Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_772/2025
Urteil vom 29. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Beweiswürdigung; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
vom 12. Juni 2025 (SB.2024.31).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wirft A.________ vor, am 27. Februar 2023 mit einem Personenwagen auf der U.________-Strasse in V.________ in Fahrtrichtung W.________/Kantonsgrenze nach Abzug der Sicherheitsmarge mit 74 km/h statt der auf diesem Streckenabschnitt erlaubten 30 km/h gefahren zu sein. Dabei sei er durch diese besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen.
B.
Das Einzelgericht in Strafsachen sprach A.________ am 22. Januar 2024 wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln ( Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.-- mit einer dreijährigen Probezeit. Ferner auferlegte es ihm die Verfahrenskosten.
Dagegen erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch A.________ Berufung.
C.
Mit Urteil vom 12. Juni 2025 sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ ebenfalls wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Übrigen sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 StPO. Die wiederholte Abweisung seiner Beweisanträge stelle eine schwerwiegende Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV dar, die zu einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts führe.
1.2. Die Vorinstanz weist die vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellten Beweisanträge ab, welche bereits vor erster Instanz sowie im Berufungsverfahren mit Verfügung vom 18. Februar 2025 verfahrensleitend abgewiesen worden sind (angefochtenes Urteil S. 3 E. 1.4.1).
Betreffend die Befragung des Beifahrers als Zeuge begründet die Vorinstanz, die Abweisung ergehe in antizipierter Beweiswürdigung. Es sei davon auszugehen, dass der Zeuge die Variante des Beschwerdeführers stützen würde, wonach der Tacho 69 km/h und nicht 79 km/h gezeigt habe. Es erscheine abwegig, dass ein Beifahrer ständig beim Fahrer auf den Tacho schaue. Hinzu komme, dass der Blick des Beifahrers auf den Tacho durch das Lenkrad erschwert sei und dieser somit nicht uneingeschränkte Sicht darauf habe. Der Beschwerdeführer habe ferner anlässlich der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht angegeben, er habe gegenüber dem Beifahrer nach dem Blitz geäussert, er habe 69 gesehen und dieser habe gesagt, für ihn sei es auch so gewesen. Er habe das bestätigt. Ob der Beifahrer damit seine eigenen Wahrnehmungen gemeint oder lediglich den Beschwerdeführer in dessen Wahrnehmungen bestärkt habe, sei unklar, könne jedoch offenbleiben. Die gefahrene Geschwindigkeit sei vorliegend durch eine korrekte Messung der Radarmessstation erwiesen. Die Aussage des Beifahrers, er habe ebenfalls die Zahl 69 gesehen, würde nichts an der durch objektive Beweise gestützten Überzeugung des Gerichts ändern, wonach der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 79 km/ h gefahren sei (angefochtenes Urteil S. 5 E. 1.4.3).
Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst und unter Verweis auf die erstinstanzliche Begründung weiter, auch die Anträge zur Befragung der beiden für die Messung zuständigen Polizisten seien abzuweisen. Praxisgemäss würden Befragungen von involvierten Polizisten erst durchgeführt, wenn Hinweise für eine unrichtige Geschwindigkeitsmessung vorlägen. Die Polizisten seien insofern keine Belastungszeugen, auf deren Konfrontation der Beschwerdeführer Anspruch hätte, als sie keine Aussagen zur vom Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit machen könnten. Die Polizisten hätten lediglich das Gerät eingestellt, welches die Messung sodann automatisch vollzogen habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 E. 1.4.3).
Weiter begründet die Vorinstanz u.a., entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers genüge die Unvollständigkeit der Akten (im Sinne einer Unvollständigkeit gemäss Richtlinien des Bundesamts für Strassen [ASTRA]) für sich genommen nicht als Hinweis für eine Fehlmessung. Zwar seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein fehlendes Messprotokoll und Logbuch geeignet, die Richtigkeit der Messung infrage zu stellen. Vorliegend sei jedoch das Messprotokoll vorhanden und bestätige auch die Durchführung des Funktionstests. Zudem ergebe sich trotz fehlendem Logbuch aus der Aufstellung der Leiterin Ressort Radar der Kantonspolizei Basel-Stadt, wo das Radarmessgerät seit der letzten Eichung wann aufgestellt gewesen sei. Der durch den Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtsentscheid 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4 habe zudem festgestellt, dass eine Aufhebung der Verurteilung nur die Folge gewesen wäre, sofern die einwandfreie Funktionsfähigkeit des Radarmessgeräts nicht anderweitig erstellt gewesen sei. Unter Verweis auf ihre Beweiswürdigung erläutert die Vorinstanz, die Funktionsfähigkeit des Geräts sei erstellt. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe auf dem Tacho die Zahl 69 gesehen, genüge dabei nicht, um berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Messung hervorzurufen. Bei einer tatsächlichen Fehlmessung von 10 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, wären alle, die mehr als 20 km/h gefahren seien, geblitzt worden. Dies hätte erfahrungsgemäss zu einer deutlich höheren Rate an geblitzten Personen als den vorliegenden 2,6 % geführt. Gemäss der Stellungnahme der Leiterin Ressort Radar erfolge das Aufstellen der Anlage zwecks Qualitätssicherung immer gemeinsam. Betreffend die zahlreichen Reflexionsquellen, welche zu Fehlermessungen führen könnten, lege der Beschwerdeführer selber dar, dass der Möglichkeit von Reflexionsfehlermessungen beim Aufstellen des Geräts besondere Beachtung zu schenken sei. Da der Aufstellungsort bei einer Baustelle gewesen sei und die bedienenden Polizisten darin geschult gewesen seien, sei davon auszugehen, dass sie explizit darauf geachtet hätten. Zudem habe auch die Leiterin Ressort Radar in ihrer Stellungnahme bestätigt, dass nach der Parametrisierung Testauslösungen von Fahrzeugen vorgenommen würden und dabei die Qualität überprüft werde (vgl. angefochtenes Urteil S. 6 f. E. 1.4.3).
Den Beweisantrag zur Befragung von Lt. B.________ begründe der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung nicht weiter bzw. erneut. Soweit er dies in der Berufungserklärung vorgebracht habe, ergebe sich aus der Stellungnahme der Leiterin Ressort Radar, wann die Anlage wo im Einsatz gewesen sei. Dass diese Auflistung inkorrekt sei, bringe der Beschwerdeführer nicht vor. Auch vermöge der beantragte Beizug der weiteren Unterlagen nichts am Beweisergebnis zu ändern. Eine der erwähnten Beilagen würde einen anderen Fall betreffen, womit bereits aufgrund des Datenschutzes ein Beizug ausser Betracht falle. Unabhängig davon befänden sich die Bedienerzertifikate sowie das Eichzertifikat und das Messprotokoll für die vorliegend strittige Messung in den Akten. Es fänden sich in den Akten keinerlei Hinweise auf eine inkorrekte Geschwindigkeitsmessung bzw. eine Fehlfunktion des Radarmessgeräts. Solche mache der Beschwerdeführer denn auch nicht konkret geltend. Die in den Akten befindlichen Unterlagen würden genügen, um die angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung nachzuweisen. Es bedürfe keiner weiteren Beweise. Überdies sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht begründet, was das Protokoll der Beschlussfassung über die Medienmitteilung zur Klärung des angeklagten Sachverhalts beitragen solle (vgl. angefochtenes Urteil S. 7 E. 1.4.3).
1.3.
1.3.1. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73
E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025
E. 5.3.1; 6B_866/2024 vom 3. April 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen).
1.3.2. Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Erweisen sich Beweiserhebungen indes als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder unzuverlässig (lit. c) im Sinne von Art 389 Abs. 2 StPO, sind sie von der Rechtsmittelinstanz erneut vorzunehmen. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten. Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Sie ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; 143 IV 288 E. 1.4.1 f.; Urteile 6B_469/2023 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.3; 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.6; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Unter Willkürgesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Einvernahme des Beifahrers als Zeuge verzichtet. Mit seinen diesbezüglichen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzulegen, zeigt er damit doch nicht auf, dass die vorinstanzlichen Erwägungen geradewegs unhaltbar wären. Namentlich scheint er zu übersehen, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Zeuge würde im Rahmen einer Befragung seine Variante (jene des Beschwerdeführers) stützen, wonach der Tacho 69 km/h und nicht 79 km/h gezeigt habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 E. 1.4.3). Diesbezüglich hält die Vorinstanz die Aussage des Beschwerdeführers für glaubhaft, dass er die Zahl 69 gesehen habe, dies jedoch gemäss seinen eigenen Angaben erst nach dem Blitz und nicht unmittelbar zum Zeitpunkt der Messung. Dass er nach der Messung nicht gebremst haben solle, sei unglaubhaft. Einerseits sei es notorisch, dass ein Fahrzeuglenker (allenfalls auch unbewusst) als Reaktion auf einen Blitzer auf die Bremse trete, was die Zahl 69 erklären könnte. Andererseits sei entscheidend, dass der Blitzer nur knapp 40 Meter vor einer scharfen Linkskurve aufgestellt gewesen sei, die einen Winkel von nahezu 90 Grad habe. Auf diese nach dem Blitzer ungebremst mit (wie vom Beschwerdeführer behaupteten) knapp 70 Stundenkilometer zuzufahren, hätte mindestens einer Vollbremsung bedurft. Die Vorinstanz geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geschildert, sein Fahrzeug beschleunigt hat, danach aber zum Befahren der scharfen Linkskurve bereits wieder bremsbereit sein musste bzw. eine Bremsung allenfalls sogar schon vor dem Blitz eingeleitet hat oder zumindest dort vom Gas gegangen ist. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe die Zahl 69 gesehen, sei - so die Vorinstanz - damit erklärbar und stehe nicht im Widerspruch mit der vom Gerät gemessenen Geschwindigkeit von 79 km/h (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 E. 2.2). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auseinander. Insbesondere behauptet er nicht, die Vorinstanz sei diesbezüglich in Willkür verfallen. Damit aber durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auch willkürfrei von der Befragung des Beifahrers als Zeuge absehen. Willkür ist diesbezüglich weder dargetan noch ersichtlich.
1.4.2. Auch vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der vorinstanzlichen Abweisung der weiteren Beweisanträge nicht durchzudringen. In Bezug auf die beantragten Einvernahmen der für die Bemessung verantwortlichen Beamten begründet der Beschwerdeführer rein appellatorisch, es bestünden entgegen der Annahme der Vorinstanz hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung, welche die Einvernahme der Polizisten und die Überprüfung durch ein Gutachten zwingend erforderlich gemacht hätten. Mit der Begründung, weshalb die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis kommt (vgl. E. 1.2 hiervor), setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Zudem führt er auch vor Bundesgericht nicht aus, weshalb das Protokoll der Beschlussfassung über die Medienmitteilung für den vorliegenden Fall relevant sein soll. Schliesslich begründet die Vorinstanz die Abweisung weiterer Beweisanträge (wie bspw. ein Gutachten oder der Beizug weiterer Unterlagen) damit, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise auf eine inkorrekte Geschwindigkeitsmessung bzw. eine Fehlfunktion des Radarmessgeräts fänden. Solche mache der Beschwerdeführer denn auch nicht konkret geltend (vgl. angefochtenes Urteil S. 7 E. 1.4.3). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz somit, weshalb sie keinen Sachverständigen beauftragt. Insgesamt lässt die Abweisung der Beweisanträge keine Willkür erkennen. Folglich ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder von sonstigem Bundes- oder Konventionsrecht ersichtlich.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 90 Abs. 3
ter SVG. Die Vorinstanz erkläre die Privilegierung nach Art. 90 Abs. 3ter SVG als nicht anwendbar mit der Begründung, die Ausnahmeformulierung würde Verurteilungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG einschliessen. Zwar sei er am 30. August 2016 wegen einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG und damit vor weniger als zehn Jahren verurteilt worden. Diese Verurteilung habe jedoch keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer betroffen. Die Auslegung von Art. 90 Abs. 3ter SVG führe dazu, dass eine Subsumtion von Verurteilungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG unter das Ausschlusskriterium von Art. 90 Abs. 3ter SVG unhaltbar erscheine. Im konkreten Fall erweise sich die Subsumtion seiner Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG unter die Ausnahmeregelung von der Privilegierung nach Art. 90 Abs. 3
ter SVG zudem als besonders problematisch, da das Verhalten, welches seiner Vorstrafe zugrunde liege, heute nicht mehr strafbar wäre.
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 90 Abs. 3
ter SVG laute in Bezug auf die "ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer" identisch. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, es sei nicht der identische Wortlaut, weil Art. 90 Abs. 3
ter SVG zusätzlich noch "respektive mit Verletzung oder Tötung anderer" anfüge, könne seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. Zunächst sei festzuhalten, dass der französische und italienische Gesetzestext nicht das Wort "respektive", sondern "oder" verwende ("ou" bzw. "o"). Damit sei klar, dass sich der Satzteil "mit Verletzung oder Tötung anderer" auf eine alternative Variante beziehe, die das Ersttäterprivileg zusätzlich ausschliessen solle, und nicht direkt auf den ersten Satzteil "mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer" Bezug nehme. Der Satzteil sei vor allem eingefügt worden, um klarzustellen, dass Verurteilungen wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tötung bzw. Körperverletzung die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ebenfalls ausschliessen würden, wenn sie im Rahmen eines Strassenverkehrsdelikts geschähen; in diesem Fall werde das Strassenverkehrsdelikt konsumiert. Auch der Einwand, mangels fehlendem Verweis könne der Gesetzgeber nicht Art. 90 Abs. 2 SVG gemeint haben, verfange nicht. Der Gesetzgeber habe das Ersttäterprivileg nicht nur bei Vorstrafen nach Art. 90 Abs. 2 SVG ausschliessen wollen, sondern darüber hinaus eben auch bei anderen Vorstrafen beispielsweise nach Art. 91 StGB ermöglichen wollen. Es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer" eine andere Art der Gefahr gemeint habe, als jene nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Verweis der Erstinstanz auf die Botschaft sei ebenfalls ungeeignet, etwas anderes aufzuzeigen, weil die Ersttäterprivilegierung erst später Einzug in die Revision gefunden habe und folglich in der Botschaft gar nicht thematisiert worden sei. Auch die bisherige dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung lasse das Ersttäterprivileg entfallen, wenn der Beschuldigte in den letzten zehn Jahren wegen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt worden sei. Demnach schliesse eine Vorstrafe wegen Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich die Anwendung von Art. 90 Abs. 3
ter SVG aus (vgl. angefochtenes Urteil
S. 12 E. 4.3.1).
2.2.2. Weiter prüft die Vorinstanz, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers auch als Vorstrafe im Sinne des Art. 90 Abs. 3
ter SVG gelten müsste, wenn sein damaliges Verhalten gemäss aktueller Gesetzeslage gar nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang strafbar wäre. Sie erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei gemäss Strafbefehl damals als Lenker auf dem ersten Überholstreifen der Autobahn gefahren, wo er ein auf dem zweiten Überholstreifen fahrendes Fahrzeug, unter Hervorrufung einer erhöhten abstrakten Gefahr für den Lenker des überholten Fahrzeugs, vorsätzlich rechts überholt habe. Im Anschluss habe er nach links auf den zweiten Überholstreifen vor das davor überholte Fahrzeug gewechselt (vgl. angefochtenes Urteil S. 12 f. E. 4.3.2). Die Vorinstanz kommt unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Sachverhalts sowie der aktuellen Rechtsprechung zum Schluss, das Manöver des Beschwerdeführers stelle ein Vorfahren dar, welches als Rechtsüberholen zu qualifizieren sei und auch nach geltendem Recht unter Art. 90 Abs. 2 SVG fallen könne, womit auch unter diesem Aspekt kein Raum für die Anwendung von Art. 90 Abs. 3
ter SVG bleibe (angefochtenes Urteil S. 13 E. 4.3.2).
2.3. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG).
Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Diese Bestimmung räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum ein. Es ist bei einem Ersttäter nicht an die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgeschriebene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gebunden (BGE 151 IV 357 E. 2.1.1; 150 IV 481 E. 2.2 und 2.4).
Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese um mindestens 40 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG).
2.4.
2.4.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 30. August 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt wurde. Vorliegend stellt sich damit die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie aufgrund dieser Vorstrafe Art. 90 Abs. 3ter SVG nicht anwendet.
2.4.2. Das Bundesgericht hat sich seit dem Inkrafttreten von Art. 90 Abs. 3
ter SVG am 1. Oktober 2023 (AS 2023 453 ff.) bereits mit dessen Entstehungsgeschichte befasst (BGE 151 IV 88 E. 2.3; 150 IV 481 E. 2.2). Darauf kann verwiesen werden. Zudem wies das Bundesgericht in BGE 151 IV 88 u.a. auf die Auslegeproblematik hinsichtlich der Art der betroffenen Verstösse hin, welche von Art. 90 Abs. 3ter SVG eingeschlossen sein sollen (BGE 151 IV 88 E. 2.5.1). Die vorliegend relevante Frage, ob eine Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG die Anwendung von Art. 90 Abs. 3
ter SVG ausschliesst, wurde bis anhin vom Bundesgericht noch nicht eingehend geklärt. Im Urteil 6B_1236/2023 vom 22. April 2024 hatte es insoweit eine ähnliche wie die vorliegende Konstellation zu beurteilen, als der Beschuldigte eine weniger als zehn Jahre zurückliegende Vorstrafe gemäss Art. 90
Abs. 2 SVG aufwies. Da das angefochtene Urteil der Vorinstanz in jenem Fall jedoch einige Tage vor der Inkraftsetzung des Art. 90 Abs. 3ter SVG ergangen und demnach die Norm so oder anders nicht anzuwenden war, setzte sich das Bundesgericht alsdann nicht vertieft mit der vorliegend relevanten Frage auseinander. Nur (aber immerhin) im Rahmen einer Eventualbegründung hielt es fest, aufgrund der Vorstrafe wegen Art. 90 Abs. 2 SVG komme eine Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG nicht in Frage (Urteil 6B_1236/2023 vom 22. April 2024 E. 3.3).
2.4.3. Auch im Rahmen des wissenschaftlichen Diskurses wird die Norm diskutiert (vgl. dazu YVAN JEANNERET, in: JEANNERET/KUHN/MIZEL/RISKE [Hrsg.], Code suisse de la circulation routière commenté, 5. Aufl. 2024, N. 5.7 zu Art. 90 SVG; YVAN JEANNERET, Droit pénal de la circulation routière: le nouveau droit éclairé par l'ancien, in: Strassenverkehr 2/2024, S. 85 ff.; MARTIN SEELMANN, Die neuen "Raserartikel" - eine Auslegeordnung aus strafzumessungs- und administrativrechtlicher Sicht, in: Strassenverkehr 1/2025, S. 33 ff.; FABIAN BRAND, Minder schwerer Fall des Rasers? Zur Schuld- und Strafzumessungsdogmatik von Art. 90 Abs. 3ter SVG, in: recht 1/2026, S. 21 ff.; HANS MAURER, in: DONATSCH et. al [Hrsg.], StGB - JStG, Kommentar zum StGB, JStG und OBG sowie in Auszügen zum SVG, BetmG und AIG - mit weiteren Erlassen, 22. Aufl. 2026, N. 71 zu Art. 90 SVG). MAURER hält dafür, der privilegierte Strafrahmen wegen Unbescholtenheit komme bei Vorstrafen wegen Art. 90 Abs. 2 SVG nicht in Frage (MAURER, a.a.O., N. 71 zu Art. 90 SVG). JEANNERET seinerseits verweist auf die Auflistung von Tatbeständen in den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz, wonach Art. 90 Abs. 3ter SVG nur zur Anwendung kommen könne, wenn die Täterschaft innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat im Strassenverkehr nicht wegen Widerhandlung gegen namentlich Art. 90 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 2 lit. a und b, 91a, 92 Abs. 2, 93 Abs. 1 sowie 95 Abs. 1 lit. a, b, c und d SVG oder Art. 111, 117, 122, 123, 125 und 129 StGB verurteilt wurde (vgl. Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz, SSK, Empfehlungen zur Umsetzung des Ersttäterprivilegs von Art. 90 Abs. 3ter SVG, verabschiedet am 20. November 2025). Er pflichtet dieser Auflistung in Bezug auf Art. 90 Abs. 2 SVG unter Verweis auf den Gesetzeswortlaut ausdrücklich bei (YVAN JEANNERET, Droit pénal de la circulation routière: le nouveau droit éclairé par l'ancien, in: Strassenverkehr 2/2024, S. 89). An anderer Stelle relativiert er demgegenüber, es sei zumindest erforderlich, bei Vorstrafen gemäss Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG lediglich solche zu berücksichtigen, welche ein besonderes Mass an Schwere aufwiesen (YVAN JEANNERET, in: JEANNERET/KUHN/MIZEL/RISKE [Hrsg.], Code suisse de la circulation routière commenté, 5. Aufl. 2024, N. 5.7 zu
Art. 90 SVG). BRAND hingegen spricht sich für eine restriktive Auslegung aus und stellt sich insgesamt gegen die Subsumtion von Vorstrafen nach Art. 90 Abs. 2 SVG unter Art. 90 Abs. 3
ter SVG (BRAND, a.a.O., S. 33).
2.4.4. Ein Blick auf die kantonale Rechtsprechung zeigt Folgendes: Die Obergerichte des Kantons Aargau und des Kantons Zürich wenden bei einer Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG den Abs. 3ter nicht an (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2024.200 vom 12. August 2025 E. 4.5; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB240514 vom 13. März 2025 E. 1.8 und E. 2.8.2). Dasselbe gilt für die Cour de justice des Kantons Genf, welche unter Verweis auf die erwähnten SSK-Empfehlungen Art. 90 Abs. 2 SVG ebenfalls als einschlägige Vorstrafe bezeichnet, die den privilegierten Strafrahmen ausschliesst (Urteile der Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre pénale d'appel et de révision AARP/59/2026 vom 4. Februar 2026 E. 2.1.1.3; AARP/256/2024 vom 25. Juli 2024 E. 3.1.1 und
E. 3.2.2).
2.5.
2.5.1. Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Das Bundesgericht befolgt einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis in dieser Situation eine von den Materialien abweichende Lösung kaum nahelegen (vgl. BGE 151 IV 46 E. 2.6; 150 IV 447
E. 2.3.4; 148 IV 247 E. 3, 96 E. 4.4.1; je mit Hinweisen).
2.5.2. Der Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 und Abs. 3ter SVG ist insofern identisch, als beide die Terminologie der "ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer" enthalten. Darüber hinaus ist Abs. 3ter in der deutschen Fassung mit dem Zusatz "respektive mit Verletzung oder Tötung anderer" ergänzt. Sowohl die französische als auch die italienische Sprachfassung verwenden hingegen das Wort "oder" ("ou"/ "o"). Der Wortlaut deutet demnach darauf hin, dass eine Vorstrafe gemäss
Art. 90 Abs. 2 SVG die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ausschliesst.
2.5.3. Hinweise, dass der Gesetzgeber mit derselben Formulierung eine andere Art der Gefahr gemeint haben könnte als jene nach Art. 90 Abs. 2 SVG, sind auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus nicht, dass nur besonders gravierende Vorstrafen erfasst werden sollen, die sich konkret auf Dritte ausgewirkt haben. Wohl hielt der Kommissionssprecher fest, dass nur Verbrechen und Vergehen zu berücksichtigen seien, nicht jedoch Übertretungen. Im Übrigen präzisierte und betonte er jedoch ausdrücklich, "dass
sämtliche Vergehen und Verbrechen im Strassenverkehr berücksichtigt werden, bei denen Dritte ernstlich gefährdet, verletzt
oder getötet wurden" (Votum Burkart, AB 2022 S 1060; keine Hervorhebung im Original). Dies deckt sich mit dem erwähnten französisch- und italienischsprachigen Wortlaut von Art. 90 Abs. 3ter SVG und spricht ebenfalls für den Ausschluss der Privilegierung im Falle einer Vorstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG.
2.5.4. Ziel und Zweck der eingeführten Norm wurden vom Bundesgericht bereits erläutert. Sie soll den Gerichten wiederum einen Ermessensspielraum einräumen (BGE 151 IV 357 E. 2.1.1; 151 IV 88
E. 2.5.1; 150 IV 481 E. 2.2 und 2.4; vgl. E. 2.3 hiervor). Allerdings kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er argumentiert, eine Subsumtion von Verurteilungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG würde diesem Sinn widersprechen. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst im Gesetz Schranken bezüglich dieses Ermessensspielraums festgelegt beziehungsweise diesen an inhaltliche sowie zeitliche Voraussetzungen geknüpft. Daran hat sich das Bundesgericht zu halten. Bei Vorstrafen nach Art. 90 Abs. 2 SVG sind sodann zwar eine Vielzahl an verschiedenen Rechtsverstössen denkbar, die zum Ausschluss des milderen Strafrahmens nach Abs. 3ter führen. Allerdings ist all diesen gemein, dass der Täter eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hat. Das bedingt gemäss ständiger Rechtsprechung zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr, wobei hierfür in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegen muss (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteile 6B_639/2025 vom 18. September 2025 E. 5.2.2; 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1; 6B_1300/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 2.1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 500). Dass unter diesen Umständen nicht von einem "unbescholtenen Täter" gesprochen werden kann, erscheint auch unter diesem Blickwinkel folgerichtig.
2.5.5. Weiter nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer mit dem Argument, der Gesetzgeber hätte die ausdrückliche Nennung von Art. 90 Abs. 2 SVG vorgenommen, wenn dies seinem Willen entsprochen hätte. Gemäss zutreffender Auffassung der Vorinstanz und mit Blick auf die Materialien (vgl. hierzu Votum Burkart, AB 2022 S 1060) zeigt die gewählte Formulierung vielmehr auf, dass nicht nur Verurteilungen nach Abs. 2, sondern auch weitere Vorstrafen (z.B. aus dem StGB, sofern im Strassenverkehr begangen) eine Anwendung von Abs. 3ter ausschliessen. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, weshalb lediglich Vorstrafen nach Art. 90 Abs. 3 SVG unter Abs. 3ter fallen sollen. Ein entsprechender Verweis im Gesetz findet sich gerade nicht. Der identische Wortlaut von Abs. 3
ter mit Abs. 2 ist eindeutig und nach dem Ausgeführten ist nicht erkennbar, weshalb lediglich (bereits verurteilte) Raser vom tieferen Strafrahmen auszuschliessen wären.
2.5.6. Aus den vorstehend erwähnten Gründen ist der Vorinstanz zusammenfassend beizupflichten, dass eine Vorstrafe nach Art. 90
Abs. 2 SVG innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Tat die Anwendung von Art. 90 Abs. 3
ter SVG ausschliesst. Die Rüge des Beschwerdeführers ist entsprechend abzuweisen.
2.6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Subsumtion der Verurteilung von Art. 90 Abs. 2 SVG im konkreten Fall erweise sich als besonders problematisch, da die verurteilte Tat nach heutiger Rechtslage nicht mehr strafbar wäre. Das Rechtsüberholen im Kolonnenverkehr sei seit dem 1. Januar 2021 zulässig. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf die entsprechende Rüge ist demnach nicht einzutreten. Eine Verletzung von Bundesrecht ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arnold