Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_754/2026
Urteil vom 1. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gültigkeit der Einsprache; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 1. Juni 2026 (BS 2026 48).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2026 (Posteingang) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 1. Juni 2026 betreffend Gültigkeit der Einsprache.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, auf welche diese ihren Entscheid stützt. Er legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintreten mangels hinreichender Begründung Bundesrecht verletzt oder in Willkür verfallen sein soll (Art. 9 BV). Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier