Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_43/2026
Urteil vom 7. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_333/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Mai 2026.
Erwägungen
1.
Mit Urteil 7B_333/2026 vom 12. Mai 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. März 2026 nicht ein.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2026 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
2.
Der Gesuchsteller verlangt "eventualiter", es sei der Ausstand von Bundesrichterin Koch für weitere ihn betreffende Verfahren "zu prüfen". Darauf ist - unter Mitwirkung der betroffenen Gerichtsperson und ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste, da das Ausstandsgesuch sich als offensichtlich unbegründet erweist (Urteil 7F_55/2025 vom 6. Januar 2026 E. 1 mit Hinweis) - nicht einzutreten: Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG für sich allein keinen Ausstandsgrund. Ein solcher liegt nur vor, wenn zusätzliche Umstände gegeben sind, die den Schluss zulassen, dass ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteil 7F_12/2024 vom 2. April 2024 E. 3 mit Hinweisen). Derartige Umstände werden vom Gesuchsteller nicht ansatzweise dargetan.
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die versehentliche Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen (lit. d). Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.
4.
Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_333/2026 wegen eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht auf die Beschwerde eingetreten. Eine materielle Prüfung des dort angefochtenen Entscheids konnte damit nicht erfolgen. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Darüber hinaus tut der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG dar. Mit seiner appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil soll allenfalls sinngemäss eine Wiedererwägung desselben erzielt werden. Das Bundesgerichtsgesetz sieht die Wiedererwägung von rechtskräftigen Urteilen nicht vor.
Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Blick auf das aussichtslose Revisionsgesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Indessen ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Gesuchsteller wird ferner darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler