Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_675/2025
Urteil vom 2. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2025 (VBE.2025.23).
Sachverhalt
A.
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau ein erstes Rentengesuch des 1968 geborenen A.________ mit Verfügung vom 7. April 2014 abgewiesen hatte, meldete sich dieser am 4. Mai 2020 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und holte bei der PMEDA AG, Zürich eine polydisziplinäre Expertise ein (Gutachten vom 19. Juli 2021). Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 sprach sie A.________ ab 1. Dezember 2020 eine halbe Invalidenrente zu, wobei sie abweichend vom Gutachten von einer um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. A.________ zog die von ihm dagegen erhobene Beschwerde zurück, nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ihm eine Reformatio in peius angedroht hatte. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 hob die IV-Stelle die laufende Rente auf das Ende des der Verfügungseröffnung folgenden Monats wiedererwägungsweise auf.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. September 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es seien die Verfügung der IV-Stelle und das kantonale Urteil aufzuheben. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift lediglich, die Verfügung und das kantonale Urteil seien aufzuheben. Dieser rein kassatorische Antrag genügt grundsätzlich nicht (vgl. Urteil 8C_362/2025 vom 25. März 2026 E. 1 mit weiterem Hinweis). Aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer die Weiterausrichtung der zugesprochenen halben Rente der Invalidenversicherung verlangt; ein solches Begehren ist ohne Weiteres zulässig. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die wiedererwägungsweise Aufhebung der halben Rente des Beschwerdeführers auf Ende des der Verfügungseröffnung folgenden Monats bestätigte.
4.
4.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. "Invalideneinkommen"), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. "Valideneinkommen").
4.2. Rechtsprechungsgemäss ist es ärztliche Aufgabe, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4). Bei der Würdigung von durch die PMEDA erstellten Gutachten ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der PMEDA zu würdigen sind, rechtfertigt es sich, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen (dazu BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4). In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
4.3. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG, sog. "Wiedererwägung"). Voraussetzung einer Wiedererwägung ist - nebst der erheblichen Bedeutung der Berichtigung und dem Umstand, dass die zu berichtigende Verfügung nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung war (BGE 138 V 147 E. 2.1; Urteil 9C_553/2022 vom 3. Januar 2024 E. 4.2) - dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 147 V 167 E. 4.2; 140 V 77 E. 3.1).
5.
5.1. Das kantonale Gericht bejahte die zweifellose Unrichtigkeit der leistungszusprechenden Verfügung vom 31. Juli 2023. Die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.________ vom 25. April 2023 sei nicht nachvollziehbar begründet und stelle keinen hinreichenden Grund dar, vom Gutachten der PMEDA vom 19. Juli 2021 (inkl. ergänzender Stellungnahmen vom 6. April 2022 und 6. Januar 2023) abzuweichen. Was der Beschwerdeführer gegen diese Würdigung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Zu Recht hat die Vorinstanz die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit nach der Sach- und Rechtslage geprüft, wie sie sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses präsentierte. Nach dieser durfte von einem Gutachten - auch einem solchen der PMEDA - nur abgewichen werden, wenn konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprachen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers enthält der Bericht der Dr. med. B.________ vom 25. April 2023 keine solchen Indizien. Wie das kantonale Gericht willkürfrei erwogen hat, wird die in diesem Bericht postulierte 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar begründet; der Hinweis auf die Berichte des behandelnden Arztes reicht hierfür nicht, zumal auch dessen Arbeitsunfähigkeitsschätzung von der RAD-Ärztin nicht übernommen wird. Die Zusprache einer halben Invalidenrente einzig gestützt auf den vom Administrativgutachten abweichenden Bericht der RAD-Ärztin erweist sich damit als zweifellos unrichtig, weshalb das kantonale Gericht zu Recht einen Wiedererwägungsgrund bejaht hat.
5.2. Durfte das kantonale Gericht einen Wiedererwägungsgrund bejahen, so hat es - da keine Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers im Raum steht - den Anspruch zu Recht ex nunc et pro futuro neu geprüft. Dabei hatte es die Entwicklung der Sach- und Rechtslage bis zum Erlass der neuen Verfügung, hier also bis zum 3. Dezember 2024, Rechnung zu tragen. Demgemäss ist nunmehr die am 4. Oktober 2023 von der EKQMB veröffentlichte Empfehlung betreffend der Gutachtensstelle PMEDA bzw. die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor) mitzuberücksichtigen. Demgemäss kann auf ein Gutachten der PMEDA nur abgestellt werden, wenn auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen bestehen. Solche konnte die Vorinstanz vorliegend indessen willkürfrei verneinen: So durfte sie den Berichten des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nur sehr eingeschränkten Beweiswert zumessen, hat sie doch bundesrechtskonform aus seiner Eingabe vom 8. Oktober 2021 geschlossen, dass ein eigentlicher Rollenwechsel vom behandelnden Arzt hin zum Parteivertreter stattgefunden hat (vgl. auch Urteil 8C_532/2024 vom 26. Juni 2025 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. B.________ vom 25. April 2023 und vom 19. März 2024 stützen sich wiederum wesentlich auf jene dieses behandelnden Arztes und mangeln an einer eigenständigen nachvollziehbaren Begründung. Es verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht, dass die Vorinstanz sich auch durch diese Berichte nicht dazu veranlasst sah, an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen der PMEDA-Gutachter zu zweifeln, zumal diese auf eigenen Untersuchungen Letzterer und Berücksichtigung sämtlicher relevanter Akten beruhten. Im Weiteren vermag der vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eingereichte Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologe, vom 17. Februar 2025 keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zeit zwischen der Begutachtung und dem Erlass der Wiedererwägungsverfügung zu belegen: Der Beschwerdeführer hat diesen Arzt erst nach Verfügungserlass aufgesucht; zudem wird in diesem Bericht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
5.3. Zusammenfassend verletzt die vorinstanzliche Feststellung, es habe im Zeitpunkt der rentenaufhebenen (Wiedererwägungs-) Verfügung in einer angepassten Tätigkeit eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit bestanden, kein Bundesrecht. Die Vorinstanz hat sich eingehend sowohl mit dem Gutachten als auch mit der Stellungnahme der RAD-Ärztin auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, weshalb dem PMEDA-Gutachten entgegen der Beurteilung von Dr. med. B.________ Beweiswert zukommt. Die übrigen Aspekte der Invaliditätsbemessung sind letztinstanzlich unbestritten geblieben; die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Michele Santucci wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kan-tons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold