Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_690/2025
Urteil vom 2. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Christoph Grether,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur.
Gegenstand
Verfahrenseröffnung / Doppelverfolgungsverbot,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 11. Juni 2025 (SR2 24 70).
Sachverhalt
A.
A.a. Gegen A.________ wurde gestützt auf eine Anzeige vom 31. Mai 2021 bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden ein aufsichtsrechtliches Verfahren geführt. Die Anzeige betraf den Verdacht einer Verletzung anwaltlicher Berufspflichten und wurde in der Folge ergänzt. Mit Beschluss vom 19. Januar 2022 eröffnete die Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren hinsichtlich des Vorwurfs einer Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Soweit weitere Vorwürfe im Raum standen, namentlich falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, ehrverletzendes Verhalten, Stalking und Überklagung, sah die Aufsichtskommission ebenfalls mit Beschluss vom 19. Januar 2022 von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ab. Mit Beschluss vom 9. September 2022 stellte sie fest, dass A.________ im Zusammenhang mit dem Vorwurf, er habe den Umzug und die neue Adresse einer Mandantin gegenüber den zuständigen Behörden nicht offengelegt, nicht gegen seine anwaltlichen Berufspflichten verstossen habe. Eine Disziplinarmassnahme wurde nicht ausgesprochen.
A.b. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Betrugs und Geldwäscherei sowie wegen Ehrverletzungsdelikten. Die Eröffnungsverfügung datiert vom 21. Juni 2022. A.________ wurde mit Vorladungen vom 21. April 2022 und 26. April 2023 als beschuldigte Person zur Einvernahme vorgeladen. Das Strafverfahren steht im Zusammenhang mit derselben Mandatsführung wie das aufsichtsrechtliche Verfahren. Es betrifft insbesondere den Vorwurf, die Wohnsitzverlegung einer Mandantin sei in einschlägigen Verfahren nicht offengelegt worden.
B.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 erhob A.________ Beschwerde an das (damalige) Kantonsgericht von Graubünden mit dem Antrag, das eingeleitete Strafverfahren sei nicht an die Hand zu nehmen, da das Verbot der doppelten Strafverfolgung ein Verfahrenshindernis darstelle. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 (Postaufgabe) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Das gegen ihn als beschuldigte Person eingeleitete Vorverfahren der Staatsanwaltschaft sei nicht an die Hand zu nehmen; eventualiter sei die Sache zur Anordnung einer Nichtanhandnahme dieses Vorverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Weigerung der Staatsanwaltschaft, eine Nichtanhandnahme wegen eines angeblichen Verbots der doppelten Strafverfolgung zu erlassen, geschützt wird. Dagegen steht gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen. Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde nach Art. 80 BGG zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist zudem als beschuldigte Person nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein Endentscheid vor. Dem kann nicht gefolgt werden. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen ihn nicht ab. Es handelt sich mithin um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG.
1.3.
1.3.1. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide als solche nach Art. 92 BGG ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben (BGE 150 III 248 E. 1.2; Urteil 7B_1053/2024 vom 21. Juli 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet die Einleitung (Art. 300 StPO), Wiederanhandnahme (Art. 315 StPO) und Fortführung eines Strafverfahrens für sich alleine noch keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Beschuldigten günstigen End- oder weiteren Zwischenentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f.; Urteil 7B_1053/2024 vom 21. Juli 2025 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Einleitung des Vorverfahrens ist nach Art. 300 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor. Dieses Verbot ist in Art. 11 Abs. 1 StPO verankert und ergibt sich zudem implizit aus der Bundesverfassung (BGE 145 IV 383 E. 2.2).
1.3.3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Fortführung des Strafverfahrens sei aufgrund eines früheren, rechtskräftigen Entscheids der anwaltlichen Aufsichtskommission wegen desselben Sachverhalts rechtlich ausgeschlossen. Er stellt sich ausdrücklich auf den Standpunkt, es sei unerheblich, dass das frühere Verfahren disziplinarrechtlicher Natur gewesen sei. Entscheidend sei dessen materieller Strafcharakter nach den Engel-Kriterien. Damit rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung und damit ein rechtliches Verfahrenshindernis, dessen Missachtung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann. Ob ein Beschluss einer anwaltlichen Aufsichtskommission eine Sperrwirkung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO entfalten kann, betrifft unter diesen Umständen nicht allein das Eintreten, sondern die materielle Prüfung (vgl. E. 3 hiernach). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
1.4. Nicht einzutreten ist hingegen auf das Begehren des Beschwerdeführers, ihm seien die Kosten des Entbindungsverfahrens vor der Zuger Aufsichtskommission in der Höhe von Fr. 350.-- durch die Staatskasse zu erstatten. Dieses Begehren bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens über die Zulässigkeit der Fortführung des Strafverfahrens.
2.
Soweit der Beschwerdeführer vorab eine willkürliche Würdigung des aktenkundigen Sachverhalts geltend macht, dringt er nicht durch. Seine Kritik zielt im Wesentlichen darauf, dass die Vorinstanz aufgrund der Beschlüsse der Aufsichtskommission vom 19. Januar 2022 und vom 9. September 2022, den darin enthaltenen Erwägungen sowie der Ausgestaltung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens kein Verfahren mit materiell strafrechtlichem Charakter angenommen hat, das der Fortführung der Strafuntersuchung entgegensteht. Diese Frage ist indessen nicht tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur. Die Vorinstanz stellte nicht in Abrede, dass die Aufsichtskommission die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe geprüft und verworfen hatte. Sie verneinte vielmehr deren rechtliche Eignung, eine Sperrwirkung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO zu entfalten. Ob diese Würdigung vor Bundesrecht standhält, ist nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07), Art. 6 EMRK sowie Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II. Er bringt zusammengefasst vor, die anwaltliche Aufsichtskommission habe dieselben strafrechtlich relevanten Vorwürfe bereits geprüft und verworfen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, ein Disziplinarverfahren könne keine Sperrwirkung entfalten. Sie habe die sog. "Engel"-Kriterien falsch angewandt und den materiellen Strafcharakter des Disziplinarverfahrens verkannt.
3.2. Nach Art. 11 Abs. 1 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung setzt grundsätzlich voraus, dass ein früheres Strafverfahren durch einen rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen wurde, der einer erneuten Strafverfolgung wegen derselben Tat entgegensteht. Vorbehalten sind nach Art. 11 Abs. 2 StPO die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens (Art. 310 und Art. 319 ff. StPO ) und die Revision (Art. 410 ff. StPO). Die Rechtskraft und das Verbot der doppelten Strafverfolgung setzen voraus, dass die betroffene Person und die festgestellten Tatsachen identisch sind, das heisst, dass beide Verfahren auf identischen oder im Wesentlichen gleichen Tatsachen beruhen. Die rechtliche Qualifikation der Tatsachen ist kein relevantes Kriterium (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2, 125 II 402 E. 1b; vgl. BGE 137 I 363 E. 2.2). Auch das Verhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen ist ohne Bedeutung (Urteil 6B_1230/2023 vom 6. Februar 2025 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jeder Phase des Verfahrens zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; Urteil 7B_1053/2024 vom 21. Juli 2025 E. 1.4 mit Hinweisen).
Gemäss ständiger Rechtsprechung liegt eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK vor, wenn alternativ entweder (1) das nationale Recht eine staatliche Massnahme dem Strafrecht zuordnet oder (2) die Natur des Vergehens bzw. dessen Art und Schwere oder (3) die Sanktion für einen strafrechtlichen Charakter der Massnahme sprechen (vgl. zu den sog. "Engel"-Kriterien: BGE 150 I 88 E. 5.2, 147 I 57 E. 4.3 und E. 5.2, 142 II 243 E. 3.4; je mit Hinweisen; Urteil des EGMR
Engel gegen Niederlande vom 8. Juni 1976, Serie A Bd. 22).
Im Zusammenhang mit anwaltlichem Disziplinarrecht und Strafrecht hat das Bundesgericht festgehalten, dass die gerichtspolizeiliche Disziplinierung eines Anwalts die kumulative Ahndung seines Fehlverhaltens durch die Aufsichtsbehörde über die Anwälte nicht ausschliesst (vgl. Urteile 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016 E. 5.4 und 2A.496/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3.3). Sodann kommt der Grundsatz "ne bis in idem" gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in Strafprozessen zur Anwendung und nicht auch in Disziplinarverfahren wegen Berufspflichtverletzungen nach Art. 12 lit. a BGFA (vgl. Urteile 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.1; 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 5).
3.3. Die Vorinstanz erwägt, das anwaltliche Disziplinarverfahren stehe der Einleitung beziehungsweise Fortführung der Strafuntersuchung nicht entgegen. Sie begründet dies damit, dass Disziplinar- und Strafverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen. Das Disziplinarrecht diene der Prüfung, ob anwaltliche Berufsregeln verletzt worden seien, mithin der Aufrechterhaltung der Disziplin im betreffenden Berufskreis, bei Anwälten insbesondere der Wahrung der Standeswürde und dem Schutz der rechtsuchenden Personen. Eine Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA vermöge das allenfalls begangene strafrechtliche Unrecht nicht vollständig zu erfassen. Schliesslich stellt sie auf die unterschiedliche prozessuale Ausgestaltung der Verfahren ab. Das Disziplinarverfahren sei nicht in gleicher Weise kontradiktorisch ausgestaltet wie das Strafverfahren. Der Anzeigeerstatter verfüge darin nicht über die Rechte einer Privatklägerschaft nach der StPO. Der Aufsichtsbehörde stünden auch nicht dieselben strafprozessualen Untersuchungs- und Zwangsmittel zur Verfügung wie den Strafbehörden. Daraus schliesst die Vorinstanz, das Disziplinarverfahren stehe einer strafrechtlichen Verfolgung vorliegend nicht entgegen.
3.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Beschlüsse der Aufsichtskommission entschieden nicht über den staatlichen Strafanspruch wegen falscher Anschuldigung, Betrugs, Geldwäscherei oder Ehrverletzungsdelikten. Gegenstand des Aufsichtsverfahrens war vielmehr, ob der Beschwerdeführer als Anwalt seine Berufspflichten verletzt hatte und ob eine Disziplinarmassnahme auszusprechen war. Daran ändert nichts, dass die Aufsichtskommission allenfalls strafrechtlich relevante Vorfragen mitberücksichtigte. Würde jede disziplinarrechtliche Beurteilung anwaltlichen Verhaltens eine Sperrwirkung für eine spätere Strafuntersuchung haben, würde die Aufsichtsbehörde faktisch über den staatlichen Strafanspruch entscheiden. Dies wäre mit der Systematik der StPO und des BGFA nicht vereinbar. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit anwaltlichem Disziplinarrecht und Strafrecht festgehalten, dass die gerichtspolizeiliche Disziplinierung eines Anwalts die kumulative Ahndung seines Fehlverhaltens durch die Aufsichtsbehörde über die Anwälte nicht ausschliesst. Weiter hat es ausdrücklich festgehalten, der Grundsatz "ne bis in idem" komme nur in Strafprozessen zur Anwendung und nicht auch in Disziplinarverfahren wegen Berufspflichtverletzungen nach Art. 12 lit. a BGFA (vgl. E. 3.2 hiervor). Es besteht vorliegend kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.
Dies gilt auch mit Blick auf den vom Beschwerdeführer betonten günstigen Ausgang des Disziplinarverfahrens. Die Aufsichtskommission sprach keine Disziplinarmassnahme aus, sondern verwarf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Auch ein solcher entlastender disziplinarrechtlicher Entscheid befindet jedoch nicht über den staatlichen Strafanspruch. Er ist weder einem Freispruch noch einer Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 320 Abs. 4 StPO gleichzustellen und bindet die Strafbehörden nicht in der Weise, dass diese an der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens gehindert wären. Der günstige Ausgang des Disziplinarverfahrens vermag daher kein Verfahrenshindernis nach Art. 11 Abs. 1 StPO zu begründen.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die sog. "Engel"-Kriterien. Er weist insoweit zutreffend darauf hin, dass nach diesen Kriterien nicht allein die formelle Einordnung eines Verfahrens massgebend ist. Diese Kriterien können dazu führen, dass ein formell verwaltungs- oder disziplinarrechtliches Verfahren im konventionsrechtlichen Sinn als strafrechtlich zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend durfte die Vorinstanz jedoch darauf abstellen, dass das anwaltliche Disziplinarverfahren und das Strafverfahren unterschiedliche Gegenstände und Zwecke haben. Das Disziplinarverfahren dient der Prüfung anwaltlicher Berufspflichten und der Wahrung der ordnungsgemässen Berufsausübung sowie des Vertrauens in den Anwaltsberuf. Im Strafverfahren wird demgegenüber untersucht, ob Straftatbestände des StGB erfüllt sind und, ob der staatliche Strafanspruch durchzusetzen ist. Dass sich die zu würdigenden Tatsachen überschneiden können, genügt für sich allein nicht, um eine Sperrwirkung nach Art. 11 Abs. 1 StPO zu begründen. Hinzu kommt die von der Vorinstanz hervorgehobene unterschiedliche prozessuale Ausgestaltung. Das Disziplinarverfahren ist nicht in gleicher Weise kontradiktorisch ausgestaltet wie das Strafverfahren. Der Anzeigeerstatter verfügt darin nicht über die Rechte einer Privatklägerschaft nach der StPO. Der Aufsichtsbehörde stehen zudem auch nicht dieselben strafprozessualen Untersuchungs- und Zwangsmittel zur Verfügung wie den Strafbehörden. Diese Unterschiede sprechen dagegen, die Beschlüsse der Aufsichtskommission einer rechtskräftigen Verurteilung, einem Freispruch oder einer Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 320 Abs. 4 StPO gleichzustellen. Sie vermögen daher keine Sperrwirkung nach Art. 11 Abs. 1 StPO zu entfalten.
An dieser Würdigung ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 4 Protokoll Nr. 7 EMRK ableitet, massgebend sei allein, ob zwei Verfahren auf identischen oder im Wesentlichen gleichen Tatsachen beruhen und dieselbe materielle strafrechtliche Anklage beziehungsweise dieselbe "offence" betreffen. Zwar entspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass Tatidentität vorliegt, wenn dem ersten und dem zweiten Verfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen; auf die rechtliche Qualifikation kommt es nicht an. Die vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsprechung betrifft die Frage der Tatidentität beziehungsweise der "same offence" (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.2). Sie entbindet jedoch nicht von der Prüfung, ob das frühere Verfahren nach seinem Gegenstand, seinem Zweck und seiner Ausgestaltung einem Strafverfahren gleichzustellen ist und daher ein Verfahrenshindernis nach Art. 11 Abs. 1 StPO begründen kann. Gerade dies verneint die Vorinstanz für das Disziplinarverfahren bundesrechtskonform.
Schliesslich kann auch der Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung einzelner Lehrmeinungen nicht gefolgt werden. Die Würdigung der Vorinstanz beruht nicht allein auf der vom Beschwerdeführer kritisierten Kommentierung, die festhält, dass disziplinarische Verfahren das Doppelbestrafungsverbot nicht tangieren, sondern stützt sich auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verhältnis von anwaltlichem Disziplinarrecht und Strafverfahren (vgl. E. 3.2 hiervor).
3.5. Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, indem sie eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung verneint. Die Beschlüsse der Aufsichtskommission begründen kein Verfahrenshindernis nach Art. 11 Abs. 1 StPO. Die Rüge ist unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat dem anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier