Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_206/2026
Urteil vom 30. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2026 (VBE.2025.430).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzeigen, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 17. Februar 2026 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2025, womit diese an der am 10. April 2025 verfügten Verneinung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung festhielt. Es gelangte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung, der Beschwerdeführer habe den ausstehenden Lohn bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu zögerlich eingetrieben und damit seine Schadenminderungspflicht verletzt. Dies schliesse einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung aus.
3.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen näher einzugehen, reicht nicht aus.
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel