Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_705/2026
Urteil vom 3. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Nicole Fankhauser, Gerichtspräsidentin, c/o Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf,
Beschwerdegegnerin,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. April 2026 (BK 26 52).
Erwägungen
1.
1.1. Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ist gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten hängig. Dieser verlangte den Ausstand der zuständigen Gerichtspräsidentin. Er leitete deren Befangenheit insbesondere aus einer E-Mail eines Gerichtsmitarbeiters ab, in der er auf seine Stellung als beschuldigte Person, die Möglichkeit eines Einspracherückzugs, die damit verbundenen Kostenfolgen sowie auf die Frage von Schutzmassnahmen hingewiesen worden war. Mit Beschluss vom 28. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.--.
1.2. Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 (Posteingang) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, die Auskunft, wonach die Strafprozessordnung für beschuldigte Personen keine Schutzmassnahmen vorsehe, sei in ihrer Absolutheit zwar unzutreffend. Darin liege jedoch kein besonders krasser oder wiederholter Fehler, der objektiv den Anschein der Befangenheit begründe. Aus den Akten hätten sich zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben. Weiter legt die Vorinstanz dar, der Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspracherückzugs, die damit verbundenen Kostenfolgen und das dadurch vermeidbare Zusammentreffen mit der als geschädigte Person beziehungsweise Opfer bezeichneten Gegenpartei stelle weder eine unzulässige Druckausübung noch eine Vorverurteilung dar. Schliesslich habe keine Pflicht bestanden, den Beschwerdeführer vor Einreichung seines Ausstandsgesuchs über die möglichen Kosten dieses Verfahrens zu informieren.
3.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er wiederholt im Wesentlichen seine eigene Darstellung der dem Strafverfahren zugrunde liegenden Ereignisse und seine persönliche Interpretation der E-Mail des Regionalgerichts. Er bezeichnet einzelne Formulierungen als krasse Fehlleistungen und leitet daraus eine Voreingenommenheit der Gerichtspräsidentin ab. Dabei legt er nicht dar, weshalb die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die unzutreffende Auskunft zu den Schutzmassnahmen keinen hinreichend schweren Fehler darstelle, Bundesrecht verletzen soll. Soweit er geltend macht, seine Gefährdung ergebe sich aus den Strafakten, ergänzt er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne anhand konkreter Aktenstellen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen.
Auch hinsichtlich der Bezeichnungen "Geschädigter" und "Opfer" sowie des Hinweises auf einen möglichen Einspracherückzug stellt er der vorinstanzlichen Würdigung lediglich seine eigene Interpretation gegenüber. Er zeigt nicht konkret auf, weshalb aus den beanstandeten Formulierungen bei objektiver Betrachtung auf eine Vorverurteilung, eine unzulässige Druckausübung oder eine fehlende Bereitschaft zur urteilsmässigen Befassung mit der Strafsache geschlossen werden müsste. Seine Ausführungen dazu, ob er die ihm vorgeworfene Tätlichkeit begangen oder in Notwehr gehandelt habe, betreffen die materielle Beurteilung des Strafverfahrens und gehen über den Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens hinaus. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten.
Hinsichtlich der Kosten macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, er sei nicht vorgängig über das Kostenrisiko informiert worden und der Betrag von Fr. 1'200.-- sei nicht nachvollziehbar. Er setzt sich weder mit der vorinstanzlich verneinten Belehrungspflicht auseinander noch zeigt er anhand der massgebenden Rechtsgrundlagen auf, inwiefern die Festsetzung der Gerichtsgebühr willkürlich sein soll. Seine Vorbringen genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 2 hiervor).
3.3. Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in appelltorischer Kritik am angefochtenen Beschluss und enthält keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier