Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1337/2025
Urteil vom 19. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
2. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Verwahrungsvollzug; Fristwahrung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 5. November 2025 (SK 25 443).
Sachverhalt
A.
A.________ befindet sich in der Justizvollzugsanstalt U.________ im Verwahrungsvollzug. Aus medizinischen Gründen hielt er sich im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses im B.________ auf. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 wies die Justizvollzugsanstalt das Gesuch von A.________ um gebührenfreien Zugang zum Effektenlager sowie gebührenfreien Versand von Paketen ab. Weiter wies die Justizvollzugsanstalt sein Gesuch um kostenlosen Versand von überzählig gewordenen Kleidern und Effekten für alle eingewiesenen Personen ab.
B.
B.a. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 10. Februar 2025 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und stellte diverse reformatorische Begehren. Mit Entscheid vom 5. August 2025 trat die Sicherheitsdirektion auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 200.--. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wies sie ab.
B.b. Dagegen reichte A.________ am 8. September 2025 beim Obergericht des Kantons Bern elektronisch Beschwerde ein. Davon wurde mit Verfügung vom 26. September 2025 Kenntnis genommen und gegeben. Weiter wurde begründet festgestellt, dass innert gesetzlicher Frist keine rechtsgenügliche Beschwerde eingelangt sei und dass daher vorab über die Eintretensfrage zu entscheiden sei. Mit gleicher Verfügung wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert Frist zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen. A.________ wurde weiter aufgefordert, innert gleicher Frist eine Vollmacht einzureichen. Am 7. Oktober 2025 reichte der Rechtsvertreter von A.________ eine Anwaltsvollmacht und ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar seiner bereits elektronisch eingegangenen Beschwerdeschrift vom 8. September 2025 ein.
Mit Beschluss vom 5. November 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wies es ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 300.--.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen mit der Anweisung, dass auf seine Beschwerde vom 8. September 2025 einzutreten sei und dass ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren sei. Eventualiter sei die Sache an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, damit diese auf seine Beschwerde vom 10. Februar 2025 eintritt. Er ersucht auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen
1.
Anfechtungsgegenstand ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Auch Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen unterliegen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer als verwahrte Person ist dazu legitimiert ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde in Strafsachen steht offen.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz auf seine Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion nicht eintrat.
2.1.
2.1.1. Die Vorinstanz hält fest, dass gegen Beschwerdeentscheide der Sicherheitsdirektion im Bereich des Justizvollzugs innert 30 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde beim Obergericht geführt werden kann (Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 23. Januar 2018 [JVG/BE; BSG 341.1]). Die Frist beginnt am Tag nach der postalischen Zustellung des Beschwerdeentscheids zu laufen (Art. 41 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG/BE; BSG 155.21]). Sie ist nicht erstreckbar (Art. 43 Abs. 1 VRPG/BE). Zur Wahrung der Beschwerdefrist muss die Beschwerde vor Fristablauf der Rechtsmittelbehörde oder der schweizerischen Post übergeben werden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG/BE). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Übergabe trägt der Absender (MICHEL DAUM, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 3 zu Art. 42 VRPG/BE). Bei Postsendungen obliegt dem Absender der Nachweis, dass die Beschwerde bis um 24.00 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben wurde (DAUM, a.a.O., N. 7 zu Art. 42 VRPG/BE).
2.1.2. Gemäss Vorinstanz verlangt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, dass schriftliche Eingaben in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift eingereicht werden (Art. 31 und Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE; DAUM, a.a.O., N. 1 zu Art. 31 VRPG/BE). Für elektronische Eingaben fehle es an einer gesetzlichen Grundlage (BGE 143 I 187 E. 3.1; DAUM, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 31 VRPG/BE). Die Beschwerdefrist könne daher mit einer elektronischen Eingabe nicht gewahrt werden.
2.1.3. Die Vorinstanz erklärt, dass Eingaben, die keine rechtsgenügliche Unterschrift enthalten, grundsätzlich zur Verbesserung innert einer kurzen Nachfrist an den Absender zu retournieren sind unter Hinweis, dass die Beschwerde als zurückgezogen gilt, sollte sie innert Nachfrist nicht wieder eingereicht werden (Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG/BE). Ein Verzicht auf die Nachfrist sei jedoch denkbar, wenn eine Partei in der Vergangenheit schon wiederholt auf den fraglichen Formmangel hingewiesen worden sei.
2.2. Bezogen auf den konkreten Fall hält die Vorinstanz fest, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 5. August 2025 sei dem Beschwerdeführer am 8. August 2025 zugestellt worden. Der letzte Tag der Beschwerdefrist sei somit auf Montag, den 8. September 2025 gefallen. An diesem Tag um 23.33 Uhr habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde elektronisch eingereicht. Wie bereits dargelegt worden sei, habe die Beschwerdefrist mit der elektronischen Eingabe nicht gewahrt werden können. Dies habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gewusst. Infrage stehe demgegenüber die fehlende Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung. Die Vorinstanz habe bereits in der Verfügung vom 26. September 2025 festgehalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in den Verfahren SK 23 583, SK 24 303, SK 24 497, SK 25 51, SK 25 272 und SK 25 285 sechs Mal auf den Formmangel einer elektronisch eingereichten Beschwerde hingewiesen worden sei. Ihm sei jeweils eine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen und eigenhändig unterzeichneten Beschwerde angesetzt worden. Er sei unter Angabe der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, dass die von ihm gewählte Form der Eingabe nicht fristwahrend sei. Er habe somit gewusst, dass eine elektronische Beschwerde den Anforderungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege nicht genügt. Dies zeige sich im Übrigen auch daran, dass er mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 unaufgefordert ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde eingereicht habe. Trotz Kenntnis des formellen Mangels habe sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bewusst entschieden, die Beschwerde elektronisch einzureichen. Im Ergebnis habe auf eine Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden können, weshalb auf die Beschwerde vom 8. September 2025 nicht einzutreten sei.
2.3. Vor Bundesgericht trägt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Vorinstanz hätte ihm eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels ansetzen müssen. Die Möglichkeit, ausnahmsweise auf die Nachfrist zu verzichten, wenn eine Partei schon wiederholt auf denselben Formmangel hingewiesen wurde, sei eine von der Lehre entwickelte "Kann-Regel", die im Licht der verfassungsmässigen Verfahrensgarantien restriktiv auszulegen sei. Er habe seine Beschwerde fristgerecht und inhaltlich vollständig eingereicht. Es sei ausschliesslich um das "Transportmittel" gegangen und nicht darum, ob überhaupt eine Beschwerde vorgelegen habe. Der Zweck der Formvorschriften sei durch die nachträgliche Einreichung der unterzeichneten Beschwerde am 7. Oktober 2025 erreicht worden. Die Vorinstanz habe die Beschwerde bereits besessen und es hätten keine ernsthaften Zweifel an der Identität des Absenders bestanden. Dem Staat sei durch die elektronische Einreichung kein Nachteil entstanden. Der Aufwand für die Heilung des Formmangels wäre minimal gewesen, da nur ein einziges Schreiben zur Ansetzung einer Nachfrist hätte verfasst werden müssen. Es habe eine gefestigte Praxis der Vorinstanz bestanden, wonach bei elektronischer Einreichung unter Hinweis auf den Formmangel eine Nachfrist gewährt werde. Auf diese Praxis habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertrauen dürfen. Mit dem abrupten Verzicht auf eine Nachfrist verletze die Vorinstanz das verfassungsmässige Vertrauensprinzip, verfalle in überspitzten Formalismus und schränke den Zugang zum Gericht unverhältnismässig ein.
2.4. Die Rügen sind unbegründet.
2.4.1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, zielt über weite Strecken an der Sache vorbei. Bereits die Vorinstanz legte dar, dass auf eine Nachfrist verzichtet werden kann, wenn die mangelhafte Eingabe auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruht (vgl. auch Art. 45 VRPG/BE). In der bundesgerichtlichen Praxis wird Rechtsmissbrauch angenommen, wenn bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift eingereicht wird. In BGE 121 II 252 E. 4b erklärte das Bundesgericht, der Anspruch auf eine Nachfrist bestehe nur bei unfreiwilligen Unterlassungen, weil sonst eine andere Regelwidrigkeit in Form der Nichtbeachtung der Frist zugelassen würde (vgl. auch BGE 142 V 152 E. 4.5; 142 I 10 E. 2.4.7; Urteile 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.2; 2C_331/2011 vom 25. Januar 2012 E. 4; 1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2.5).
2.4.2. Auf eine Nachfrist darf verzichtet werden, wenn eine Partei in der Vergangenheit wiederholt auf den fraglichen - an sich verbesserlichen - Formmangel hingewiesen wurde. Auf das Rechtsmittel ist in diesem Fall nicht einzutreten (DAUM, a.a.O., N. 11 zu Art. 33 VRPG/BE). Bereits die Vorinstanz wies den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin. Es braucht nicht vertieft zu werden, mit welcher Zurückhaltung auf das Ansetzen einer Nachfrist verzichtet werden kann. Denn vorliegend waren die Voraussetzungen dafür jedenfalls erfüllt. Von einer rechtswidrigen Vereitelung des Zugangs zum Gericht kann keine Rede sein. Es kann auch nicht gesagt werden, dass das vorinstanzliche Nichteintreten unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch wäre. Im Gegenteil zeigte sich die Vorinstanz grosszügig, indem sie den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in den Verfahren SK 23 583, SK 24 303, SK 24 497, SK 25 51, SK 25 272 und SK 25 285 insgesamt sechs Mal auf den Mangel hinwies. Auch das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV verletzte sie nicht, als sie auf die Beschwerde nicht eintrat. Im Gegenteil war es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der sich treuwidrig verhielt, indem er wider besseren Wissens immer wieder mangelhafte Eingaben einreichte. Er hätte schon früher damit rechnen müssen, dass ihm die Nachfrist zur Verbesserung des Mangels verweigert wird.
2.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 5. August 2025 nicht eintrat. Weshalb die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Bemessung ist seiner finanziellen Lage Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Matt