Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1259/2024
Urteil vom 22. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Heidi Hauenstein, Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft 2. Abteilung,
Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,
vom 22. Oktober 2024 (BEK 2024 125 und 126).
Nach Einsicht
in die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. Oktober 2024 in der rubrizierten Angelegenheit,
in die von B.A.________ und A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde vom 21. November 2024,
in Erwägung,
dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist;
dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier