Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_515/2026
Urteil vom 16. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. März 2026 (UE250541-O/U/JST).
Erwägungen
1.
Mit Beschluss vom 18. März 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. April 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Beschluss vom 18. März 2026. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer weitschweifigen Beschwerdeschrift - die mit 64 mit kleiner Schrift gefüllten Textseiten knapp den zehnfachen Umfang der materiellen Erwägungen des angefochtenen Beschlusses umfasst - mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
3.
Die Beschwerde ist mangels eines Zivilanspruchs, der der Beschwerdeführerin gegen Mitarbeitende des Notariats, Grundbuch- und Konkursamts Oberwinterthur-Winterthur zustehen und der sie zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; § 6 i.V.m. § 1 ff. des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 [HG/ZH; LS 170.1]), offensichtlich unzulässig.
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.
Auf die Beschwerde ist somit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen werden mit diesem Entscheid gegenstandslos.
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedürftigkeit wurde im Übrigen trotz entsprechender Aufforderung nicht hinreichend belegt.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément