Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_828/2026
Urteil vom 18. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ernennung eines Sachverständigen; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, vom 9. Juni 2026 (SR1 25 53).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2026 (Postaufgabe) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 9. Juni 2026 betreffend Ernennung eines Sachverständigen und Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Schuld- und Verhandlungsfähigkeit.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig und enthält darüber hinaus offenkundig keine hinreichende Begründung. Zunächst betrifft die angefochtene Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Frage seiner Verhandlungs- und Schuldfähigkeit anordnete und den Parteien Gelegenheit einräumte, sich zur Person des Sachverständigen zu äussern, den Fortgang des kantonalen Berufungsverfahrens. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit grundsätzlich um eine verfahrensleitende Anordnung, die nach Art. 65 Abs. 1 StPO nur zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann (vgl. Urteil 1B_511/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 2; TOM FRISCHKNECHT/CHRISTOPH REUT, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 65 StPO). Selbst wenn es sich bei der angefochtenen Verfügung sodann um einen vor Bundesgericht anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handeln würde, führt der Beschwerdeführer in Verletzung der ihm obliegenden gesetzlichen Begründungspflichten mit keinem Wort aus, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll (vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies ist auch nicht ersichtlich, stellte er nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) selber den Antrag auf Einholung des Gutachtens zur Frage seiner Schuld- und Verhandlungsfähigkeit. Zudem wurde der Sachverständige in der angefochtenen Verfügung noch gar nicht abschliessend bestimmt, sondern den Parteien vielmehr Frist angesetzt, sich zu seiner Person zu äussern (vgl. Art. 184 Abs. 3 StPO). Dem Beschwerdeführer steht es somit offen, seine Bedenken gegenüber dem vorgesehenen Gutachter in das Verfahren einzubringen.
3.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und weist zudem auch keine taugliche Begründung auf. Folglich ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner gerichtlich bekannten angespannten finanziellen Situation ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn