Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_808/2026
Urteil vom 3. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Mai 2026 (UV260006-O/U/GRO).
Erwägungen
1.
1.1. A.A.________ und B.A.________ gelangten mit einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses setzte ihnen am 23. April 2026 eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde sowie zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 2'000.-- an, unter Androhung des Nichteintretens. Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführenden weder eine hinreichend verbesserte Beschwerde eingereicht noch die Sicherheit geleistet hatten. Es auferlegte ihnen Gerichtskosten von Fr. 500.--.
1.2. Mit Eingabe vom 22. Juni 2026 (Posteingang) führen A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragen im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung. Zudem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz stützt ihr Nichteintreten darauf, dass die Begründung der Beschwerde trotz Nachfrist ungenügend geblieben und zudem die verlangte Sicherheit nicht geleistet worden sei.
3.2. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, welche konkreten Ausführungen ihrer kantonalen Beschwerde den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügt hätten und weshalb die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerde sei trotz Verbesserungsmöglichkeit unzureichend begründet geblieben, Bundesrecht verletzen sollte. Sie befassen sich vielmehr hauptsächlich mit der behaupteten Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden. Diese materielle Frage bildete jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids.
Auch ihre pauschale Berufung auf Art. 29 und Art. 29a BV sowie Art. 6 und Art. 13 EMRK genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführenden beschränken sich weitgehend auf allgemeine Ausführungen zum Zugang zum Gericht, zu ihrer finanziellen Situation und zu einer angeblichen kumulativen Sperrwirkung. Sie legen nicht dar, inwiefern die Anwendung der strafprozessualen Begründungsanforderungen überspitzt formalistisch oder aus einem anderen Grund verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Verweise auf frühere Eingaben und umfangreiche Beilagen vermögen eine in der Beschwerdeschrift selbst fehlende Begründung nicht zu ersetzen.
Im Übrigen zeigen die Beschwerdeführenden auch hinsichtlich der Sicherheit nicht hinreichend auf, inwiefern deren Anordnung beziehungsweise das Nichteintreten nach deren Nichtleistung Art. 383 StPO oder übergeordnetes Recht verletzen sollte. Die allgemeine Berufung auf Mittellosigkeit und frühere Kostenentscheide genügt nicht.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die kantonalen Akten oder die Akten weiterer Strafverfahren beizuziehen, wie dies die Beschwerdeführenden beantragen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, wobei ihrer finanziellen Lage bei der Bemessung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 sowie Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier