Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_602/2026
Urteil vom 30. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Tavian.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gianandrea Prader,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
2. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
3. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin,
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. März 2026 (UA260001-O/U/BEE).
Sachverhalt
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________ und C.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs. Sie wirft ihnen vor, Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogen zu haben.
A.b. Am 3. September 2025 erteilte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Dr. med. B.________ einen Auftrag für ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 empfahl B.________ der Staatsanwaltschaft, die beiden Beschuldigten je einer separaten Begutachtung zu unterziehen. Zusätzlich schlug sie vor, in den Fragenkatalog die Beurteilung der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und der Therapiebedürftigkeit aufzunehmen. Gestützt auf diese Empfehlung erteilte ihr die Staatsanwaltschaft am 13. November 2025 einen neuen, für die beiden Beschuldigten je separaten Gutachtensauftrag.
B.
B.a. Am 24. November 2025 stellte A.________ bei der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen B.________. C.________ stellte am 23. November 2025 ebenfalls ein Ausstandsgesuch gegen die Gutachterin.
B.b. Die Staatsanwaltschaft überwies am 12. Januar 2026 die Ausstandsgesuche dem Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 25. März 2026 wies dieses die Ausstandsgesuche ab und auferlegte die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- den beiden Gesuchstellern je zur Hälfte.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. Mai 2026 die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts sowie die Gutheissung seines Ausstandsgesuchs (Verfahren 7B_602/2026). Ferner beantragt er, Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses - wonach ihm die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- je zur Hälfte zusammen mit C.________ auferlegt wurden - sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass B.________ als sachverständige Person in den Ausstand zu treten habe. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ den Beizug der Akten des Ausstandsverfahrens und der einschlägigen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen gegen den vorinstanzlichen Beschluss (Verfahren 7B_603/2026).
Die kantonalen Akten des Ausstandsverfahrens wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 BGG ). Das Obergericht hat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zudem zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Dem prozessualen Antrag auf Beizug der Akten wurde insoweit Genüge getan, als das Bundesgericht die Akten des Ausstandsverfahrens beigezogen hat. Hingegen ist das Gesuch um Beizug der "einschlägigen" kantonalen Untersuchungsakten abzuweisen, nachdem sich der Sachverhalt aus dem angefochtenen Beschluss hinlänglich ergibt und nicht ersichtlich ist, welchen Mehrwert dieser Aktenbeizug zur Klärung der prozessualen Frage des Ausstands ergeben soll.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Er habe vor der Vorinstanz die für den Ausstand massgeblichen Umstände dargelegt und aus deren Gesamtheit den objektiven Anschein abgeleitet, die Gutachterin nehme das Ergebnis ihrer Begutachtung vorweg. Die Vorinstanz habe dieses Gesamtbild in einzelne Teilaspekte zerlegt und diese je für sich verworfen, ohne die entscheidende Frage zu beantworten, ob die Gesamtheit der Umstände objektiv den Anschein der Befangenheit begründe. Insbesondere habe sie drei seiner wesentlichen Vorbringen nicht behandelt. Zunächst, dass die von der Gutachterin zur Begründung ihrer Empfehlung angerufene Verfahrensökonomie den Anschein der Befangenheit nicht beseitige, sondern verstärke. Zweitens, dass sich die ihr ursprünglich übertragene Begutachtung zur Überprüfung des Tatverdachts - die ergebnisoffen klären solle, ob dieser medizinisch erhärtet werden könne - grundlegend von einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung unterscheide, welche eine tatbestandsmässige Begehung voraussetze. Schliesslich, dass sich die Gutachterin mit ihrer Empfehlung nicht auf ihre fachärztliche Aufgabe beschränkt, sondern sich Kompetenzen der Staatsanwaltschaft angemasst habe.
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung, richterliche Entscheide ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Entscheidbegründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteil 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, verfängt nicht. Der angefochtene Beschluss ist als Ganzes zu lesen (Urteil 6B_67/2026 vom 26. Mai 2026 E. 3.4.2 mit Hinweis). Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die Vorinstanz die angerufenen Umstände nicht nur je für sich, sondern in ihrem Zusammenwirken auf einen objektiven Anschein der Befangenheit prüft. Hierbei thematisiert sie den Grundsatz der Verfahrensökonomie, die Frage der Schuldfähigkeit und das Interesse der Gutachterin an einer korrekten Fragestellung. Damit war eine sachgerechte Anfechtung des Beschlusses ohne Weiteres möglich. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Die vorinstanzliche Feststellung, die Gutachterin habe sich innerlich nicht festgelegt, weil sie ausdrücklich nach weiteren Akten gefragt habe, sei offensichtlich unhaltbar. Gerade weil die Gutachterin die vollständigen Akten noch nicht gehabt und gleichwohl vorbehaltlos die Erweiterung des Auftrags empfohlen habe, erscheine ihre Empfehlung als Vorwegnahme des Ergebnisses. Willkürlich sei zudem, dass die Vorinstanz die präjudizierende Sachverhaltsdarstellung im ursprünglichen Gutachtensauftrag mit dem Hinweis ausblende, dieser stamme von der Staatsanwaltschaft.
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3. Der Vorwurf der Willkür ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz schliesst aus dem Umstand, dass die Gutachterin weitere Akten anforderte, sie habe noch keine Beurteilung durchgeführt. Dieser Schluss ist vertretbar. Denn der Umstand, dass die Gutachterin ihre Beurteilung erst auf vollständiger Aktengrundlage vornehmen will, spricht für ihre innere Unbefangenheit. Dass der Beschwerdeführer daraus den gegenteiligen Schluss zieht, begründet keine Willkür.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellung des Gutachtensauftrags der Staatsanwaltschaft und nicht der Gutachterin zurechnet und hieraus nicht auf deren inneren Zustand schliesst.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Erteilung des Gutachtensauftrags wendet, bildet diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundes-, Verfassungs- und Konventionsrecht (Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 56 lit. f StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II). Er macht geltend, die Gutachterin sei mit einer Begutachtung zur Klärung des Tatverdachts beauftragt gewesen, nicht mit einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung, die eine tatbestandsmässige Begehung voraussetze. Noch vor vollständiger Aktenkenntnis und vor der Exploration habe sie der Staatsanwaltschaft empfohlen, den Auftrag um Fragen zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und zur Therapiebedürftigkeit zu erweitern. Damit erwecke sie objektiv den Anschein, sie rechne bereits mit einer Bejahung des Tatverdachts, was ihre spätere Begründung mit der Verfahrensökonomie noch untermauere. Verstärkt werde dieser Anschein durch die präjudizierende Sachverhaltsdarstellung im Gutachtensauftrag, die schon vor dem Postskriptum erkennbare Ausrichtung der Gutachterin auf Schuldfähigkeit und Rückfallrisiko, ihre Wortwahl, ihr Rollenverständnis sowie ihre Empfehlung zur Aufteilung des Auftrags. In der Gesamtwürdigung sei der objektive Anschein der Befangenheit zu bejahen.
4.2. Für Sachverständige gelten gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse in der Sache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu den Parteien usw.) tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO). Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 29 Abs. 1 BV und deckt sich inhaltlich mit dem aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Anspruch auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht (BGE 148 V 225 E. 3.4; Urteil 7B_708/2025 vom 16. September 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ein analoger Anspruch ergibt sich aus dem in Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II verankerten Grundsatz der Waffengleichheit (Urteile 7B_879/2024 vom 21. Februar 2025 E. 2.2; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).
Ein Ausstandsgrund im Sinne dieser Bestimmungen wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der sachverständigen Person begründen. Dies wird bei Umständen bejaht, die geeignet sind, Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Experten oder der Expertin oder in gewissen äusseren Gegebenheiten (funktioneller und organisatorischer Natur) liegen. Bei der Beurteilung entsprechender Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in sachlich-objektivierter Weise begründet erscheinen. Es genügt allerdings, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken; für den Ausstand wird nicht verlangt, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist (BGE 148 V 225 E. 3.4; Urteil 7B_708/2025 vom 16. September 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz erwägt, die Gutachterin habe mit ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2025 lediglich eine Empfehlung abgegeben, was aus ihrer fachlichen Sicht angezeigt erscheine. Den Entscheid darüber, welche Fragestellungen in welchem Verfahrensstadium gutachterlich zu beurteilen seien, habe sie der Staatsanwaltschaft überlassen und damit die Kompetenzordnung eingehalten. Die Fragen der Schuldfähigkeit und Rückfallgefahr stellten sich an sich erst, wenn die Tatbestandsmässigkeit im Sinne eines Verdachts zu bejahen sei. Während der Strafuntersuchung genüge ein hinreichender Tatverdacht, den die Staatsanwaltschaft mit der Verfahrenseröffnung bejaht habe. Auch wenn sich diese Fragen aus dogmatischer Sicht noch nicht stellten, habe sich die Gutachterin nicht festgelegt.
4.3.1. Die Beurteilung der Vorinstanz hält vor Bundesrecht stand. Es gehört zu den Pflichten der sachverständigen Person, auf ein (nicht) sachgerechtes Vorgehen hinzuweisen. Eine Gutachterin, die erklärt, sie könne unter bestimmten organisatorischen Bedingungen kein fachlich tragfähiges Gutachten erstellen, zeigt keine Befangenheit, sondern methodische Sorgfalt. Ob die Gutachterin den Auftrag zutreffend erfasste (je ein Gutachten pro beschuldigte Person oder ein einziges bzw. gemeinsames Gutachten für beide beschuldigten Personen zusammen) vermag keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen.
Die Empfehlung, den Fragenkatalog um Fragen zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und zur Therapiebedürftigkeit zu erweitern, rechtfertigt keinen Ausstand. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Auftragserteilung klargestellt, dass der Tatverdacht mittels Rückgriff auf medizinisches Fachwissen abgeklärt werden soll. Insoweit sind die von der Gutachterin aufgeworfenen Fragen aus dogmatischer Sicht nachgelagert, da sie eine tatbestandsmässige Begehung voraussetzen. Daraus folgt indessen nicht, dass entsprechende Abklärungen im Untersuchungsverfahren erst nach definitiver gerichtlicher Feststellung der Tatbestandsmässigkeit zulässig wären. Gutachten zur Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und Therapiebedürftigkeit werden stets im Vorfeld der gerichtlichen Beurteilung erstellt. Charakteristischerweise gehen sie von einer Arbeitshypothese aus und stehen unter dem Vorbehalt, dass das Gericht den Tatvorwurf später als erstellt betrachtet.
Weist die sachverständige Person darauf hin, dass sich aus ihrer fachlichen Sicht zusätzliche Fragen stellen könnten, nimmt sie damit weder die Erfüllung des Tatverdachts noch die spätere gerichtliche Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit vorweg. Entscheidend ist, dass sie den Entscheid über Inhalt, Umfang und Reihenfolge der Abklärungen der Verfahrensleitung überlässt. Dies war vorliegend der Fall. Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist ausschlaggebend, dass die Gutachterin keine eigene rechtliche Subsumtion vorgenommen hat.
Sodann berücksichtigt die Vorinstanz zutreffend dass die Anforderung zusätzlicher Akten einer bereits vorgefassten Meinung entgegensteht.
4.3.2. Ebenso wenig lässt die Wortwahl der Gutachterin - etwa, die vorgeworfenen Taten ähnelten sich "bestechend" oder die Beschuldigten könnten ihre Darstellungen "aufeinander abstimmen" - bei objektiver Betrachtung auf Befangenheit schliessen. Sie greift damit die Formulierung der Staatsanwaltschaft im Gutachtensauftrag auf und legt die fachlichen Gründe dar, aus denen sie eine getrennte Exploration der beiden Beschuldigten für geboten hält.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich den Anschein der Befangenheit auf die präjudizierende Sachverhaltsdarstellung im Gutachtensauftrag stützt, ist im Einklang mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass diese von der Staatsanwaltschaft und nicht von der Gutachterin formuliert wurde. Eine allfällige Einseitigkeit des Auftrags lässt sich der Gutachterin ausstandsrechtlich nicht zurechnen.
Auch der Hinweis der Gutachterin auf die Verfahrensökonomie führt zu keinem anderen Ergebnis. Er erklärt, weshalb sie die zusätzlichen Fragen bereits in diesem Zeitpunkt zur Sprache bringt, ihr Vorgehen lässt bei objektiver Betrachtung jedoch keine Voreingenommenheit erkennen.
Der angefochtene Beschluss verletzt kein Bundesrecht.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Deren Gewährung setzt insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdegegnerin B.________ und den Beschwerdegegnern 1, 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden und im Verfahren vor Bundesgericht keine Auslagen hatten.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Tavian