Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_996/2025
Urteil vom 20. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (Nötigung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 11. Dezember 2025 (SR250020-O/U/ad-sm).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2020 wegen Nötigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Pornographie und mehrfacher sexueller Belästigung zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2020 übergeben und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision. Er beantragte die Aufhebung des Strafbefehls und die Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 11. Dezember 2025 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Strafbefehls, die Feststellung, dass sein Recht auf Verteidigung verletzt worden sei, und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Das Obergericht erwägt, der Beschwerdeführer mache mit den geltend gemachten Verletzungen der Verfahrensvorschriften keine neuen Tatsachen oder neuen Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend. Er verkenne, dass sich die Revision gegen die materielle Urteilsgrundlage richten müsse. Blosse Verfahrensverstösse seien grundsätzlich nicht mittels Revision korrigierbar, sondern müssten im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. So stelle insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Verteidigung keinen Revisionsgrund dar. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass er - entgegen seinen Ausführungen - in sämtlichen polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen auf sein Recht, einen Verteidiger beizuziehen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen, hingewiesen worden sei.
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser Bundesrecht verletzen oder offensichtlich unhaltbar sein soll. Er behauptet insbesondere nicht, er habe im kantonalen Verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO oder einen anderen Revisionsgrund vorgebracht. Revisionsgründe macht der Beschwerdeführer im Übrigen auch vor Bundesgericht nicht geltend. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumente zur behaupteten Verletzung seines Rechts auf Verteidigung zu wiederholen. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, hätte der Beschwerdeführer seine Vorbringen im ordentlichen Verfahren vortragen müssen und können. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen. Die Vorinstanz weist zu Recht auch darauf hin, dass mit der Revision keine Verfahrensmängel, sondern nur die materielle Urteilsgrundlage gerügt werden kann. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht im Ansatz aufzuzeigen, inwiefern der Strafbefehl an einem Revisionsgrund leiden könnte bzw. die Vorinstanz einen solchen zu Unrecht verneint haben soll. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill