Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_24/2026
Urteil vom 23. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1297/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. März 2026.
Erwägungen
1.
Mit Urteil 7B_1297/2025 vom 2. März 2026 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von Rechtsanwalt A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2025 ab.
2.
Mit Eingabe vom 22. April 2026 ersucht Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) das Bundesgericht um "Wiedererwägung" des Urteils 7B_1297/2025 vom 2. März 2026. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Diese Eingabe wurde als Revisionsgesuch entgegengenommen (Verfahren 7F_24/2026).
3.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG).
4.
Nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 29. April 2026 abgewiesen worden war, wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 5. Mai 2026 Frist bis zum 27. Mai 2026 und mit Verfügung vom 2. Juni 2026 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 15. Juni 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
5.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2026, d.h. am letzten Tag der Nachfrist, beantragte der Gesuchsteller die Erstreckung der Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 6. Juli 2026.
Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann. Darauf wurde der Gesuchsteller bereits mit Verfügung vom 2. Juni 2026 hingewiesen. Ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe, welche die Gewährung einer zweiten Nachfrist im Sinne einer Notfrist ausnahmsweise rechtfertigen würden (vgl. Urteile 7B_247/2026 vom 8. Mai 2026 E. 5; 6B_592/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen), nennt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 15. Juni 2026 keine. Vielmehr führt er einzig aus, er sei aufgrund von sehr angespannten jedoch nicht aussichtslosen finanziellen Verhältnissen zurzeit nicht in der Lage, die Mittel für die Leistung des Kostenvorschusses aufzubringen. Das Gesuch um Fristerstreckung ist mangels hinreichender Begründung abzuweisen (vgl. Urteil 7B_247/2026 vom 8. Mai 2026 E. 5).
6.
Der einverlangte Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Gesuch um Erstreckung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara