Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_565/2025
Urteil vom 12. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Erich Züblin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025 (UV 200 2024 604).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1989, arbeitete beim Chirurgiezentrum B.________ AG in Teilzeit als Pflegefachfrau und war über die Arbeitgeberin bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 19. September 2023 kollidierte sie beim Handballtraining mit einer anderen Spielerin, stürzte und verdrehte sich das linke Knie (Bagatellunfallmeldung vom 5. Oktober 2023). Am 1. Dezember 2023 wurde ein Knorpelschaden am lateralen Condylus arthroskopisch saniert. Die Visana anerkannte zunächst ihre grundsätzliche Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf die versicherungsmedizinischen Beurteilungen ihres beratenden Arztes, Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie sowie für Intensivmedizin, stellte sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 14. Februar 2024 per 14. November 2023 ein. Die Versicherte erhob dagegen Einsprache, welche sie in der Folge insbesondere mit einem Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. Mai 2024 ergänzte, der die Unfallkausalität befürwortete. Ihrerseits holte die Visana eine Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. Juli 2024 ein. Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2024 wies die Visana die Einsprache ab.
B.
Hiergegen liess A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben. Im Verlauf des Verfahrens legten beide Parteien weitere medizinische Berichte vor (namentlich des Dr. med. D.________ vom 9. September 2024 und 26. Februar 2026 sowie des Dr. med. E.________ vom 24. September 2024). Mit Urteil vom 25. August 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Visana zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. September 2023 über den 14. November 2023 hinaus zu erbringen.
Die Visana, das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indessen prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Beschwerdegegnerin verfügten Fallabschluss rund zwei Monate nach dem Unfall bestätigte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin über den 14. November 2023 hinaus geklagten Beschwerden unfallkausal sind.
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Betrifft der angefochtene Entscheid, wie hier, sowohl Geld- als auch Sachleistungen, prüft das Bundesgericht den Sachverhalt frei, soweit er für beide Rechtsverhältnisse erheblich ist, und stützt sich für die rechtlichen Schlüsse auf die eigenen Feststellungen. Die eingeschränkte Kognition gilt in solchen Fällen nur, soweit Tatsachen ausschliesslich die Sachleistung betreffen (vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.2; Urteil 8C_296/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 1.2 mit Hinweisen, in SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47).
3.
3.1. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dar. Dies gilt namentlich für die Ausführungen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 149 V 218 E. 5.1; 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 f.) und die Rechtsprechung zum Erreichen des Status quo sine vel ante (BGE 146 V 51 E. 5.1). Korrekt wiedergegeben wurden auch die Grundsätze zu Beweiswert und Beweiswürdigung medizinischer Berichte, namentlich von versicherungsinternen Ärzten (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee; je mit Hinweisen), zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 322 E. 4.2 mit Hinweisen) und zur Beweislast (BGE 150 V 188 E. 4.2; 146 V 51 E. 5.1). Darauf wird verwiesen.
3.2. Zu ergänzen ist Folgendes: Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinn von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung - bei erstelltem Auslösezusammenhang - einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (BGE 149 V 218 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile 8C_685/2024 vom 5. September 2025 E. 4.1; 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen; ANDREAS TRAUB, Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung bei konkurrierender pathogener Einwirkung: Abgrenzung der wesentlichen Teilursache von einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache, in: SZS 2009 S. 479).
4.
4.1. Die Vorinstanz stellte auf die reinen Aktenbeurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin ab, denen sie Beweiskraft zumass. Dr. med. E.________ sei in ausführlicher eigener Würdigung unter Einbezug sämtlicher medizinischer Akten, namentlich der Bildgebung sowie der abweichenden Einschätzung des behandelnden Arztes, zum Schluss gelangt, dass eher von einer Prellung des Knies bis zu einer niederschwelligen Distorsion, indes nicht von einer massgebenden bzw. höhergradigen Distorsion des Kniegelenks auszugehen sei. Der Ereignishergang sei daher biomechanisch nicht geeignet gewesen, eine isolierte Schädigung des lateralen Kondylus zu bewirken. Dies überzeuge - so die Vorinstanz weiter - insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine erste ärztliche Konsultation erst rund drei Wochen nach dem Ereignis erfolgt sei und anderweitige Verletzungen, wie sie bei einem heftigeren Zusammenprall bzw. Drehsturz zu erwarten gewesen wären, weder geltend gemacht noch dokumentiert worden seien. Anhand der bildgebenden Unterlagen lege Dr. med. E.________ zudem dar, dass im Bereich des lateralen Kondylus angrenzend an den Knorpelschaden Delaminationen als Zeichen degenerativer Vorgänge festzustellen gewesen seien, welche ohne weiteres mit der wiederholten erhöhten Beanspruchung des Kniegelenks im Rahmen der sportlichen Aktivität und den damit einhergehenden unfallfremden Mikrotraumatisierungen des Kniegelenks zu vereinbaren seien (vgl. dazu dessen Stellungnahme vom 25. September 2024). Hinzu komme die sowohl vom Radiologen als auch von Dr. med. E.________ beschriebene Baker-Zyste, die als klarer Hinweis für eine wiederholte Überbeanspruchung des linken Kniegelenks zu werten sei. Für einen abnutzungsbedingten Schaden spreche sodann, dass weder bildgebend noch intraoperativ Knorpelstücke als Hinweis für eine frische traumatische Genese des Knorpelschadens hätten gefunden werden können. Mithin überzeuge die Einschätzung der beratenden Ärzte, dass der Unfall vom 19. September 2023 lediglich ein geringfügiges Trauma und eine bloss vorübergehende Verschlimmerung eines unfallfremden Zustands verursacht habe. Nachvollziehbar sei auch ihre Annahme, dass bei einem solchen Trauma nach sechs bis acht Wochen keine unfallkausalen Faktoren mehr für die geltend gemachten Schmerzen verantwortlich seien. Die Schlussfolgerungen des Dr. med. D.________ vermöchten keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung zu wecken. Namentlich lasse sich hier aus dem Umstand, dass ein allfälliger stummer, unfallfremder Vorzustand erst nach einem Unfallereignis symptomatisch werde, nicht auf einen unfallbedingten, anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang schliessen (vgl. Urteil des Urteil 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 6.1).
4.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Die Vorinstanz habe zum einen nicht geprüft, ob zumindest eine Teilkausalität zwischen dem Unfallereignis und der arthroskopischen Sanierung des Knorpelschadens am 1. Dezember 2023 bestehe, d.h. ob dieser Eingriff auch dann hätte durchgeführt werden müssen, wenn die Beschwerdeführerin nicht am 19. September 2023 verunfallt wäre. Zum andern benennt sie zahlreiche Elemente, die geeignet seien, mindestens geringe Zweifel an den versicherungsinternen vertrauensärztlichen Untersuchungen zu wecken. So lege Dr. med. D.________ zusammenfassend dar, dass er von einem frischen traumatischen Knorpelschaden ausgegangen sei und die Operation deshalb zeitnah durchgeführt habe; bei degenerativen Veränderungen wäre eine Operation eventuell umgangen worden. Im klinischen Alltag würden isolierte Knorpelschäden immer wieder als alleinige Pathologie (ohne Bandverletzungen) vorkommen. In seiner Praxis habe er dies insbesondere bei jungen, gesunden Patienten nach Sportunfällen häufig festgestellt. Bei Bandverletzungen seien aufgrund der hohen notwendigen Trauma-Energie auch Knorpel- und/oder Meniskusverletzungen zu finden; hingegen sei der "indirekte Rückschluss", dass jede Knorpelverletzung einer Bandverletzung bedürfe, nicht zulässig. Sodann würden die im MRI vom 5. Oktober 2023 sehr deutlich zu erkennenden scharf begrenzten Knorpelränder ("wie ausgestanzt"), im klinischen Alltag für ein frisches Geschehen sprechen. Auch bei der Arthroskopie vom 1. Dezember 2024 hätten weder degenerative Veränderungen des Gelenks vorgelegen noch hätten sich kleine Knorpelfragmente gefunden, was gegen eine degenerative Ursache spreche. Bei einer chronischen, langjährigen Überlastung würde man aber multiple Gelenksschäden und Degenerationen erwarten, z.B. grossflächige Veränderungen der gesamten Knorpelfläche, eventuell vergesellschaftet mit Zusatzläsionen oder Vor-Operationen, sowie häufig auch chronische Ergüsse und nachweisbare Gelenkschleimhautveränderungen (Synovialitis). Im zeitlichen Verlauf würden die Ränder oft zunehmend ausfasern und teilweise Delaminationen bilden, da Gelenkflüssigkeit durch den Defekt bei Belastung unter den Knorpelrand gepresst werde. Die freien Knorpelstücke seien dann häufig in Gelenks-Regionen anzutreffen, wo sie mechanisch nicht stören, teilweise würden sie dort mit der Synovia verkleben und seien dann schwierig arthroskopisch zu finden. Bei der Durchsicht der MRI-Bilder der Beschwerdeführerin könnten Fragmente im Recessus suprapatellaris und im lateralen Recessus erkannt werden. Des Weiteren sei im MRI vom 5. Oktober 2023, anders als im Radiologie-Bericht beschrieben, keine Baker-Zyste erkennbar. Es finde sich einzig eine mehrkammerige Zyste am femoralen Ansatz der Gastrocneminussehne. Das entspreche nicht der Lokalisation einer Baker-Zyste und sei kein Zeichen einer chronischen Reizung des Gelenkes, sondern häufig idiopathisch. Schliesslich könne ein Knorpelschaden auch Wochen nach einem Unfallereignis noch eine Reizung des Gelenks zur Folge habe, was für symptomatische Knorpelschäden typisch sei. Bei der Beschwerdeführerin habe eine nahezu vollständige Ablösung des Knorpels stattgefunden, nur die terminale kalzifizierte Schicht sei noch intakt gewesen. Deshalb sei der komplette Knochen nicht freiliegend, beziehungsweise klar als Knochen zu erkennen gewesen. Dies entspreche in aller Regel den typischen Verletzungen.
4.3. Angesichts dieser medizinisch komplexen und umstrittenen Ausgangslage mit entgegengesetzten Auffassungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin einerseits und des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin andererseits in Bezug auf die Frage einer unfallbedingten Knorpelschädigung am linken Knie überzeugt es nicht, wenn die Vorinstanz eine eigene medizinische Würdigung vornahm und zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen verneinte. Da ihr die dafür erforderliche medizinische Fachkompetenz fehlt, konnte sie nicht beurteilen, welche Einschätzung zutreffend ist (vgl. Urteil 8C_544/2025 vom 1. Juli 2026 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Mithin wäre sie gehalten gewesen, zur Frage der Unfallkausalität der Kniebeschwerden ein Gerichtsgutachten einzuholen oder die Sache zwecks Einholung eines Gutachtens nach Art. 44 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.4. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage auch nur geringe Zweifel an der Beweiskraft der versicherungsinternen medizinischen Einschätzungen ausschloss, eine abschliessende Beweiswürdigung vornahm und auf weitere Erhebungen verzichtete. Das angefochtene Urteil ist demzufolge aufzuheben. Mit Blick auf den weiteren Abklärungsbedarf fällt die beantragte Leistungszusprache ausser Betracht.
5.
In erster Linie ist es Aufgabe des Unfallversicherers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweis). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein knieorthopädisches Gutachten einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 14. November 2023 neu verfüge (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 i.f. mit Hinweisen; Urteil 8C_685/2024 vom 5. September 2025 E. 7).
6.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025 und der Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 28. August 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Visana Versicherungen AG zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Betschart