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St.Gallen Versicherungsgericht 01.04.2025 AVI 2024/39

1 aprile 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,443 parole·~22 min·2

Riassunto

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Arbeitslosenentschädigung. Arbeitgeberähnliche Stellung. Nachdem der Beschwerdeführer in diversen, ein Unternehmenskonglomerat bildenden AGs und GmbHs als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war (CH und D), und damit von Gesetzes wegen eine massgebende Entscheidungsbefugnis hatte, verlor er diese erst mit der Löschung des letzten Eintrags (Erw. 3.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2025, AVI 2024/39). Beim Bundesgericht angefochten.

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2024/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 09.05.2025 Entscheiddatum: 01.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 01.04.2025 Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Arbeitslosenentschädigung. Arbeitgeberähnliche Stellung. Nachdem der Beschwerdeführer in diversen, ein Unternehmenskonglomerat bildenden AGs und GmbHs als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war (CH und D), und damit von Gesetzes wegen eine massgebende Entscheidungsbefugnis hatte, verlor er diese erst mit der Löschung des letzten Eintrags (Erw. 3.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2025, AVI 2024/39). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 1. April 2025 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Geschäftsnr. AVI 2024/39

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marcel Strehler, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld,

gegen Kantonale Arbeitslosenkasse , Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Arbeitslosenentschädigung

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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 19. Januar 2024 beim RAV zur Stellenvermittlung an. Dabei gab er an, er habe zuletzt für die B.___ gearbeitet. Ein Stellenantritt sei per 1. Februar 2024 möglich (act. G 4.1/148 f.). Am 19. Februar 2024 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) den Versicherten auf, unter anderem einen vollständig ausgefüllten Antrag, je eine Kopie des Arbeitsvertrags und des Kündigungsschreibens sowie die Arbeitgeberbescheinigungen sämtlicher Arbeitgeber, bei denen er im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024 gearbeitet habe, einzureichen. Zudem sei Stellung dazu zu nehmen, dass er betreffend die C.___ AG, die D.___ AG und die E.___ AG im Handelsregister eingetragen sei (act. G 4.1/128). A.b Am 25. März 2024 reichte der Versicherte den Antrag und die verlangten Unterlagen (teilweise) ein und gab als Anspruchsbeginn den 1. März 2024 an (act. G 4.1/109 ff.). Zudem führte er aus, es hätten zuletzt parallel drei Arbeitsverhältnisse bestanden, nämlich mit der F.___ GmbH & Co. KG (G.___-Gruppe), H.___ (D), mit der E.___ AG), I.___, sowie mit der J.___ GmbH, K.___ (D), wobei alle drei Arbeitsverhältnisse durch einen Aufhebungsvertrag per 29. Februar 2024 beendet worden seien. Zu den Handelsregistereinträgen führte er aus, dass alle drei Einträge als Verwaltungsrat im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei der E.___ AG gestanden hätten. Die Organstellung habe gemäss Aufhebungsvertrag mit dem Anstellungsverhältnis geendet. Er habe immer Kollektivunterschrift zu zweien gehabt und sei nie an den Gesellschaften beteiligt gewesen. Gleiches gelte für die J.___ GmbH im deutschen Handelsregister. Im Arbeitsverhältnis bei der F.___ GmbH & Co. KG habe er keinerlei Organstellung oder Zeichnungsbefugnis innegehabt. Es habe sich um eine reine Fachfunktion ohne Führungsverantwortung gehandelt (act. G 4.1/108). Am 24. Juli 2024 reichte das Treuhandbüro (wohl der E.___ AG) einen auf den 13. Juni 2024 datierten, nicht unterzeichneten Entwurf zum Aufhebungsvertrag betreffend die genannte Gesellschaft ein (act. G 4.1/50 ff.). A.c Nachdem auch nach einer weiteren Erinnerung vom 30. Juli 2024 beim Treuhandbüro keine weiteren Unterlagen mehr eingingen, wies die Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2024 ab, da der Antragsteller bei der G.___ AG (recte: F.___ GmbH & Co. KG), bei der E.___ (recte: E.___ AG) und bei der J.___ (recte: C.___ AG) als Mitglied oder Präsident des Verwaltungsrats fungiere und deshalb infolge der arbeitgeberähnlichen Stellung von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sei (Verfügung vom 3. September 2024 [act. G 4.1/39 ff.]).

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3/11 A.d Mit Einsprache vom 6. September 2024 (Datum Poststempel) beantragte der Versicherte die Aufhebung der Verfügung und machte geltend, der Verfügung liege eine falsche Sachverhaltswürdigung zu Grunde. Er sei nicht bei der G.___ AG, sondern bei der F.___ GmbH & Co. KG KG in Deutschland beschäftigt gewesen. In diesem Arbeitsverhältnis habe er keine Organstellung und keine Führungsposition bekleidet. Vielmehr sei er ein normaler Angestellter in einer Assistenzfunktion ohne jegliche Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnisse gewesen. Folglich bestehe bezüglich dieses Arbeitsverhältnisses kein Sachverhalt, der einen Leistungsausschluss rechtfertige. Im Weiteren sei das Arbeitsverhältnis mit der F.___ GmbH & Co. KG seit 2018 der Schweizer Sozialversicherung unterstellt gewesen und es seien Beiträge an die Arbeitslosenversicherung im Rahmen des ANOBAG abgeführt worden. Zudem beständen zwischen der F.___ GmbH & Co. KG und den anderen genannten Gesellschaften keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen; die Unternehmen seien im Besitz vollkommen unterschiedlicher Eigentümerschaften. Dem Grunde nach bestehe allein schon aus dem Arbeitsverhältnis mit der F.___ GmbH & Co. KG ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 4.1/36 f.). A.e Mit Entscheid vom 3. Oktober 2024 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass der Einsprecher seit dem 1. Oktober 2013 bei der E.___ AG als Delegierter des Verwaltungsrats angestellt gewesen sei. Gemäss Arbeitsvertrag mit der E.___ habe sich sein Tätigkeitsbereich auch auf die D.___ AG (Verwaltungsrat), die C.___ AG (Präsident des Verwaltungsrats) und auf die F.___ GmbH & Co. KG (Assistent der Beiratsvorsitzenden) erstreckt. Aus dem Handelsregister der E.___ AG sei ersichtlich, dass er seit 10. Oktober 2023 (richtig: 22. Oktober 2013) als Verwaltungsrat und Sekretär mit Kollektivunterschrift zu zweien fungiert habe. Er verfüge somit von Gesetzes wegen über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG. Eine Löschung des Handelsregistereintrags sei bisher nicht erfolgt (act. G 4.1/27). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 1. November 2024 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Die Sache sei sodann zur Abklärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen und es seien dem Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) nach Massgabe des Ergebnisses dieser Abklärungen mit Wirkung ab dem 1. März 2024 Arbeitslosentaggelder auszurichten. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass seine Organstellung bei der E.___ AG gemäss dem – zwar noch nicht unterzeichneten – Aufhebungsvertrag per 29. Februar 2024 geendet habe. Gemäss dessen Ziffer 5 habe sich die Gesellschaft verpflichtet, dafür einzustehen, dass er als Delegierter des Verwaltungsrats der E.___ AG, als Verwaltungsrat der D.___ AG und als Präsident des Verwaltungsrats der C.___ AG abberufen werde. Dem Aufhebungsvertrag lasse sich sodann entnehmen, dass er auf Grund des per 29. Februar 2024 beendeten Arbeitsverhältnisses nicht mehr für die E.___ AG tätig sei.

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4/11 In sachverhaltlicher Hinsicht lasse sich zusammenfassend festhalten, dass alle seine drei Arbeitsverhältnisse per 29. Februar 2024 geendet hätten, dass er zwar noch im Handelsregister der E.___ AG eingetragen sei, für die Gesellschaft jedoch nicht mehr tätig sei und keinerlei Funktion mehr ausübe, und dass er bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit während mehr als 20 Jahren im Rahmen des Anstellungsverhältnisses bei der F.___ GmbH & Co. KG ohne Organstellung oder Zeichnungsbefugnis im Rahmen einer reinen Fachfunktion ohne Führungsverantwortung tätig gewesen sei. Im Urteil C 171/03 vom 31. März 2004 habe das Bundesgericht entschieden, dass eine versicherte Person nicht für unbegrenzte Zeit mit dem Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen werden könne, wenn sie einen Arbeitsausfall in einem Drittbetrieb – in welchem sie keine arbeitgeberähnliche Stellung habe – geltend mache und mindestens sechs Monate dort gearbeitet habe. Er erfülle mit seiner Tätigkeit für die F.___ GmbH & Co. KG diese Voraussetzung ohne Weiteres, habe doch dieses Arbeitsverhältnis deutlich mehr als sechs Monate gedauert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er bereits während rund zehn Jahren vor der Eingehung des Arbeitsverhältnisses mit der E.___ AG und auch danach bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit für die F.___ GmbH & Co. KG tätig gewesen sei, weshalb bereits aus diesem Grund eine mit der Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu vermeidende Missbrauchsgefahr ausgeschlossen sei. Selbst wenn also angenommen würde, er habe bei der E.___ AG über den 29. Februar 2024 hinaus eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt (was nicht zutreffe), müsste sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder – vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – gutgeheissen werden (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 auf eine Beschwerdeantwort und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2024 (act. G 4). B.c Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 reicht der Beschwerdeführer die mittlerweile vorliegenden Aufhebungsverträge betreffend die drei Arbeitsverhältnisse bei der E.___ AG, der J.___ GmbH sowie der F.___ GmbH & Co. KG ein (act. G 3). B.d Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin nun die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Zu den neu eingereichten Unterlagen führt sie aus, dass die Aufhebungsvereinbarungen am 13. November 2024 – somit nach dem Einspracheentscheid – abgeschlossen worden seien. Der Beschwerdeführer sei sodann erst per 4. Dezember 2024 als Mitglied des Verwaltungsrats aus der E.___ AG ausgeschieden. Bis zu diesem Datum habe diese Organstellung der Leistung von Arbeitslosenentschädigung entgegengestanden. Sie werde den Anspruch ab 5. Dezember 2024 neu prüfen. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass die Tätigkeiten bei der J.___ GmbH, der C.___ AG und der F.___ GmbH & Co. KG vertraglich und wirtschaftlich eng mit den

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5/11 Arbeitsverhältnissen bei der D.___ AG und der E.___ AG verknüpft seien. Die Organstellung bei der E.___ AG habe bis zum 4. Dezember 2024 bestanden. Bei der D.___ AG amte der Beschwerdeführer weiterhin als Mitglied des Verwaltungsrats. Rechtsprechungsgemäss sei ein Unternehmenskonglomerat als ein Unternehmen mit verschiedenen Abteilungen zu behandeln (act. G 7). B.e Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 räumt der Beschwerdeführer ein, dass die schriftlichen Aufhebungsverträge erst nach Erlass des Einspracheentscheids abgeschlossen worden seien. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass mit den Vereinbarungen lediglich noch die aus Anlass der Beendigung der Arbeitsverhältnisse bereits mündlich getroffenen Vereinbarungen zu Dokumentationszwecken schriftlich niedergelegt worden seien. Die Vereinbarungen hielten folglich fest, was die Parteien per Beendigung der Arbeitsverhältnisse am 29. Februar 2024, und damit vor Erlass des Einspracheentscheids, vereinbart hätten. Die Beschwerdegegnerin behaupte nun erstmals, dass die Tätigkeiten bei der J.___ GmbH, der C.___ AG und der F.___ GmbH & Co. KG vertraglich und wirtschaftlich eng mit den Arbeitsverhältnissen bei der D.___ AG und der E.___ AG verknüpft seien. Sie lege jedoch nicht dar, inwiefern die genannten Unternehmen als Unternehmenskonglomerat zu qualifizieren seien. Es liege keine enge vertragliche oder wirtschaftliche Verknüpfung dieser Unternehmen vor. Die F.___ GmbH & Co. KG befinde sich im Eigentum von fünf Familienstiftungen, während sich die E.___ AG sowie die D.___ AG im Eigentum von L.___ als Privatperson befänden. Er sei lediglich in den Handelsregistern der E.___ AG sowie der D.___ AG eingetragen gewesen. Mit Bezug auf die einzelnen Gesellschaften liege weder ein Unternehmenskonglomerat vor noch sei eine Missbrauchsgefahr gegeben. Seine sämtlichen Tätigkeiten hätten per 29. Februar 2024 geendet und es habe seinerseits keine Verbindung zu den einzelnen Gesellschaften mehr bestanden. Er habe in der F.___ GmbH & Co. KG lediglich eine Assistenzfunktion als angestellter Mitarbeiter ausgeübt, die weder eine Organ- noch eine eigentümerähnliche Stellung begründet habe, weshalb die von der Beschwerdegegnerin genannten Hinderungsgründe nicht vorlägen (act. G 9). Erwägungen 1. Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2024, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt wurde. Der massgebende Beurteilungszeitraum für die richterliche Überprüfungsbefugnis ist der Sachverhalt bis zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsentscheides (BGE 130 V 140 E. 2.1). Das letzte Verwaltungsratsmandat (D.___ AG) wurde erst nach Erlass des Einspracheentscheids per 6. Dezember 2024 aus dem Handelsregister gelöscht (siehe E. 4.4 am Schluss). Dieser Handelsregistereintrag ist demnach für die vorliegend vorzunehmende Beurteilung unbeachtlich.

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6/11 2. 2.1 Nach Art. 11 Abs. 1 der durch das Personenfreizügigkeitsabkommen (SR 0.142.112.681; abgekürzt: APF) seit 1. April 2012 auch für die Schweiz anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; abgekürzt: Vo (EG) 883/2004; vgl. Anhang II Abschnitt A APF) unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Prinzip der Alleinzuständigkeit). Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Erwerbsortprinzip [Art. 11 Abs. 3 lit. a Vo (EG) 883/2004]). Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben (Wohnortprinzip) oder den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt (Art. 13 Abs. 1 lit. a und b Vo (EG) 883/2004). Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäss Art. 65 Vo (EG) 883/2004 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Wohnortprinzip [Art. 11 Abs. 3 lit. c Vo (EG) 883/2004]). Gemäss Art. 65 Abs. 2 und Abs. 3 Vo (EG) 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie muss sich als Arbeitsuchende melden, dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates erfüllen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt (Art. 65 Abs. 5 lit. a Vo (EG) 883/2004). 2.2 In der Anmeldung beim RAV gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe zuletzt für die B.___, gearbeitet (act. G 4.1/149). Auf entsprechende Nachfrage der Arbeitslosenkasse gab er sodann an, bis 29. Februar 2024 hätten parallel drei Arbeitsverhältnisse bestanden, und zwar bei der F.___ GmbH & Co. KG (G.___-Gruppe, H.___ [D]), bei der E.___ AG, St. Gallen, sowie bei der J.___ GmbH, K.___ (D). Dies belegte er denn auch mit entsprechenden Unterlagen (Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Arbeitgeberbescheinigungen [act. G 4.1/64 - 102]). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als in der Schweiz wohnhafter deutscher Staatsangehöriger vor Eintritt der geltend gemachten vollständigen Arbeitslosigkeit per 1. März 2024 bei verschiedenen Arbeitgebenden sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz gearbeitet hat. Er unterliegt damit den

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7/11 Rechtsvorschriften der Schweiz als Wohnmitgliedstaat, muss sich der "Arbeitsverwaltung" der Schweiz zur Verfügung stellen und erhält (bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen) Leistungen der Schweizer Arbeitslosenversicherung. An dieser Zuständigkeit würde sich kraft seines Wohnsitzes in der Schweiz gemäss den genannten Bestimmungen auch nichts ändern, wenn man – wie der Beschwerdeführer in der Einsprache und der Beschwerde zunächst geltend gemacht hat (act. G 4.1/37 und G 1) – lediglich auf die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit bei der F.___ GmbH & Co. KG abstellen würde (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 lit. a Vo (EG) 883/2004). 3. 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0; abgekürzt: AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch auf Grund ihres Zwecks (Missbrauchsvermeidung) grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb). Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist auf Grund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Amtet ein Arbeitnehmer als Verwaltungsrat, so ist eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne der betreffenden Regelung ex lege gegeben (BGE 123 V 234 E. 7a mit Hinweis auf BGE 122 V 273 E. 3). 3.2 Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn auf Grund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem

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8/11 ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (BGE 123 V 234 E. 7 b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2016, 8C_529/2016, E. 5.2; vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 3.3 Gemäss der Rechtsprechung kann eine Missbrauchsgefahr auch dann bestehen, wenn verschiedene Unternehmen, welche von Mitgliedern der gleichen Familie beherrscht werden, ein Unternehmenskonglomerat bilden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn verschiedene in ihrer Geschäftstätigkeit vergleichbare Unternehmen eng verflochten sind und fast identisch zusammengesetzte Entscheidungsgremien aufweisen, so dass sie als ein einziges kompaktes Ganzes erscheinen. Versicherte, die von einem – Teil eines Unternehmenskonglomerats darstellenden – Erstbetrieb entlassen wurden, und welche gleichzeitig in einem zum gleichen Konglomerat gehörenden Drittbetrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben, könnten sich bei Bedarf in einem anderen von der Geschäftstätigkeit her vergleichbaren Betrieb des Konglomerats wieder anstellen lassen. Aus diesem Grund gelten diese Personen auch in Bezug auf den Erstbetrieb als arbeitgeberähnliche Personen. Bei Verlust der Anstellung im Erstbetrieb besteht daher kein Versicherungsschutz. Arbeitslosenversicherungsrechtlich wird ein Unternehmenskonglomerat daher nicht anders behandelt als ein Unternehmen, das verschiedene Abteilungen und Betriebe hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2023 vom 30. April 2024 E. 3.2, mit Hinweisen auf Urteile C 376/99 vom 14. März 2001 E. 3; 8C_143/2012 vom 19. September 2012 E. 4.3 und C 219/02 vom 17. März 2003 E. 2.3). Bei einer solchen Vernetzung der Unternehmen kann es nicht genügen, um den Umgehungstatbestand nicht zu erfüllen, sich im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer des einen Unternehmens streichen zu lassen, wenn damit die weitreichenden Bestimmungsmöglichkeiten über die Entscheide des anderen Betriebs nicht verloren gehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_721/2023 vom 30. April 2024 E. 3.2 und 8C_143/2012 vom 19. September 2012 E. 4.3). 4. 4.1 Vorliegend begründet der Beschwerdeführer seine vollständige Arbeitslosigkeit mit dem Verlust der Stellen bei der E.___ AG, bei der C.___ AG und bei der F.___ GmbH & Co. KG. Bei der E.___ AG fungierte er bis 4. Dezember 2024 als Mitglied des Verwaltungsrats und als Sekretär. Bei der C.___ AG war er bis zur Sitzverlegung der Gesellschaft vom Kanton St. Gallen in den Kanton Thurgau am 5. März 2024 in der Funktion des Präsidenten des Verwaltungsrats tätig. Bei der F.___ GmbH & Co. KG hatte er keine Organfunktion inne. Im Weiteren war er bis am 6. Dezember 2024 bei der D.___ AG als Mitglied des Verwaltungsrats sowie bis am 3. September 2024 bei der J.___ GmbH als Geschäftsführer eingetragen (vgl. online-Auszüge aus den Handelsregistern der Kantone St. Gallen und Thurgau sowie

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9/11 des Amtsgerichts M.___, abgerufen am 1. Februar 2025). Diese Mandate begründen von Gesetzes wegen eine massgebende Entscheidungsbefugnis (Art. 716a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; SR 220; abgekürzt OR; Art. 35 ff. des deutschen Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung [GmbH-Gesetz, GmbHG], abrufbar unter <www.gesetze-im-internet.de> unter "Gesetze und Verordnungen", abgerufen am 19. Februar 2025). 4.2 4.3 Alle involvierten Gesellschaften werden von der G.___-Familie beherrscht. So sind als Kommanditisten der F.___ GmbH & Co. KG vier G.___-Familienstiftungen im Handelsregister eingetragen (N.___-Familienstiftung, L.___-Familienstiftung, O.___-Familienstiftung und P.___ Familienstiftung; abgerufen am 1. Februar 2025). Bei der J.___ GmbH fungierte zunächst P.___ als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung (bis 4. September 2018; ab 17. Oktober 2019 bestand ein Beherrschungsvertrag mit L.___). L.___ war auch – nebst anderen Familienmitgliedern, die "nur" als Mitglieder des Verwaltungsrats eingetragen waren – zeitweise als Präsidentin des Verwaltungsrats der E.___ AG und der D.___ AG eingetragen (online-Handelsregisterauszüge, abgerufen am 1. Februar 2025). In seiner Stellungnahme vom 25. März 2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass die drei Kündigungen im Zusammenhang mit Veränderungen auf Seiten der verschiedenen Arbeitgeber bzw. bei L.___ jeweils als Gesellschafterin oder als Beiratsvorsitzende der G.___-Gruppe ständen (act. G 4.1/108). Gemäss Arbeitsvertrag vom 20. März 2018 mit der F.___ GmbH & Co. KG, der ab 1. Januar 2018 einen Beschäftigungsgrad von 50 % vorgesehen hatte, bestand ein Anspruch auf Rückkehr von der Teilzeit- in die Vollzeitbeschäftigung, falls die Tätigkeit im Family Office der Familie L.___ endet (act. G 4.1/84). Die Tätigkeit bei der F.___ GmbH & Co. KG musste denn auch separat aufgehoben werden (vgl. act. G 3.3), nachdem die J.___ GmbH das Arbeitsverhältnis ebenfalls per 29. Februar 2024 aus betrieblichen Gründen beendet hatte und somit keinen Ausschluss vom Rückkehranspruch gemäss Ziff. 1 Abs. 2 lit. a und b des Arbeitsvertrags mit der F.___ GmbH & Co. KG bewirkt hatte (kein Anspruch auf Rückkehr in die Vollbeschäftigung bestand, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit der J.___ GmbH selbst kündigt, ohne dass dafür ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, oder wenn die J.___ GmbH eine wirksame ausserordentliche und/oder eine wirksame verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ausspricht [act. G 4.1/84]). Im Weiteren sah der Arbeitsvertrag mit der F.___ GmbH & Co. KG vor, dass diese die Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz (ANOBAG), die Beiträge für die Betriebsunfallkasse und die Pensionskassenbeiträge (ASGA) übernimmt, solange der Beschwerdeführer neben dieser Teilzeittätigkeit auch für das Family Office des Familienstammes L.___ in der Schweiz tätig ist, wobei darauf hingewiesen wird, dass die E.___ AG zum Family Office gehört und dass die Zahlung der Beiträge an jene befreiende Wirkung entfaltet (act. G 4.1/86 f.). Eine analoge Regelung findet sich im Arbeitsvertrag mit der J.___ GmbH (vom

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10/11 Beschwerdeführer offenbar nachträglich am 13. Juli 2023 unterzeichnet [act. G 4.1/98 f.]). Der Arbeitsvertrag mit der E.___ AG (damals noch Q.___ AG; vom Beschwerdeführer offenbar nachträglich am 1. Januar 2022 unterzeichnet) definierte den Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers dahingehend, dass dieser als Delegierter des Verwaltungsrats der Gesellschaft sowie als Verwaltungsrat der D.___ AG sowie als Präsident des Verwaltungsrats der C.___ AG angestellt ist (act. G 4.1/95). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die involvierten Gesellschaften ein Konglomerat bilden. 4.4 Die "G.___-Gruppe" beendete alle drei bestehenden Arbeitsverhältnisse (E.___ AG, J.___ GmbH und F.___ GmbH & Co. KG) mit (nachträglichen) schriftlichen Aufhebungsverträgen vom 13. November 2024, 9. September 2024 und vom 11. November 2024 per 29. Februar 2024 (act. G 3.1 - 3). Da der Beschwerdeführer bei der E.___ AG und der J.___ GmbH – und weitere zum Unternehmenskonglomerat gehörenden Gesellschaften (D.___ AG, C.___ AG) – auch nach dem 29. Februar 2024 als Verwaltungsrat (AG) bzw. Geschäftsführer (GmbH) im Handelsregister eingetragen war und damit von Gesetzes wegen einen massgebenden Einfluss auf die Willensbildung dieser Gesellschaften hatte, ist grundsätzlich bis zur Löschung der entsprechenden Einträge (bzw. bis zur Löschung des letzten Eintrags) von einer arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen. Daran ändert nichts, dass er bei der F.___ GmbH & Co. KG keine Organstellung innehatte, entspricht dies doch der Konstellation, dass er von einem – Teil eines Unternehmenskonglomerats darstellenden – Erstbetrieb (F.___ GmbH & Co. KG) entlassen wurde und gleichzeitig in einem (bzw. sogar mehreren) zum gleichen Konglomerat gehörenden Drittbetrieb (E.___ AG, J.___ GmbH, D.___ AG, C.___ AG) eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte (vgl. Erw. 2.3). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass er diese Stellung jeweils per 29. Februar 2024 verloren hätte. Zwar wird in den Aufhebungsverträgen festgehalten, dass sich die Arbeitgeberinnen "verpflichtet [hätten], dafür einzustehen", dass der Beschwerdeführer als Delegierter des Verwaltungsrats der E.___ AG sowie als Verwaltungsrat der D.___ AG und der C.___ AG sowie als Geschäftsführer der J.___ GmbH abberufen werde (act. G 3.1 Pkt. 5 und 2 Pkt. 4). Geschehen ist dies aber offenbar erst nach oder kurz vor diesen – gemäss eigenen Angaben (act. G 3) – zu Dokumentationszwecken nachträglich schriftlich niedergelegten Aufhebungsverträgen. So datiert der schriftliche Aufhebungsvertrag betreffend die E.___ AG vom 13. November 2024 (act. G 3.1). Die darin vorgesehene Löschung des Beschwerdeführers aus dem Handelsregister erfolgte sodann per 4. Dezember 2024 (E.___ AG) und per 6. Dezember 2024 (D.___ AG [online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 1. Februar 2025]). Einzig betreffend die C.___ AG erfolgte die Löschung früher, nämlich per 5. März 2024, wobei dies ebenso gut mit der Sitzverlegung der Gesellschaft in den Kanton Thurgau am gleichen Datum, und weniger mit der genannten Abmachung, zusammenhängen könnte. Der schriftliche Aufhebungsvertrag mit der J.___ GmbH datiert sodann vom 9. September 2024 (act. G 3.2). Die Löschung des Beschwerdeführers aus dem deutschen Handelsregister erfolgte am 3. September 2024 (online-Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichts

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11/11 M.___, abgerufen am 1. Februar 2025). Ein Verlust sämtlicher arbeitgeberähnlichen Positionen per 29. Februar 2024 ist somit nicht ausgewiesen. Vielmehr ist festzustellen, dass das letzte Verwaltungsratsmandat in einer zum G.___-Konglomerat gehörenden Gesellschaft erst per 6. Dezember 2024 aus dem Handelsregister gelöscht wurde (D.___ AG). Nachdem der Beschwerdeführer somit bis zu diesem Datum eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, ist er bis dahin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Ob allenfalls ab dem 7. Dezember 2024 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, ist vorliegend nicht zu beurteilen (siehe E. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte aber in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 bereits eine Prüfung des Anspruchs in Aussicht. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.6 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; abgekürzt: ATSG]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.04.2025 Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Arbeitslosenentschädigung. Arbeitgeberähnliche Stellung. Nachdem der Beschwerdeführer in diversen, ein Unternehmenskonglomerat bildenden AGs und GmbHs als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war (CH und D), und damit von Gesetzes wegen eine massgebende Entscheidungsbefugnis hatte, verlor er diese erst mit der Löschung des letzten Eintrags (Erw. 3.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2025, AVI 2024/39). Beim Bundesgericht angefochten.

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