Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_426/2026
Urteil vom 27. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee.
Gegenstand
Verlängerung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. März 2026 (2N 26 31).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und weiteren Delikten. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am 27. August 2025 sind 158 Gramm Kokaingemisch und Bargeld in der Höhe von rund Fr. 70'000.-- bei ihm gefunden worden. Ausserdem zeigten sich auf seinem Twint-Konto Gutschriften in der Höhe von mehreren Fr. 10'000.--. Gestützt darauf wird ihm der Handel mit Kokain vorgeworfen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde A.________ mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Luzern vom 30. August 2025 bis zum 26. November 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Unter Hinweis auf Kollusions- und Fluchtgefahr wurde die Haft am 28. November 2025 und am 26. Februar 2026 verlängert, letztmals bis zum 25. Mai 2026.
B.
Gegen die Verfügung vom 26. Februar 2026 erhob A.________ am 5. März 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 19. März 2026 ab.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er stellt die Anträge, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei umgehend, allenfalls unter Auferlegung geeigneter Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. A.________ liess sich erneut vernehmen, ohne aber eine einlässliche Stellungnahme zu den Vernehmlassungen abzugeben.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung von Untersuchungshaft. Dagegen kann grundsätzlich Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) geführt werden. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) - einzutreten.
2.
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a; Fluchtgefahr) oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr). Ausserdem muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 und Art. 237 StPO ).
Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Vorinstanz angenommenen besonderen Haftgründe (Kollusionsgefahr und Fluchtgefahr) sowie die Verhältnismässigkeit der Haft.
3.
3.1. Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Verdunkelung kann gemäss der Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen.
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen und Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteile 7B_90/2026 vom 6. März 2026 E. 3.2.3; 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen).
3.2. Zur Begründung der Kollusionsgefahr führt die Vorinstanz aus, seit der letzten Haftverlängerung seien diverse Untersuchungshandlungen vorgenommen worden. Namentlich habe die Luzerner Polizei am 22. Dezember 2025 sowie am 10. März 2026 die Einvernahme mit dem Beschwerdeführer fortgesetzt. Weiter seien am 2. und 9. Dezember 2025 sowie am 4. März 2026 diverse Auskunftspersonen delegiert einvernommen worden. Am 3. Februar 2026 habe die Polizei zudem ihren Amtsbericht betreffend die polizeilichen Feststellungen in der Zeit vom 11. bis 27. August 2025 ausgestellt.
Die bisherigen Untersuchungshandlungen hätten den Vorwurf der mengenmässig schweren Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht entkräftet. Auch unter Berücksichtigung des Gutachtens zur Haaranalyse vom 2. Oktober 2025, das einen starken bis sehr starken Eigenkonsum bestätige, ändere sich daran nichts. Vielmehr dränge sich der Schluss auf, dass der Eigenkonsum zumindest teilweise durch Kokainhandel finanziert worden sei. Dafür sprächen namentlich die Angaben der Auskunftsperson B.________ vom 4. März 2026. Dieser habe bestätigt, im Nachhinein erfahren zu haben, dass die Twint-Überweisungen an den Beschwerdeführer für den Erwerb von Betäubungsmitteln gewesen seien. Auch der Amtsbericht der Luzerner Polizei vom 3. Februar 2026 bekräftige den Tatvorwurf, wonach der Beschwerdeführer mit Kokain gehandelt haben solle. Dem Bericht sei unter anderem zu entnehmen, wie sich der Beschwerdeführer im Raum Dagmersellen mit zahlreichen unbekannten Personen für wenige Minuten treffe. Bei diesen Treffen würde er auffällig oft in seine Hosentaschen greifen, seine Hände in das Fahrzeuginnere von mutmasslichen Abnehmern halten oder diese mittels Handschlags begrüssen respektive verabschieden, wobei die mutmasslichen Abnehmer anschliessend ihre Hände selbst in die Hosentaschen stecken würden.
Aus dem Amtsbericht und der delegierten Einvernahme von B.________ vom 4. März 2026 gingen, so der angefochtene Beschluss weiter, nicht nur neue Erkenntnisse hinsichtlich des Vorwurfs des Handels mit Kokain hervor. Die beiden Beweismittel bestätigten auch die Bedeutung des von der Staatsanwaltschaft sichergestellten und nach wie vor gesiegelten Mobiltelefons des Beschwerdeführers. So sei gestützt auf die im Amtsbericht dokumentierten Treffen ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Treffen unter Inanspruchnahme seines Mobiltelefons koordiniert habe. Gestützt auf die Aussagen von B.________ sei zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der mutmasslichen Abnehmerin C.________ betreffend den vermuteten Erwerb von Kokain in Kontakt gestanden sei. Angesichts dessen sei nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon nach wie vor als wesentliches Beweismittel erachte. Dieses sei für die Klärung der Kommunikationsinhalte, der Kontaktpersonen und der Hintergründe der Geldflüsse von zentraler Bedeutung. Solange dieses Beweismittel nicht ausgewertet werden könne, bestehe ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer auf mutmassliche Abnehmer oder weitere Beteiligte wie mutmassliche Lieferanten einwirke.
Es bestünden vorliegend denn auch konkrete Indizien für die Bejahung der Kollusionsbereitschaft. Zahlreiche Einvernahmen mit mutmasslichen Abnehmern, auf die der Beschwerdeführer einwirken könnte, stünden noch aus. Dazu gehörten in erster Linie die im Amtsbericht der Luzerner Polizei als "unbekannt" angeführten Personen, an die er mutmasslich Kokain veräussert habe, aber auch mutmassliche Lieferanten und weitere mögliche Beteiligte. Weiter habe der Beschwerdeführer seine Kollusionsbereitschaft bereits in der Vergangenheit manifestiert. Gemäss Amtsbericht seien nicht nur er, sondern auch die unbekannten Personen bei den mutmasslichen Kokainübergaben jeweils sehr vorsichtig vorgegangen, was auf eine entsprechende Instruktion durch den Beschwerdeführer und damit letztlich auf eine konkrete Kollusionsbereitschaft schliessen lasse.
Abschliessend resümiert die Vorinstanz, angesichts der Schwere des Vorwurfs sowie der umfassenden Anzahl mutmasslicher Abnehmer dürften rechtsprechungsgemäss an die Kollusionsgefahr noch nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden, weshalb diese auch nach ausgestandener Haft von mehr als sechs Monaten zu bejahen sei.
3.3.
3.3.1. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz vermöge die im Einzelfall für die Annahme von Kollusionsgefahr sprechenden Indizien nicht konkret zu benennen. Dabei kritisiert er zunächst die Dauer der bisherigen Ermittlungen und meint, die Ausführungen der Vorinstanz, wonach das Verfahren seit der letzten Haftverlängerung gebührend vorangetrieben worden sei, seien klar zurückzuweisen.
Mit diesen Vorbringen nimmt der Beschwerdeführer sinngemäss Bezug auf das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Dieses verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren, bei denen sich die beschuldigte Person in Haft befindet, vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Nach der Rechtsprechung ist in einem Haftprüfungsverfahren die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, nur so weit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Solches vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik nicht aufzuzeigen. So anerkennt auch er, dass die Untersuchungsbehörden seit der letzten Haftverlängerung verschiedene Ermittlungshandlungen durchgeführt haben. Er beanstandet einzig, dass dies zu langsam vonstatten gegangen sei: Den von der Vorinstanz erwähnten Amtsbericht hätte die Polizei gemäss seinen Ausführungen seit langem erstellen und ihm vorhalten können. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft schon nach ca. drei Wochen seit seiner Anhaltung im Besitz sämtlicher Unterlagen gewesen, die im vorliegenden Verfahren von Bedeutung seien. Die Twint-Auswertungen könnten zwar zeitintensiv sein. Dies rechtfertige es aber nicht, seit Beginn der Untersuchung während sieben Monaten lediglich fünf Personen zu befragen. Mit diesen Ausführungen sind keine schwerwiegenden Verfahrensverzögerungen dargetan, denn letztlich wurden auch diesen zufolge stetig Ermittlungsansätze weiterverfolgt. Dies entspricht denn auch den Feststellungen im angefochtenen Beschluss. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz ausserdem aus, es sei wenig sinnvoll und zielführend, allein aufgrund von Twint-Zahlungen Einvernahmen durchzuführen, ohne dass den befragten Personen auch vermutungsweise vorhandene und aktuell noch gesiegelte Austausche beispielsweise über WhatsApp vorgehalten werden könnten. Diese Bemerkung scheint berechtigt. Insgesamt kann somit nicht von einem schleppenden Vorantreiben der Untersuchung gesprochen werden. Die Rechtmässigkeit der Inhaftierung wird durch den bisherigen Gang des Verfahrens nicht tangiert.
3.3.2. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Ermittlungen seien zum jetzigen Stand gleich wie im September 2025. Der Tatverdacht habe sich nicht derart verdichtet, dass die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr noch verhältnismässig wäre.
Damit stellt der Beschwerdeführer die Kollusionsgefahr mit der Begründung in Abrede, der Tatverdacht gegen ihn habe sich nicht verdichtet, ohne aber den dringenden Tatverdacht an sich zu bestreiten. Diese Argumentation ist nicht zielführend. Der Beschwerdeführer macht nämlich nicht geltend - und dies wäre für die Verneinung der Kollusionsgefahr relevant -, dass der Stand der Ermittlungen Kollusionshandlungen als sinnlos oder gar unmöglich erscheinen lassen würde. Gleichzeitig ist die Verdachtslage auch nicht derart dünn, dass die Annahme von Verdunkelungsgefahr nicht haltbar wäre. Die bisherigen Untersuchungen haben den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer gemäss den nachvollziehbaren Erörterungen der Vorinstanz nicht entkräftet. Diesen ist zu entnehmen, dass sich aufgrund der gassenüblichen Preise für Kokain und des dem Beschwerdeführer monatlich zur Verfügung stehenden Krankentaggelds der Schluss auf eine zumindest teilweise Finanzierung des Eigenkonsums aufdränge. Ausserdem lasse sich der geltend gemachte hohe Eigenkonsum nicht mit den sichergestellten unterschiedlich grossen Portionen Kokain, den Digitalwaagen und dem umfangreichen Verpackungsmaterial sowie der hohen versteckt gelagerten Bargeldsumme schlüssig erklären. Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Daneben trifft es zwar zu, dass sich der Amtsbericht vom 3. Februar 2026 auf polizeiliche Beobachtungen vom August 2025 bezieht. Ungeachtet dessen verstärken die rapportierten Beobachtungen den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, auch wenn einzelne Auskunftspersonen, wie von ihm behauptet, Betäubungsmittelgeschäfte in Abrede stellen. Schliesslich ist auch die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen von B.________ unbehelflich. Der vorinstanzliche Befund, wonach B.________ bestätigt habe, vom Betäubungsmittelhandel des Beschwerdeführers erfahren zu haben, scheint mit Blick auf dessen Aussagen (kantonale Akten, Register 3, Nr. 40 ff.) mindestens vertretbar. Selbst wenn dem nicht gefolgt werden könnte, wären die Depositionen von B.________ auch nach den Ausführungen in der Beschwerde bestenfalls neutral zu werten und würden den Beschwerdeführer damit nicht entlasten. An der Beurteilung der Kollusionsgefahr ändert sich dadurch nichts.
3.3.3. Bezüglich der weiteren Ermittlungen bringt der Beschwerdeführer vor, die Siegelung seines Mobiltelefons dürfe nicht als Grund für die Bejahung des Kollusionswillens verwendet werden. Dass sich auf dem Mobiltelefon für die Untersuchung notwendige Informationen befinden würden, sei nicht mehr als eine Mutmassung und die Haft gestützt darauf sei rechtswidrig. Konkrete Anhaltspunkte für Mittäter oder Gehilfen, die er in Freiheit beeinflussen könnte, würden von der Vorinstanz keine vorgebracht. Auch die Staatsanwaltschaft führe seit Beginn der Ermittlungen in keinem Haftverlängerungsantrag aus, welche konkreten Personen noch einvernommen werden sollen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung nicht im Widerspruch zum in Art. 113 StPO verankerten Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person steht, wenn das Haftgericht das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers wie namentlich ein Siegelungsbegehren oder ein fehlendes Geständnis bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr in ihre Gesamtwürdigung einbezieht (Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.2 mit Hinweis). Vorliegend darf also, wie es die Vorinstanz tut, berücksichtigt werden, dass von der Auswertung des derzeit versiegelten Mobiltelefons des Beschwerdeführers wesentliche fallrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Erwartung begründet die Vorinstanz zudem, anders als in der Beschwerde ausgeführt, mit konkreten Anhaltspunkten. Demnach liessen die im Amtsbericht dokumentierten Beobachtungen der Polizei sowie die Aussagen von B.________ darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die Treffen mit seinen Abnehmern über sein Mobiltelefon koordiniert habe. Die von ihm erwähnten Urteile 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.3.4 und 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.2 sind somit nicht einschlägig. Davon, dass sich der Beschwerdeführer in einer Art "Beugehaft" befinden würde, weil er zum Missfallen der Staatsanwaltschaft die Siegelung verlangt hat, und die Siegelung zum alleinigen Haftgrund erklärt würde, kann entgegen seinem Dafürhalten somit keine Rede sein.
Im Hinblick auf die weitere Untersuchung erwägt die Vorinstanz sodann, anhand der Twint-Überweisungen seien die Geldflüsse des Beschwerdeführers zu klären und die Observationen hätten Hinweise auf Abnehmer geliefert, denen es nachzugehen gelte. Damit werden, anders als in der Beschwerde behauptet, hinreichend konkrete Ermittlungsansätze benannt. Nicht erforderlich ist, dass die Staatsanwaltschaft zum jetzigen Zeitpunkt schon angeben kann, mit welchen konkreten Personen weitere Einvernahmen geplant sind, ist doch die Identifikation weiterer involvierter Personen gerade Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Strafverfolgungsbehörden müssen bei grösser gelagerten Betäubungsmitteldelikten - jedenfalls in der Anfangsphase der Strafuntersuchung - die Möglichkeit haben, allfällige weitere Mittäter bzw. Abnehmer oder Lieferanten aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann (vgl. Urteil 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.5 mit Hinweisen). Dem trägt der angefochtene Beschluss Rechnung. Die Untersuchung ist noch nicht derart weit fortgeschritten, dass dieser Grundsatz nicht mehr gültig wäre.
3.3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich seine Kollusionsbereitschaft. Er habe nicht ein einziges Mal auch nur einen Versuch unternommen, irgendeine Kollusionshandlung vorzunehmen. Würde, wie von der Vorinstanz angenommen, im Betäubungsmittelbereich "que Delikte" ein Kollusionswille bejaht, wäre dies eine krasse Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen.
Zunächst entspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass Beeinflussungsversuche bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig sind (Urteile 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.2; 7B_496/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.3.3; je mit Hinweis). Entsprechend sind die Hürden für die Annahme von Kollusionsbereitschaft verhältnismässig tief. Anders als der Beschwerdeführer meint, begründet die Vorinstanz die Kollusionsbereitschaft ausserdem nicht nur mit der Art des untersuchten Delikts, sondern sie erwähnt auch die konkrete Vorgehensweise des Beschwerdeführers bei den von der Polizei beobachteten mutmasslichen Kokainübergaben. Nebst dem verweist sie - mit Blick auf die sichergestellte Menge von 158 Gramm Kokaingemisch zu Recht - auf die Schwere des Tatvorwurfs, woraus sich ein erheblicher Anreiz für Kollusionshandlungen ergibt. Damit und mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer mutmasslich über verschiedene Abnehmer und allenfalls auch Lieferanten von Betäubungsmitteln verfügt hat, die bis anhin noch nicht ausfindig gemacht und befragt werden konnten, liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Risiko von Kollusionshandlungen vor.
Nicht ersichtlich ist im Übrigen, inwiefern er sich in Bezug auf diese Umstände nicht hätte äussern und zur Wehr setzen können. Eine Gehörsverletzung, begründet in der "pauschalisierten Annahme der Kollusionsgefahr aufgrund der Art des Delikts", ist zu verneinen.
3.4. Zusammengefasst hält die Annahme der Vorinstanz, wonach die Untersuchungshaft eine unabdingbare Voraussetzung für die kollusionsfreie Ermittlung des Tatbeitrags des Beschwerdeführers sei, vor Bundesrecht stand. Demnach kann im bundesgerichtlichen Verfahren offenbleiben, ob der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ebenfalls gegeben ist.
4.
Der Beschwerdeführer erachtet die Verlängerung der Untersuchungshaft als unverhältnismässig. Er verweist aber einzig darauf, dass Ersatzmassnahmen die Fluchtgefahr bannen würden. Inwiefern dies auch in Bezug auf die Kollusionsgefahr der Fall sein soll, erläutert er nicht. Stattdessen kritisiert er an dieser Stelle erneut den bisherigen Gang der Strafuntersuchung und stellt das Vorliegen von Kollusionsgefahr in Abrede. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Haft liegt damit keine taugliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vor. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dagegen ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG gutzuheissen. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Camill Droll wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger