Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_247/2026
Urteil vom 8. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8001 Zürich,
2. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschädigung; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 13. Januar 2026 (VB.2025.00422).
Erwägungen
1.
A.________ war amtlicher Rechtsbeistand von B.________ in einem Rekursverfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Für seine Bemühungen in diesem Verfahren entschädigte ihn die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Mai 2025 mit Fr. 3'556.50. Eine von A.________ gegen den Entschädigungsentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Januar 2026 ab.
2.
A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde gegen dieses Urteil. Er beantragt, die Entschädigung seines notwendigen Aufwands im Rekursverfahren sei neu festzusetzen, wobei die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen einzelner Positionen aufzuheben bzw. deutlich zu reduzieren seien. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der Begründung und zur Neubeurteilung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er, ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er selbst sei als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
3.
3.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 9. März 2026 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine finanzielle Bedürftigkeit nicht hinreichend dargetan und belegt hat, obwohl ihm seine Mitwirkungspflicht bei der Offenlegung der finanziellen Verhältnisse bekannt war.
3.2. Mit Verfügung vom 16. März 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 15. April 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
3.3. Am 15. April 2026 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
3.4. Mit Verfügung vom 16. April 2026 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 29. April 2026 angesetzt, dies verbunden mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Leistung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
3.5. Am 29. April 2026 wandte sich der Beschwerdeführer nochmals an das Bundesgericht und ersuchte darum, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Sinne einer Notfrist bis zum 8. Mai 2026 zu erstrecken.
4.
4.1. Der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein prozessleitender Entscheid, der nur formell, nicht jedoch materiell rechtskräftig wird. Haben sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geändert, kann die betroffene Person nach der Rechtsprechung daher ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat demgegenüber den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung grundsätzlich kein Anspruch besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht nur bei Vorliegen sog. unechter Noven, das heisst wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder für deren Geltendmachung keine Veranlassung bestand (vgl. die ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Urteile 7B_44/2026 vom 9. April 2026 E. 3.3.2; 7B_98/2025 vom 21. August 2025 E. 3.5.2; 7B_238/2024 vom 8. Juli 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).
4.2. In seinem erneuten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. April 2026 macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass sich die Verhältnisse seit seinem ersten Gesuch im vorliegenden Verfahren geändert hätten. Vielmehr entsprechen die Eingaben zu seinem Einkommen, den Vermögenswerten, den monatlichen Ausgaben und Schulden weitgehend jenen in seinem ersten Gesuch. Das zweite, vorliegend zu beurteilende Gesuch hat demnach den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs. Unechte Noven im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung, die ihm einen Anspruch auf Wiedererwägung einräumen würden, führt der Beschwerdeführer indes keine an. Insbesondere sind auch die Belege, die er zu seinen finanziellen Verhältnissen einreicht, weitgehend dieselben wie beim ersten Gesuch. Letztendlich verlangt er somit einzig eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Sachverhalts. Darauf besteht kein Anspruch. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. April 2026 ist demnach nicht einzutreten.
5.
Darüber hinaus ersucht der Beschwerdeführer um Erstreckung der Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Es entspricht jedoch dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann. Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 16. April 2026 hingewiesen. Ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe, die eine zweite Nachfrist im Sinne einer Notfrist ausnahmsweise rechtfertigen würden (vgl. Urteile 5A_986/2023 vom 21. Februar 2024 E. 2; 6B_62/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2 f.), nennt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. April 2026 keine. Er führt einzig aus, er sei aufgrund seiner angespannten, jedoch nicht aussichtslosen finanziellen Verhältnisse zurzeit nicht in der Lage, die Mittel für die Leistung des Kostenvorschusses aufzubringen. Damit ist sein Gesuch nicht stichhaltig begründet und entsprechend abzuweisen.
6.
Der einverlangte Kostenvorschuss ging innert der Nachfrist nicht ein, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. April 2026 wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Erstreckung der Nachfrist zur Vorschussleistung wird abgewiesen.
3.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger