Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_452/2026
Urteil vom 24. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Keller,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Anordnung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. März 2026 (BKBES.2026.28).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen unter anderem des Verdachts der versuchten schweren Körperverletzung und der Drohung. Sie verdächtigt ihn, am 18. Januar 2026 im Rahmen einer Auseinandersetzung mit seinem Nachbarn B.________ein Messer behändigt und diesen damit bedroht zu haben.
B.
Im Nachgang zu diesem Vorfall wurde A.________ in den Psychiatrischen Diensten Solothurn fürsorgerisch untergebracht. Nachdem er am 27. Januar 2026 die Klinik hatte verlassen können, wurde er gleichentags von der Kantonspolizei angehalten und festgenommen. Am 29. Januar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Haftgericht des Kantons Solothurn die Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 ordnete das Haftgericht gegen A.________ Untersuchungshaft bis zum 29. April 2026 an. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ Beschwerde ein, welche das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 9. März 2026 abwies (Dispositiv-Ziff. 1), wobei es A.________ für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligte, Rechtsanwalt David Keller für das Beschwerdeverfahren als amtlichen Verteidiger beiordnete (Dispositiv-Ziff. 2) und die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte (Dispositiv-Ziff. 4).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Ziffern 1, 2 und 4 des Beschlusses des Obergerichts vom 9. März 2026 seien aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Es sei festzustellen, dass das Haftgericht das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt habe. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Mit Eingabe vom 14. April 2026 liess er dem Bundesgericht weitere Dokumente als Beweismittel zukommen.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet, ersteres unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Anordnung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; sog. Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; sog. Kollusionsgefahr) oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; sog. einfache Wiederholungsgefahr). Nach Art. 221 Abs. 1
bis ist Untersuchungshaft ausnahmsweise zulässig, wenn a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO; Ausführungsgefahr).
3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet den dringenden Tatverdacht vor Bundesgericht nicht mehr, erachtet aber die von der Vorinstanz angerufenen besonderen Haftgründe der Kollusions-, qualifizierten Wiederholungs- sowie Ausführungsgefahr als nicht erfüllt.
4.
4.1. Die Vorinstanz geht vom dringenden Verdacht aus, der Beschwerdeführer habe in einer "dynamischen Auseinandersetzung" mit B.________ ein Messer behändigt und diesen damit bedroht. Dass es zu keinen Stich- oder Schnittverletzungen gekommen sei, sei - nach aktuellem Kenntnisstand - "dem glücklichen Zufall zu verdanken".
Hinsichtlich der qualifizierten Wiederholungsgefahr erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei über die letzten Jahre hinweg mehrfach in einer fürsorgerischen Unterbringung gewesen. Dabei sei es trotz seiner psychischen Erkrankung zu keinen vergleichbaren "Taten" gekommen. Dennoch habe sich sein Aggressionspotential in der letzten Zeit dahingehend verändert, dass "ein solches" nun zu bejahen sei. Den Berichten der psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 1. und 15. April 2025 lasse sich entnehmen, dass es - im Unterschied zu früheren Einweisungen des Beschwerdeführers - nun zu Äusserungen gekommen sei, die auf eine - wenn auch schleichende - Aggravation schliessen liessen. So habe der Beschwerdeführer gesagt, er spüre, dass er langsam die Kontrolle verliere und nicht versprechen könne, was draussen passieren würde. Sodann habe er sich agitiert, fordernd sowie drohend gezeigt und geäussert, sich selbst sowie der Umgebung Schaden zuzufügen, sollte ihm nicht geholfen werden. Zudem - so die Vorinstanz - sei der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2025 aufgrund von akuter Selbst- und Fremdgefährdung erneut fürsorgerisch untergebracht worden. Der Bericht halte fest, der Beschwerdeführer habe erzählt, er könne nicht schlafen, am Vortag sei es zu einem Streit mit den Nachbarn gekommen, wobei er sich aggressiv verhalten und Gegenstände aus dem Fenster geworfen habe; er habe von ausgeprägter Überforderung, anhaltenden Konflikten mit den Nachbarn und zunehmenden Schwierigkeiten und belastenden Situationen berichtet. Fremdanamnestisch habe er sich nicht glaubhaft von einer Fremdgefährdung distanzieren können. Dem Austrittsbericht vom 6. Januar 2026 sei weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erzählt habe, vorwiegend durch anhaltende Nachbarschaftskonflikte belastet zu sein. Seine Nachbarn würden ihn per Kamera überwachen und Bilder auf sein Mobiltelefon schicken, obwohl sie die Nummer nicht besitzen würden. Sie würden wiederholt schlecht über ihn sprechen und einen Laser auf ihn richten, wobei er dessen Strom an seinem Körper spüre. Die Ärzte - so die Vorinstanz weiter - seien von einer THC induzierten Psychose ausgegangen.
Auch den Berichten zur Einweisung bzw. zum Austritt nach dem Vorfall vom 18. Januar 2026 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Gespräch sehr angespannt, fordernd und stark auf die Bedrohung durch seinen Nachbarn fokussiert gewesen sei. So habe er verschiedene Schuldzuweisungen, auch betreffend die Verweigerung des Familiennachzugs, geäussert. Er habe zudem Folgendes gesagt: Er konsumiere seit etwa zwei Monaten regelmässig Crack. Er habe seit Dezember 2025 eine Konfliktsituation mit einem Nachbarn und dessen Sohn. Der Nachbar überwache ihn über Kameras und ein Mobiltelefon, spreche zudem schlecht über ihn und wirke mittels eines Lasers auf ihn ein. In der Folge habe er wiederholt unter Schlaflosigkeit gelitten und sich in anhaltender Anspannung und Angst befunden. Den Berichten zufolge seien an psychopathologischen Leitsymptomen Beeinträchtigungswahn, ausgeprägte Wahndynamik (Angst, Gereiztheit, Aggressivität, Androhung der Tötung des Nachbars und dessen Sohnes) sowie Sinnestäuschungen, darunter Zönästhesien (das Gefühl, dass durch einen Laser Löcher in seine Organe gebrannt würden) und akustische Halluzinationen (der Patient höre die Stimmen seines Nachbarn) vorhanden gewesen. Unter der durchgeführten psychopharmakologischen Therapie sowie unter Abstinenz von Kokain sei die Wahndynamik völlig verschwunden, der Beeinträchtigungswahn bezogen auf den Nachbarn und dessen Sohn jedoch bestehen geblieben.
Aus all diesen Berichten - so die Vorinstanz weiter - sowie den Aussagen der Auskunftspersonen und der mehrfachen Polizeiinterventionen zeige sich, dass der Beschwerdeführer sich zunehmend in einer Abwärtsspirale zu befinden scheine und durch die Problematik mit seinen Nachbarn zusehends die Kontrolle verliere. Vor diesem Hintergrund und der Anlasstat müsse ihm im aktuellen Zeitpunkt eine schlechte Prognose gestellt werden. Verschärft werde die Problematik durch den Konsum von Cannabis (seit Jahren) und Crack, der bereits Psychosen ausgelöst habe.
4.2. Art. 221 Abs. 1
bis StPO setzt zunächst eine qualifizierte Anlasstat voraus (lit. a), nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige (rechtskräftig beurteilte) Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Die Anlasstat ist auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Individualrechtsgüter beschränkt (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.3.8). Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" soll darüber hinaus sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat - aufgrund glücklicher Umstände - ausgeblieben sind (zum Ganzen: BGE 151 IV 207 E. 4.4 mit Hinweisen).
Art. 221 Abs. 1bis StPO verlangt sodann als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges "schweres Verbrechen" verüben werde (lit. b). Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheint. In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4 mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles. Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (zum Ganzen: BGE 150 IV 149 E. 3.1-3.6.2 mit Hinweisen).
Erscheint die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr erforderlich oder wurde ein solches bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Liegt kein psychiatrisches Gefährlichkeitsgutachten vor, so kann das Haftgericht eine ungünstige Prognose, jedenfalls provisorisch, grundsätzlich auch aus einer Vielzahl von immer neuen, ähnlich gelagerten Delikten ableiten, verbunden mit psychischen Auffälligkeiten der beschuldigten Person (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil 7B_1378/2025 vom 14. Januar 2026 E. 5.5.3; je mit Hinweisen).
4.3. Der Beschwerdeführer vermag den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.
4.3.1. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen habe, B.________ schwer zu verletzen. Soweit der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung geltend macht, seine Handlungen dürften rechtlich die Schwelle zum strafbaren Versuch "noch nicht erreicht haben", vermag er keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen.
Mit der versuchten schweren Körperverletzung wird dem Beschwerdeführer ein Angriff auf das neben dem Leben höchste Rechtsgut vorgeworfen. Dass der Deliktserfolg nicht eingetreten ist, ist für die Beurteilung der schweren Beeinträchtigung gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO nicht zwingend erforderlich (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Vorinstanz geht zu Recht von einer schweren Anlasstat im Sinne dieser Bestimmung aus.
4.3.2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Rahmen des Vorfalls vom 18. Januar 2026B.________ mit den Worten "ich schlitze euch auf" bedroht zu haben. Nach den - für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) - Feststellungen der Vorinstanz soll er während seines anschliessenden Klinikaufenthalts zudem gesagt haben, er werde seinen Nachbarn (und dessen 10-jährigen Sohn) anzünden oder ihm die Kehle durchschneiden. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, er habe sich am 26. Januar 2026 von den geäusserten Tötungsabsichten distanziert und nach Einschätzung der Klinik habe bei seiner Entlassung keine unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung mehr bestanden. Allerdings liess er sich auch nach Abklingen der kokainindizierten Psychose nicht von seinen Wahnvorstellungen bezogen auf B.________ und dessen Sohn abbringen, womit die Konfliktsituation mit diesen Nachbarn fortbesteht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren Cannabis und seit Kurzem Crack konsumiert hat. Ob er ausserhalb des geschützten Settings abstinent bleiben und sich an die Einnahme von Medikamenten halten wird, erscheint fraglich. Jedenfalls befand er sich in der Vergangenheit wiederholt in fürsorgerischer Unterbringung, wobei jüngst eine Fremdgefährdung mehrfach - zumindest zeitweise - bejaht wurde. Noch vor dem Vorfall vom 18. Januar 2026 soll er sich dahingehend geäussert haben, dass er nicht wisse, was "draussen" passieren werde. In Anbetracht der bedrohten Rechtsgüter und vor dem Hintergrund der ungünstigen Prognose ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko erneuter einschlägiger Delinquenz derzeit als untragbar hoch einschätzt und von einer hohen (ernsthaften und unmittelbaren) Wahrscheinlichkeit für neue schwere Gewaltdelikte ausgeht.
4.4. Die Annahme von qualifizierter Wiederholungsgefahr hält - zumindest bis zum Vorliegen des Vorabgutachtens zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers - vor Bundesrecht stand. Ob darüber hinaus Kollusions- und Ausführungsgefahr besteht, kann im bundesgerichtlichen Verfahren offenbleiben.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, indem das Haftgericht erst 10 Tage nach Anordnung der Haft eine Entscheidbegründung zugestellt habe.
5.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dieses Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, gilt das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Dieses verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK).
Art. 226 StPO sieht für das Haftanordnungsverfahren vor, dass das Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft, entscheidet (Abs. 1). Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu (Abs. 2).
5.2. Die Vorinstanz verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und führt in diesem Zusammenhang aus, die Zustellung des begründeten Haftentscheides sei zwar "eher spät" erfolgt, eine solche Dauer lasse sich "aufgrund der Zustellungsmodalitäten der Schweizerischen Post jedoch manchmal nicht vermeiden", was im vorliegenden Fall zugetroffen habe.
5.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet: Er macht zwar geltend, zum Zeitpunkt der Postaufgabe der begründeten Verfügung des Haftgerichts vom 30. Januar 2026 habe dieses "auch schon sieben (und damit mehr als 'einige') Tage zugewartet". Indes lässt er unberücksichtigt, dass der begründete Haftanordnungsentscheid, in dem das Haftgericht vier besondere Haftgründe geprüft und drei davon bejaht hat, insgesamt 15 Seiten beträgt. Inwiefern das Haftgericht im konkreten Fall gegen Art. 226 Abs. 2 StPO verstossen und damit das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar und ist unter den gegebenen Umständen auch nicht ersichtlich.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist dagegen gutzuheissen, weil die Voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt David Keller wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler