seien durch einen Aufhebungsvertrag per 29. Februar 2024 beendet worden. Die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen verneinte mit Verfügung vom 3. September 2024 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2024 mit der Begründung, A.________ befinde sich als Mitglied oder Präsident des Verwaltungsrates der B.________ GmbH & Co. KG, der C.________ AG und der E.________ GmbH weiterhin in einer arbeitgeberähnlichen Stellung, weshalb sein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2024 abgelehnt werden müsse. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2024).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. April 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 1. April 2025 und des Einspracheentscheides vom 3. Oktober 2024 sei die Sache zur Abklärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen und es seien ihm nach Massgabe der Ergebnisse der noch vorzunehmenden Abklärungen mit Wirkung ab 1. März 2024 Arbeitslosentaggelder auszurichten.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 3. Oktober 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2024 verneint hat.
3.
Der Beschwerdeführer als in der Schweiz wohnhafter deutscher Staatsangehöriger hat vor Eintritt der geltend gemachten vollständigen Arbeitslosigkeit per 1. März 2024 unbestrittenermassen bei verschiedenen Arbeitgebenden sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz gearbeitet. Es liegt ein länderübergreifender Sachverhalt vor, der auf der Grundlage von Art. 8 FZA (SR 0.142.112.681) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009) zu beurteilen ist (vgl. auch Art. 121 Abs. 1 AVIG, der die entsprechenden Verordnungen für anwendbar erklärt). Aufgrund der vorliegenden Konstellation gelangen die Rechtsvorschriften der Schweiz als Wohnmitgliedstaat zur Anwendung (Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 883/2004).
4.
4.1.1. Die Vorinstanz hat die analog zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ergangene Rechtsprechung, wonach Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung und ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben (BGE 145 V 200 E. 4.1 f.; vgl. auch BGE 142 V 263 E. 4.1; Urteil 8C_146/2020 vom 17. April 2020 E. 3), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.1.2. Hervorzuheben ist, dass die Rechtsprechung nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen will, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (ARV 2011 S. 146, 8C_850/2010 E. 4.2; 2003 S. 240, C 92/02 E. 4). Eine Missbrauchsgefahr liegt praxisgemäss auch dann vor, wenn verschiedene Unternehmen, welche von Mitgliedern der gleichen Familie beherrscht werden, ein Firmenkonglomerat bilden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn verschiedene in ihrer Geschäftstätigkeit vergleichbare Unternehmen eng verflochten sind und fast identisch zusammengesetzte Entscheidungsgremien aufweisen, so dass sie als ein einziges kompaktes Ganzes erscheinen. Versicherte, die von einem - Teil eines Firmenkonglomerats darstellenden - Erstbetrieb entlassen wurden, und welche gleichzeitig in einem zum gleichen Konglomerat gehörenden Drittbetrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben, könnten sich bei Bedarf in einem anderen von der Geschäftstätigkeit her vergleichbaren Betrieb des Konglomerats wieder anstellen lassen. Aus diesem Grund gelten diese Personen auch in Bezug auf den Erstbetrieb als arbeitgeberähnliche Personen. Bei Verlust der Anstellung im Erstbetrieb besteht daher kein Versicherungsschutz. Arbeitslosenversicherungsrechtlich wird ein Firmenkonglomerat daher nicht anders behandelt, als ein Unternehmen, das verschiedene Abteilungen und Betriebe hat. Um den Umgehungstatbestand nicht zu erfüllen, kann es bei einer solchen Vernetzung der Unternehmen nicht genügen, sich im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer des einen Unternehmens streichen zu lassen, wenn damit die weitreichenden Bestimmungsmöglichkeiten über die Entscheide des anderen Betriebs nicht verloren gehen (SVR 2024 ALV Nr. 23 S. 83, 8C_721/2023 E. 3.2 mit Hinweis).
5.
5.1. Das kantonale Gericht stellte fest, während der Beschwerdeführer bei der B.________ GmbH & Co. KG keine Organfunktion bekleidet habe, habe er bei der E.________ AG, bis zur Sitzverlegung der Gesellschaft vom Kanton U.________ in den Kanton V.________ am 5. März 2024 als Verwaltungsratspräsident und bei der C.________ AG bis 4. Dezember 2024 als Mitglied des Verwaltungsrates fungiert. Sodann sei er bei der G.________ AG bis 6. Dezember 2024 als Mitglied des Verwaltungsrates und bei der E.________ GmbH bis am 3. September 2024 als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen gewesen. Alle involvierten Gesellschaften würden von der H.________-Familie beherrscht und mit weiteren juristischen Personen der I.________-Gruppe ein Konglomerat bilden. Die I.________-Gruppe habe alle drei bestehenden Arbeitsverhältnisse (E.________ GmbH, B.________ GmbH & Co. KG, C.________ AG) mit nachträglichen schriftlichen Aufhebungsverträgen vom 9. September, 11. und 13. November 2024 per 29. Februar 2024 beendet. Da der Beschwerdeführer auch nach dem 29. Februar 2024 bei der C.________ AG und der E.________ GmbH als Verwaltungsrat (AG) bzw. Geschäftsführer (GmbH) im Handelsregister eingetragen gewesen sei und damit von Gesetzes wegen einen massgebenden Einfluss auf die Willensbildung dieser Gesellschaften gehabt habe, sei grundsätzlich bis zur Löschung der entsprechenden Einträge (bzw. bis zur Löschung des letzten Eintrags) von einer arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen. Daran ändere die fehlende Organstellung bei der B.________ GmbH & Co. KG nichts, entspreche dies doch der Konstellation, dass er von einem - Teil eines Unternehmenskonglomerats darstellenden - Erstbetrieb (B.________ GmbH & Co. KG) entlassen und gleichzeitig in einem (bzw. sogar in mehreren) zum gleichen Konglomerat gehörenden Drittbetrieb (C.________ AG; E.________ GmbH, G.________ AG, E.________ AG) eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleidet habe. Das letzte Verwaltungsratsmandat in einer zum I.________-Konglomerat gehörenden Gesellschaft sei erst per 6. Dezember 2024 aus dem Handelsregister gelöscht worden (G.________ AG), weshalb der Beschwerdeführer bis dahin aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei. Ob allenfalls ab 7. Dezember 2024 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, sei vorliegend nicht zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin habe aber in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 bereits eine Prüfung des Anspruchs in Aussicht gestellt.
5.2. Der Beschwerdeführer macht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG geltend, da die Vorinstanz das Vorliegen eines Unternehmenskonglomerats angenommen habe. Andererseits sei dem kantonalen Gericht eine Bundesrechtsverletzung nach Art. 95 lit. a BGG vorzuwerfen, indem es gestützt auf die unrichtige Feststellung des Sachverhalts den Ausschlusstatbestand von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG unrichtig angewendet habe.
5.2.1. Bemängelt wird konkret, die Vorinstanz habe sich mit den Geschäftstätigkeiten der verschiedenen Gesellschaften nicht auseinandergesetzt. Es sei zwar unstrittig, dass es sich einerseits bei der C.________ AG und der G.________ AG und andererseits bei der E.________ AG und der E.________ GmbH (private Familienunternehmen des Familienstamms von F.________ zur Verwaltung privaten Vermögens) jeweils um in ihrer Geschäftstätigkeit vergleichbare Unternehmen mit enger Verflechtung und fast identisch zusammengesetzten Entscheidungsgremien handle. Dies seien allesamt Gesellschaften, bei denen F.________ als natürliche Person entweder alleinige Gesellschafterin sei oder ein Beherrschungsvertrag zu ihren Gunsten vorliege. Die B.________ GmbH & Co. KG habe demgegenüber eine andere Eigentümerschaft sowie unterschiedliche Entscheidungsgremien, weshalb das Vorliegen eines Unternehmenskonglomerats unter Einschluss der B.________ GmbH & Co. KG zu verneinen sei. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die involvierten Gesellschaften ein Konglomerat bildeten, erweise sich "in dieser Hinsicht" als offensichtlich unrichtig.
5.2.2. Es mag zutreffen, dass die B.________ GmbH & Co. KG, die zum Firmenkonglomerat der I.________-Gruppe (Familienstamm des Firmengründers und Grossvaters der F.________) gehört, nicht gleichzeitig - in überschneidender Weise - auch Teil der zum Familienstamm der F.________ gehörenden Firmengruppe ist. Daher erscheint fraglich, ob mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, die "I.________-Gruppe" habe alle drei bestehenden Arbeitsverhältnisse aufgelöst. Wie es sich damit verhält, ist jedoch für die vorliegende Streitsache nicht massgebend. Es erübrigt sich folglich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur I.________-Gruppe, bzw. zu den Funktionen der F.________ und ihrer Familie in der I.________-Gruppe einzugehen. Die dazu mit der Beschwerde ans Bundesgericht eingereichten Ausschnitte aus dem Geschäftsbericht 2024 der I.________-Gruppe, der Zeitschriftenartikel und der Wikipedia-Eintrag über F.________ vermögen sich von vornherein nicht auf das Ergebnis auszuwirken, weshalb offen bleiben kann, ob und allenfalls inwieweit sie mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG als unechte Noven zu qualifizieren und unbeachtlich sind (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen).
5.2.3. Relevant ist hier nämlich nur, dass der Beschwerdeführer über die koordinierte Auflösung der bis zum 29. Februar 2024 dauernden (und, wie von der Vorinstanz willkürfrei dargelegt, eng miteinander verflochtenen sowie in gegenseitiger Abhängigkeit zueinander stehenden) Arbeitsverhältnisse mit der B.________ GmbH & Co. KG, der C.________ AG und der E.________ GmbH, bis zum 4. Dezember 2024 als Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ AG im Handelsregister eingetragen blieb. Bei der G.________ AG war er bis 6. Dezember 2024 als Mitglied des Verwaltungsrats im Handelsregister eingetragen.
Die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten (BGE 122 V 270 E. 3; ARV 2004 S. 196, C 113/03 E. 3.2; Urteil 8C_319/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5). Keine Prüfung des Einzelfalls ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Wie das kantonale Gericht zutreffend folgert, hatte der Beschwerdeführer hier somit allein schon wegen seiner Stellung als Verwaltungsrat der zum Familienstamm der F.________ gehörenden C.________ AG über Ende Februar 2024 hinaus von Gesetzes wegen einen massgebenden Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft. Er konnte sich folglich wieder anstellen (oder wegen der engen Firmenverflechtungen namentlich zur G.________ AG, wo der Beschwerdeführer sein Verwaltungsratsmandat gemäss Handelsregister bis 6. Dezember 2024 beibehalten hatte, verschieben) lassen. Allein schon infolge seiner Funktion als (mitarbeitender) Verwaltungsrat der C.________ AG konnte ihm daher der Bezug von Arbeitslosenentschädigung ohne Einzelfallprüfung verwehrt werden.
5.2.4. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der B.________ GmbH & Co. KG keine Organfunktion bekleidete, lässt sich nichts anderes ableiten. Entgegen seiner Argumentation ist die vorliegende Konstellation nicht mit derjenigen vergleichbar, die SVR 2004 ALV Nr. 15 S. 46, C 171/03, zugrunde liegt. Denn anders als dort hat der Beschwerdeführer nach dem Verlust seiner Stellen nicht in einem unabhängigen Drittbetrieb als unselbstständig Erwerbstätiger ohne arbeitgeberähnliche Stellung Beitragszeiten erwirtschaftet. Zudem kann entgegen seiner Argumentation aufgrund der Verflechtung seiner ehemaligen Arbeitgeberinnen, die ihren Niederschlag auch in den arbeitsvertraglichen Abmachungen fand, nicht davon ausgegangen werden, er erfülle mit dem Verlust der Arbeitsstelle bei der B.________ GmbH & Co. KG die Anspruchsvoraussetzungen, weil dieses Arbeitsverhältnis "ohne arbeitgeberähnliche Stellung" deutlich mehr als sechs Monate gedauert habe und die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten eingehalten sei.
5.3. Die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind - jedenfalls soweit in der vorliegenden Streitsache von Relevanz - nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung ist bundesrechtskonform. Es durfte daher ohne Verletzung von Bundesrecht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab März 2024 verneinen. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz