Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_442/2025
Urteil vom 22. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Integritätsentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Juni 2025 (5V 24 337).
Sachverhalt
A.
Der 1982 geborene A.________ war als Monteur von Photovoltaik-Anlagen bei der B.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 7. November 2017 rutschte er bei der Arbeit auf einem Dach aus, wobei er sich Verletzungen an der Wirbelsäule und am rechten Knie zuzog (Schadenmeldung UVG vom 17. November 2017). Am 11. Januar 2018 wurde die Innenmeniskusläsion am rechten Knie durch den Chirurgen Dr. med. C.________ operativ versorgt. Mit Schreiben vom 7. März 2018 stellte die Suva die bis dahin geleisteten Taggelder bei wiedererlangter vollständiger Arbeitsfähigkeit auf den 12. März 2018 ein. Am 11. Juni 2018 liess A.________ einen Rückfall zum Unfall vom 7. November 2017 und eine erneute Arbeitsunfähigkeit melden (Beschwerden Meniskus Knie rechts). Am 26. Februar 2019 teilte die Suva A.________ die Einstellung der erbrachten Heilkosten- und Taggeldleistungen auf den 30. Juni 2019 mit.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2024, verneinte die Suva den Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung.
B.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern, soweit es darauf eintrat, teilweise gut und sprach A.________ vom 1. Juli 2019 bis 30. September 2022 eine befristete Invalidenrente von 13 % zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 10. Juni 2025).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihm eine Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von 25 % zuzusprechen. Eventualiter sei eine externe Begutachtung zu veranlassen.
Die Suva beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie hinsichtlich des rechten Knies einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung - ebenso wie die Beschwerdegegnerin - verneinte.
2.2. Die Vorinstanz legte die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 UVV; BGE 115 V 147 E. 1; von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeitete Feinraster in tabellarischer Form; BGE 124 V 29 E. 1c) zutreffend dar. Richtig sind auch die Ausführungen über den Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) sowie von Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte im Besonderen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz erachtete für die Beurteilung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung die Darlegungen des versicherungsinternen Arztes Prof. Dr. med. D.________, Chirurgie, vom 13. Januar 2022 als beweiskräftig. Danach liege höchstens eine minimale Arthrose nach Kellgren Grad 1 (-2) im Bereich des femorotibialen Gelenks vor. Eine femoropatelläre Arthrose habe er im Kernspintomogramm nicht erkennen können. Auch seien im Operationsbericht zur Arthroskopie vom 10. September 2018 femoropatellär normale Knorpelverhältnisse beschrieben und bildlich dokumentiert worden. Dies passe gut zur Klinik mit einem normalen Bewegungsausmass, fehlender Schwellung und guter Gelenkstabilität. Eine aktuell schwere Arthrose von 15-30 %, wie Dr. med. E.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Privatgutachten vom 27. März 2019 postuliert habe, liege nicht vor. Um eine Integritätseinbusse von 5-15 % zu erreichen, bedürfe es mindestens einer mässigen Arthrose, welche hier nicht gegeben sei. Der Integritätsschaden liege somit unter 5 %, was nach der Suva-Tabelle 5.2 ("Integritätsschaden bei Arthrosen") nicht zu einer Integritätsentschädigung berechtige. Die Prognose hinsichtlich des zweit- bis drittgradigen Knorpelschadens könne je nach Entwicklung allenfalls ungünstig sein. Die klinische Situation sollte - gemäss Prof. Dr. med. D.________ - engmaschig überwacht werden. Er stimme dem Kreisarzt med. pract. F.________ zu, dass eine erneute Einschätzung des Integritätsschadens notwendig werde, sofern sich eine fortgeschrittene Arthrose zeige. Zum von Prof. Dr. med. G.________ anhand der Suva-Tabelle 2 ("Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten") geschätzten Integritätsschaden erwog die Vorinstanz, die erhobenen Befunde hinsichtlich der Kniegelenksbeweglichkeit würden nicht auf eine in dieser Tabelle beschriebene Schädigung schliessen lassen. Danach liege bei einem zwischen 0° und 90° beweglichen Knie ein Integritätsschaden von 10 % vor. Eine solch eingeschränkte Kniebeweglichkeit sei indessen nicht aktenkundig.
3.2. Der Beschwerdeführer spricht der kreisärztlichen Festsetzung des Integritätsschadens den Beweiswert ab. Dr. med. E.________ habe in seinem Gutachten vom 10. Juli 2020 vielmehr festgehalten, nach Suva-Tabelle 5 der Integritätsentschädigung gemäss UVG sei dem Beschwerdeführer "aktuell und unter Berücksichtigung der höchst wahrscheinlich fortschreitenden Entwicklung einer posttraumatisch/postoperativen medialen Gonarthrose" eine Integritätsentschädigung von 25 % (Femorotibial-Arthrose, Arthrose schwer 15-30 %) zuzusprechen. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Beweiswürdigungsregeln zu Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte missachtet habe und gestützt auf die versicherungsinternen Beurteilungen von med. pract. F.________, Chirurgie, vom 22. November 2019 und Prof. Dr. med. D.________, Chirurgie, vom 13. Januar 2022 den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint habe. Der Gerichtsgutachter Prof. Dr. med. G.________ habe in seinem Gutachten vom 6. September 2024 den Integritätsschaden aufgrund der eingeschränkten Kniebeweglichkeit mit 10 % beziffert. Dies betreffe den jetzigen Zustand. Eine prognostizierte voraussehbare wahrscheinliche Verschlimmerung des Schadens müsse zusätzlich berücksichtigt werden
4.
4.1. In formeller Hinsicht wiederholt der Beschwerdeführer seine Rüge einer Befangenheit des Suva-Arztes Prof. Dr. med. D.________. Entgegen seiner Ansicht ist es bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanz aus dem Umstand, dass sich dieser in seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 13. Januar 2022 auch zu der hier nicht näher interessierenden Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung des operierenden Dr. med. C.________ im Rahmen eines haftpflichtrechtlichen Verfahrens äusserte (und eine solche verneinte), keine mangelnde Objektivität und Befangenheit ableitete. Konkrete Indizien, wonach der versicherungsinterne Arzt die Akten effektiv voreingenommen beurteilt hätte und dessen Einschätzungen zu einem Integritätsschaden daher zum Vornherein als unverwertbar angesehen werden müssten, werden in der Beschwerde keine genannt (vgl. statt vieler: BGE 137 V 210 E. 1.4; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis). Inwiefern die Vorinstanz die Grundsätze über den Ausstand verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen von Prof. Dr. med. D.________ tangieren den Beweiswert seiner Einschätzung des Integritätsschadens demnach nicht.
4.2.
4.2.1. Anders als der Beschwerdeführer annimmt, sind Leistungsansprüche nicht grundsätzlich mittels externer Gutachten zu klären. In Erinnerung zu rufen ist, dass das Bundesgericht mit BGE 135 V 465 E. 4 entschieden hat, auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bestehe im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche sei indessen anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestünden. Diese Rechtsprechung wurde zuletzt mit BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine bestätigt.
In diesem Kontext ist es mit der Vorinstanz unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die neu eingereichten medizinischen Unterlagen vorerst nochmals durch einen Versicherungsmediziner beurteilen liess und nicht bereits bei dieser Ausgangslage ein externes medizinisches Gutachten einholte. Eine Beweisuntauglichkeit aus formell-rechtlichen Gründen, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht ersichtlich.
4.2.2. Aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 8C_73/2011 vom 1. April 2011 E. 5.4 ff. lässt sich sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im dort zu beurteilenden Fall lagen im Wesentlichen nur knapp gehaltene und sich teilweise widersprechende Berichte von behandelnden Ärzten vor; diese Widersprüche konnte der RAD nicht schlüssig auflösen. Eine damit vergleichbare Sachlage ist hier nicht gegeben.
4.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, enthält das Gerichtsgutachten von Prof. Dr. med. G.________ vom 6. September 2024 keine plausiblen Schlussfolgerungen hinsichtlich des unfallversicherungsrechtlich relevanten Integritätsschadens. Es wurde im Gerichtsverfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen haftpflichtrechtlichen Frage einer ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung anlässlich der Knieoperation eingeholt, worauf der Gutachter den Fokus legte. Soweit Prof. Dr. med. G.________ gestützt auf eine in Extension und Flexion je um 10° eingeschränkte Kniebeweglichkeit einen 10%igen Integritätsschaden ableitete, ist dies nicht nachvollziehbar begründet. Nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, Prof. Dr. med. G.________ habe nach eigener Untersuchung festgestellt, dass er das Kniegelenk nicht komplett strecken (es fehlten 10°) und es auch nicht voll flektieren (auch da fehlten 10° Grad) könne.
Mit der Feststellung, es fehlten hinsichtlich Streckung (Extension) und Beugung (Flexion) des rechten Knies je 10°, ist das Kniegelenk jedoch notorischerweise nicht bloss "zwischen 0° und 90° beweglich", auch wenn im Vergleich zu einem gesunden Knie bei der Beugung und Streckung je 10° fehlen würden. Erst eine solch deutliche Bewegungseinschränkung mit einem Knie, das nur noch "zwischen 0° und 90° beweglich" wäre, würde gemäss Suva-Tabelle 2.2 "Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten" einen Integritätsschaden von 10 % bewirken. Wie die Vorinstanz bereits darlegte, lassen die erhobenen Befunde hinsichtlich Kniegelenksbeweglichkeit demnach nicht auf eine der in Suva-Tabelle 2.2 beschriebenen Schädigungen schliessen. Hinweise für eine eingeschränkte Beweglichkeit, wie sie Prof. Dr. med. G.________ festhielt, finden sich in den weiteren Akten nicht. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde kommt den Ausführungen des Gerichtsgutachters zu einem Integritätsschaden im sozialversicherungsrechtlichen Kontext nach dem Gesagten keine erhöhte Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil 8C_722/2016 vom 28. Juni 2017 E. 3.2.2.2).
4.4.
4.4.1. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Darlegungen des Dr. med. E.________ im Privatgutachten vom 27. März 2019 und in der Stellungnahme vom 21. April 2022 sowie auf diejenigen von Prof. Dr. med. G.________ einer zukünftigen arthrotischen Verschlechterung bei der Bemessung des streitigen Integritätsschadens bereits im heutigen Zeitpunkt Rechnung tragen will, ist ihm nicht zu folgen.
4.4.2. Richtig ist, dass nach Art. 36 Abs. 4 UVV voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt werden müssen (Satz 1). Revisionen sind nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Satz 2). Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Nicht voraussehbare Verschlechterungen können naturgemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden. Entwickelt sich daher der Gesundheitsschaden im Rahmen der ursprünglichen Prognose, so ist die Revision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hingegen kann die Entschädigung neu festgelegt werden, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert (RKUV 1991 Nr. U 132 S. 305, U 46/90 E. 4b; Urteile 8C_88/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.3.2; 8C_360/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen).
Dr. med. E.________ vertrat in seiner Stellungnahme vom 21. April 2022 die Auffassung, der bestehende Gelenkschaden im medialen Kompartiment werde eher kurz- als mittelfristig zu einer relevanten Arthrose führen. Prof. Dr. med. G.________ gab an, durch die Verletzung komme es zu einer verfrühten Arthrosebildung.
Die Vorinstanz legte in nicht zu beanstandender Weise dar, dass die divergierenden Einschätzungen zur Entwicklung eines Arthroseschadens zeigten, dass es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, den Grad bzw. die zu erwartende Schwere einer allfälligen späteren Arthrose mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzuschätzen, zumal eine relevante, zu einer Integritätsentschädigung berechtigende Kniegelenksarthrose nach eingehend begründeter Ansicht von Prof. Dr. med. D.________ derzeit noch nicht vorliege. Dieser habe die bildgebenden Abklärungen plausibel diskutiert und unter Verweis auf die klinischen Befunde nachvollziehbar gewürdigt. Zu wiederholen ist, dass Prof. Dr. med. D.________ in seiner orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 13. Januar 2022 gestützt auf die Röntgenbildgebung vom 18. Juni 2020 allenfalls eine minimale subchondrale Sklerosierung, keine eindeutigen Osteophyten oder subchondralen Zystenbildungen und lediglich unter Belastung (Varusstress) eine leichte Verschmälerung des medialen Gelenkspalts feststellte, weshalb er definitionsgemäss lediglich von einer zweifelhaften bis minimalen Arthrose nach Kellgren Grad 1-2 ausging. Der Privatgutachter Dr. med. E.________, so die Vorinstanz zutreffend weiter, habe sich in seiner Stellungnahme vom 21. April 2022 zu den einlässlich diskutierten Feststellungen des Versicherungsmediziners nicht geäussert, sondern sich damit begnügt, seine gegenteilige Ansicht vorzutragen. Er habe insbesondere nicht näher begründet, weshalb auf den Röntgenbildern eine "klare beginnende mediale Gonarthrose Grad 2 nach Kellgren-Laurence" ersichtlich sei.
4.5. Weder liegt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor noch eine Bundesrechtswidrigkeit in Form einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln. Es ist nach dem soeben Dargelegten auch nicht bundesrechtsverletzend, wenn die Vorinstanz erkannte, nicht voraussehbare Verschlechterungen könnten naturgemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden, und eine noch nicht hinreichend absehbaren arthrotischen Entwicklung bei der Beurteilung eines Integritätsschadens unberücksichtigt liess (vgl. E. 4.4.2 vorne). Damit hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla