Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_224/2026
Urteil vom vom 11. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder; Pornografie; Willkür; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. November 2025 (SB250120-O/U/cwo).
Sachverhalt
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am
26. November 2025 zweitinstanzlich wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und Pornografie. Es ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten an, die das Kreisgericht See-Gaster am 21. August 2020 bedingt ausgefällt hatte. Unter Einbezug dieser Freiheitsstrafe auferlegte es ihm eine Gesamtstrafe von
26 Monaten. Den Vollzug dieser Gesamtstrafe schob es im Umfang von 14 Monaten auf, während es den Vollzug der übrigen 12 Monate anordnete. Zudem sprach es eine Landesverweisung von 3 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem aus, verhängte ein lebenslängliches Verbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, und ordnete die Abnahme einer DNA-Probe sowie die Erstellung eines DNA-Profils an. Schliesslich sprach es dem Beschwerdegegner B.________ eine Genugtuung von Fr. 500.-- nebst Zins zu
5 % seit 16. Oktober 2021 zu und stellte fest, dass A.________ ihm gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Er sei freizusprechen. Vom Vollzug der bedingten Freiheitsstrafe vom 21. August 2020 sei abzusehen. Auf die Landesverweisung, das lebenslängliche Tätigkeitsverbot und die Abnahme der DNA-Probe sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ;
BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Schuldsprüche und wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, dem am xxx.xxx.xxx geborenen Beschwerdegegner, der sich als Gast in seiner Wohnung aufgehalten habe und dessen Vorgesetzter er gewesen sei, am Abend des 16. Oktober 2021 in Kenntnis von dessen Alter ein grosses Glas serbischen Schnaps eingeschenkt und ihn zum Austrinken veranlasst zu haben, worauf dem Beschwerdegegner übel geworden sei. Sodann habe der Beschwerdeführer sich und dem Beschwerdegegner ein Glas Rotwein eingeschenkt, das dieser jedoch nicht getrunken habe, und ihm Bier angeboten, das er abgelehnt habe. Als beide im Wohnzimmer auf dem Sofa gesessen seien, habe der Beschwerdeführer seinen Hinterkopf in den Schoss des Beschwerdegegners gelegt und diesem während einiger Minuten auf dem Fernsehgerät heterosexuelle Pornofilme vorgespielt. Die Vorinstanz gelangt mit der Erstinstanz zum Schluss, dass dieser Sachverhalt "vollumfänglich und im Einzelnen" erstellt sei.
2.2. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdegegners. Diesen wendet sich die Vorinstanz zuerst zu.
2.2.1. Die Erstinstanz erachtete die Aussagen des Beschwerdegegners trotz einzelner Unschärfen im Wesentlichen als konstant, stimmig, detailliert, differenziert und lebensnah. Dieser Einschätzung stimmt die Vorinstanz zu. Sie ergänzt, es seien keine Umstände ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners herabsetzen würden. Sie hebt hervor, seine Aussagen zum Kerngeschehen seien detailliert, konstant und widerspruchsfrei. Er habe seine Ausführungen mit Emotionen sowie Zitaten unterlegt und auch eingeräumt, wenn er sich an ein Detail nicht mehr habe erinnern können.
2.2.2. Der Beschwerdeführer machte schon im Berufungsverfahren geltend, die Strafanzeige sei eine Retourkutsche der Mutter des Beschwerdegegners, mit der er in einer Liebesbeziehung gestanden habe. Sie habe den Beschwerdegegner instrumentalisiert. Dazu erwägt die Vorinstanz, den Aussagen des Beschwerdegegners sei nichts in dieser Hinsicht zu entnehmen. Vielmehr habe er die Bedeutung des Vorfalls lange nicht realisiert und mit niemandem darüber gesprochen. Er habe sich damit beruhigt, dass der Beschwerdeführer selbst einen Sohn und eine Tochter habe. Zudem habe er seine Mutter an der Seite des Beschwerdeführers erstmals wieder glücklich gesehen. Er habe einzig mit einem Arbeitskollegen darüber sprechen können, der die gleichen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer gemacht habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer ihm finanziell geholfen. Erst als der Stiefbruder dem Stiefvater erzählt habe, was geschehen sei, und der Stiefvater sich an seine Mutter gewandt habe, habe er sich dieser gegenüber offenbart. Sie sei schockiert gewesen und habe ihn gefragt, wie er habe zulassen können, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer verlobt habe. Gemäss Vorinstanz erklärten diese authentischen Schilderungen des Beschwerdegegners, weshalb er seiner Mutter erst im Mai 2022 vom Vorfall berichtete und erst im Juni 2022 Strafanzeige erstattete. Seine Darstellung stimme zudem überein mit der Chat-Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter.
2.2.3. Die Vorinstanz betont mit der Erstinstanz, dass beim Beschwerdegegner kein Belastungseifer zu erkennen sei. In seinen Aussagen zum Kerngeschehen seien keine Übertreibungen erkennbar. So habe er gerade nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer ihn unsittlich berührt habe. Zudem habe er bestätigt, dass der Beschwerdeführer die pornografischen Filme umgehend ausgeschaltet habe, als er ihn darum gebeten habe. Dass der Beschwerdegegner von weiteren Vorfällen berichtete, an denen der Beschwerdeführer ihn oder andere Personen berührt haben soll, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Kerngeschehen.
2.2.4. Insgesamt gelangt die Vorinstanz wie die Erstinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdegegners im Hinblick auf den Tatvorwurf durchwegs glaubhaft seien.
2.3. Sodann würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers, der die Vorwürfe bestreitet.
2.3.1. Die Erstinstanz qualifizierte die Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unstimmig. Er habe sich darauf beschränkt, angebliche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdegegners zu behaupten und die Strafanzeige als Racheakt der Mutter darzustellen. Die Vorinstanz ergänzt, der Beschwerdeführer habe konstant bestritten, dass der Beschwerdegegner je in seiner Wohnung gewesen sei. Weiter habe er behauptet, er habe keinen serbischen Schnaps in seiner Wohnung.
2.3.2. Die Vorinstanz verweist auf die rechtskräftige Vorstrafe, die der Beschwerdeführer wegen Schändung erhielt, weil er dem damaligen Privatkläger bei einer Feier ausgiebig Alkohol serviert und danach sexuelle Handlungen an ihm vorgenommen hatte. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass diese einschlägige Vorstrafe grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne einer dauerhaft vorliegenden personalen Eigenschaft begründen kann. Dennoch sei zu berücksichtigen, dass der damalige und heutige Vorwurf auf ähnlichen tatsächlichen Umständen basierten. Dies führe nicht dazu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers von Vornherein unglaubhaft wären, was einer unzulässigen Vorverurteilung gleichkäme. Doch seien die Aussagen einer besonders sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.
2.3.3. Die Vorinstanz schliesst sich der erstinstanzlichen Einschätzung an, wonach der Beschwerdeführer sich darauf beschränke, die Mutter in ein schlechtes Licht zu rücken. So habe er mehrfach und unaufgefordert erklärt, dass die Mutter den Beschwerdegegner regelmässig schlage und dass dieser zu parieren habe. Gemäss Vorinstanz wollte er damit wohl seine Behauptung untermauern, dass die Mutter den Beschwerdegegner instrumentalisiert habe. Der Beschwerdeführer sei bemüht gewesen, detailreiche Ausführungen zur Motivation der Mutter zu liefern, während er jede Erklärung zu den Vorwürfen schuldig geblieben sei. Dies schliesse zumindest nicht aus, dass er versucht habe, von seinem eigenen Verhalten abzulenken. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werde dadurch jedenfalls nicht erhöht.
2.3.4. Weiter stimmt die Vorinstanz der Erstinstanz zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers Widersprüche aufweisen. Dies gelte etwa für die Charakterisierung des Beschwerdegegners. Einerseits habe der Beschwerdeführer ihn als ängstlichen jungen Menschen beschrieben, der von der Mutter leicht zu beeinflussen sei. Anderseits habe er ihn als Schläger dargestellt, der ihn verprügelt hätte, wenn der angeklagte Sachverhalt tatsächlich stattgefunden hätte.
2.3.5. Die Vorinstanz verweist auf die Chat-Kommunikation. Am 13. Mai 2022 habe die Mutter dem Beschwerdeführer geschrieben, sie wolle nur, dass er ihr in die Augen schaue und erkläre, warum es ihr Sohn habe sein müssen. Sie könne nicht schlafen, könne es sich als Mutter nicht verzeihen und könne damit nicht leben. Sie gehe am Montag zur Polizei. Gemäss Vorinstanz schrieb die Mutter dies dem Beschwerdeführer einen Tag, nachdem er sie wegen Verleumdung angezeigt hatte. Damit habe sie im Moment der Chat-Kommunikation mit Sicherheit keine Kenntnis von der Strafanzeige gehabt. An der Berufungsverhandlung habe sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in unauflösbare Widersprüche verstrickt. Aus diesem Grund habe er ein zweites angebliches Motiv der Mutter für eine Falschanzeige ins Spiel gebracht, indem er ihr plötzlich finanzielle Motive vorgeworfen habe.
2.3.6. Die Vorinstanz weist die Anträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme verschiedener Zeugen ab. Zur Begründung verweist sie auf die Präsidialverfügung vom 10. April 2025. Dort wurde erwogen, dass ein Vier-Augen-Delikt zu beurteilen sei, wozu die Zeugen keine unmittelbaren Wahrnehmungen machen könnten. Im angefochtenen Urteil ergänzt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung zwei Zeugen ins Spiel gebracht, die seine Darstellung stützen sollen. Als er im August 2023 in Serbien in den Ferien gewesen sei, habe er C.________ getroffen. Dieser habe ihm mitgeteilt, die Mutter habe ihn gefragt, ob sie den Beschwerdeführer ausnehmen solle. In der Schlusseinvernahme erwähnte der Beschwerdeführer D.________, der vom Beschwerdegegner erfahren haben soll, dass es sich bei der Strafanzeige um eine Retourkutsche der Mutter handle und dass der Beschwerdegegner sich den Rückzug der Vorwürfe überlege. Dazu erwägt die Vorinstanz, eine Einvernahme dieser Zeugen könne unterbleiben, weil sie zum Kerngeschehen keine Angaben machen könnten. Zudem würden ihre Aussagen nichts am Beweisergebnis ändern, wonach die Theorie der Retourkutsche nicht verfange.
2.3.7. Mit dieser Begründung gelangt die Vorinstanz wie die Erstinstanz zum Ergebnis, dass keine glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen vorliegen und auch seine übrigen Aussagen wenig überzeugend, widersprüchlich und konstruiert seien. Jedenfalls könnten sie die glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners nicht umstossen oder in Zweifel ziehen.
2.4. Schliesslich widmet sich die Vorinstanz den Aussagen der Mutter.
2.4.1. Die Vorinstanz pflichtet der Erstinstanz bei, dass die Mutter ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Dies sei bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer argumentierte schon im Berufungsverfahren, die Strafanzeige sei erst rund 9 Monate nach dem eingeklagten Ereignis erstattet worden. Daraus leitete er ab, dass die Aussagen der Mutter unglaubhaft seien und für eine Retourkutsche sprächen. Dem hält die Vorinstanz die Aussage der Mutter entgegen, wonach der Beschwerdegegner ihr erst Anfang Mai 2022 vom Vorfall erzählt habe. Eigentlich habe sie sofort Strafanzeige erstatten wollen, doch habe sich ihre Schwester gerade dann einer Notoperation unterziehen müssen. Ihre Strafanzeige habe nichts mit der Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen sie zu tun. Gemäss Vorinstanz ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdegegners, dass die Mutter tatsächlich erst Anfang Mai 2022 vom Vorfall erfuhr. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner seiner Mutter nicht sofort von den Ereignissen berichtet habe. Einerseits aus Scham, anderseits weil die Mutter bis Anfang Mai 2022 mit dem Beschwerdeführer liiert gewesen sei. Zudem werde die Version der Mutter und des Beschwerdegegners von der Chat-Kommunikation gestützt. Dieser sei zu entnehmen, dass die Mutter etwas Schlimmes erfahren habe, was sie mit dem Beschwerdeführer habe besprechen wollen.
2.4.2. Gemäss Vorinstanz räumte die Mutter unumwunden ein, dass sie den Beschwerdeführer am 12. Mai 2022 am Arbeitsplatz habe zur Rede stellen wollen. Sie habe nicht glauben können, was geschehen sei. Gemäss Vorinstanz schilderte die Mutter glaubhaft und in Übereinstimmung mit der Chat-Kommunikation, dass sie den Beschwerdeführer unbedingt habe sprechen wollen, dieser jedoch ein Treffen verweigert habe, weshalb sie ihn an seinem Arbeitsplatz aufgesucht habe. Zudem habe die Mutter zugegeben, dass sie sich gegenüber einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers über den Beschwerdeführer und dessen Handlungen geäussert habe. Damit habe sie sich mit Blick auf die nunmehr bekannte Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen sie wegen Verleumdung in eine schlechte Position gebracht, was sie nicht getan hätte, wenn ihre Schilderungen falsch wären.
2.5. Gegen diese Erwägungen führt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht verschiedene Rügen ins Feld.
2.5.1. Er macht eine Verletzung von Art. 9 BV und Art. 26 Satz 1 UNO-Pakt II "durch eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung" geltend. Im Einzelnen trägt er vor, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt und den Sachverhalt einseitig zu seinen Lasten festgestellt. Sie habe die Aussagen des Beschwerdegegners als glaubhaft eingestuft, obwohl erhebliche Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestünden, namentlich wegen einer möglichen Beeinflussung durch dessen Mutter, wesentlicher Widersprüche zum Datum und zur zeitlichen Einordnung des behaupteten Vorfalls sowie sachfremder Überlegungen zur angeblich fehlenden Belastungstendenz. Zugleich habe sie die Aussagen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft und als Schutzbehauptungen qualifiziert, obwohl er den Vorwurf stets bestritten, entlastende Beweismittel angeboten und mit den Behörden kooperiert habe. Willkürlich sei zudem die Würdigung der Arbeitsrapporte, der Chat-Kommunikation und der daraus abgeleiteten Datierung des Vorfalls.
2.5.2. Sodann rügt er eine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK "durch eine voreingenommene Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung". Er bringt vor, die Vorinstanz habe die Unschuldsvermutung verletzt, indem sie trotz erheblicher und nicht ausgeräumter Zweifel von einer für ihn belastenden Sachverhaltsversion ausgegangen sei. Sie habe die Aussagen des Beschwerdegegners ohne nachvollziehbare Gründe als glaubhaft, jene des Beschwerdeführers hingegen als unglaubhaft und konstruiert gewertet und ihm angelastet, keine glaubhaften Aussagen zum Kerngeschehen gemacht zu haben, obwohl er gerade stets bestritten habe, dass sich der Vorfall überhaupt ereignet habe. Damit habe sie verkannt, dass nicht er die Unrichtigkeit der Anklage zu beweisen habe und dass bei objektiv fortbestehenden Zweifeln sowie nicht ausschliessbarer günstigerer Tatversion nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" auf die für ihn günstigere Sachlage hätte abgestellt werden müssen.
2.5.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK "durch einseitige Beweiserhebungen und die Abweisung von Beweisergänzungsanträgen". Er argumentiert, die Vorinstanz habe durch die Abweisung seiner Beweisanträge sein Recht auf ein faires Verfahren und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die beantragten Entlastungszeugen hätten zwar nichts zum Kerngeschehen aussagen können, jedoch zur Frage, ob der Beschwerdegegner oder dessen Mutter ein Belastungsmotiv gehabt hätten; ihre Aussagen hätten somit die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen erschüttern und seine Darstellung stützen können. Indem die Vorinstanz die Einvernahmen mit der Begründung verweigert habe, die Aussagen änderten nichts am bereits feststehenden Beweisergebnis, habe sie entlastende Beweise gerade nicht ergebnisoffen erhoben, sondern einseitig zulasten des Beschwerdeführers auf weitere Abklärungen verzichtet. Darin liege zugleich eine willkürliche Beweiswürdigung, eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz.
2.6. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auf. Er setzt sich nicht hinreichend mit der sorgfältigen vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners und dessen Mutter auseinander. Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu seinem eigenen Aussageverhalten weist er nicht als willkürlich aus. Vielmehr erschöpfen sich seine Ausführungen weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis. Zudem übersieht er, dass der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. E. 1.2 hiervor). Auch der Untersuchungsgrundsatz und das Recht auf ein faires Verfahren sind nicht verletzt. Die Vorinstanz begründet schlüssig, weshalb sie die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise nicht abnimmt.
2.7. Nach dem Gesagten verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür und verletzt auch sonst kein Bundesrecht, indem sie den angeklagten Sachverhalt für erstellt erachtet. Zur rechtlichen Würdigung, zur Strafzumessung, zum Tätigkeitsverbot zur Erstellung eines DNA-Profils und zu den Zivilansprüchen äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Damit hat es sein Bewenden.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.
3.1.2. Wie jeder staatliche Entscheid hat die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile 6B_66/2026 vom 26. Mai 2026 E. 2.2.2; 6B_775/2024 vom 28. August 2025 E. 2.1.2; 6B_182/2025 vom 23. Juni 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
3.1.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR
E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34;
M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 6B_845/2025 vom 18. Juni 2026 E. 2.3.5; 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.3.7; 6B_783/2025 vom 4. Februar 2026 E. 4.2.6; je mit Hinweisen).
3.1.4. Art. 66a bis StGB setzt keine Mindeststrafe voraus (Urteile 6B_734/2025 vom 14. April 2026 E. 2.3.2; 6B_775/2024 vom 28. August 2025 E. 2.1.4; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Demnach ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unzulässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (vgl. Urteile 6B_775/2024, a.a.O., E. 2.1.4; 6B_419/2024, a.a.O., E. 5.3.2; 6B_1054/2020, a.a.O., E. 1). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die nicht obligatorische Landesverweisung gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_775/2024, a.a.O., E. 2.1.4; 6B_419/2024, a.a.O., E. 5.3.2; 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).
3.1.5. Das durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindsinteressen und dem Kindswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_946/2024 vom 16. Juni 2026 E. 8.2.5; 6B_293/2025 vom 4. Juni 2026 E. 3.1.3; 6B_456/2024 vom 30. April 2026 E. 2.3.8; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kinds zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben, oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_946/2024, a.a.O., E. 8.2.5; 6B_293/2025, a.a.O., E. 3.1.3; 6B_456/2024, a.a.O., E. 2.3.8). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_456/2024, a.a.O., E. 2.3.8; 6B_622/2024 vom 16. April 2026 E. 5.2.5; 6B_888/2025 vom 24. März 2026 E. 3.4.7; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (Urteile 6B_946/2024, a.a.O., E. 8.2.3; 6B_293/2025, a.a.O., E. 3.1.3; 6B_456/2024, a.a.O., E. 2.3.8; je mit Hinweisen).
3.2. Zum öffentlichen Interesse an der Landesverweisung erwog die Erstinstanz, das Kreisgericht See-Gaster sei von einer einmaligen Entgleisung ausgegangen, als es den Beschwerdeführer am 21. August 2020 wegen Schändung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt habe. Davon könne nun keine Rede mehr sein. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer nur 14 Monate später während der Probezeit erneut eines Sexualdelikts schuldig gemacht. Diesmal handle es sich beim Opfer sogar um einen minderjährigen Jungen. Zudem sei das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht wesensfremd. Was seine privaten Interessen betrifft, hielt die Erstinstanz fest, er sei hier gut integriert, spreche fliessend Deutsch, arbeite seit 25 Jahren am gleichen Arbeitsplatz, führe daneben eine Reinigungsfirma und zahle seine Schulden ab. Allerdings sei der Beschwerdeführer bereits bei seiner letzten Verurteilung durch das Kreisgericht See-Gaster darauf hingewiesen worden, dass die Landesverweisung drohe, wenn er rückfällig werde. Trotzdem habe er nicht aus seinen bisherigen Verurteilungen gelernt. Daher sei es nicht mehr gerechtfertigt, auf die fakultative Landesverweisung zu verzichten. Die Erstinstanz betonte, dass dem Beschwerdeführer erneut Tathandlungen vorgeworfen würden, die im Bereich der sexuellen Handlungen anzusiedeln seien. Darüber hinaus sollte es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Sprachkenntnisse und den familiären Verbindungen in seinem Heimatland möglich sein, einen beruflichen Einstieg zu finden und sein Leben dort fortzusetzen. Seine erwachsenen Kinder könnten auch Kontakt zu ihm halten, wenn er in Serbien wohne. Mit dieser Begründung gewichtete die Erstinstanz die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung höher als die die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz pflichtet der Erstinstanz bei, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als erheblich einzustufen ist. Zwar sei für die aktuellen Delikte von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen und isoliert betrachtet eine relativ tiefe Strafe auszufällen. Doch habe der Beschwerdeführer die Chance vertan, die ihm das Kreisgericht See-Gaster am 21. August 2020 gewährt habe. Ein gutes Jahr danach habe er noch während laufender Probezeit mit identischer Vorgehensweise weiter delinquiert. Auch wenn es nicht zu eigentlichen sexuellen Handlungen gekommen sei, erscheine der sexuelle Bezug offensichtlich. Erschwerend falle ins Gewicht, dass die aktuellen Taten einen Jugendlichen im Schutzalter betroffen hätten. Jedenfalls sei ein Verhaltensmuster deutlich erkennbar, was sich auf das öffentliche Interesse an der Landesverweisung auswirke. Die beiden anderen Vorstrafen aus den Jahren 2016 und 2017 seien zwar nicht einschlägig, zeigten jedoch, dass beim Beschwerdeführer eine mangelnde Gesetzestreue recht offenkundig sei. Dass er während laufender Probezeit gleichgelagerte Delikte begangen habe, zeuge von einer Unbelehrbarkeit, welche die Legalprognose deutlich trübe. Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich in allen Strafverfahren uneinsichtig gezeigt habe. Er weise selbst nach rechtskräftigen Verurteilungen jede Verantwortung von sich. Stattdessen mache er andere Umstände für seine Verurteilungen verantwortlich und verweise immer wieder auf angebliche Falschbeschuldigungen. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer wiederholt Rechtsgüter verletzt habe, die besonders schützenswert seien. Insgesamt stuft sie das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als erheblich ein.
3.3.2. Mit Blick auf die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz stellt die Vorinstanz fest, der heute 50-jährige Beschwerdeführer habe knapp vier Fünftel seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er habe hier die obligatorische Schulzeit absolviert. Die lange Aufenthaltsdauer begründe ein deutliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach weder die Anwendung von starren Altersvorgaben noch die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer eine Stütze im Gesetz finden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4) Zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, er sei geschieden und habe eine 25-jährige Tochter sowie einen 22-jährigen Sohn. Die Tochter wohne seit dem 1. August 2024 in seiner Wohnung. Ein über die üblichen familiären Bindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis liege nicht vor. Vielmehr seien beide Kinder ausgebildet und wirtschaftlich selbstständig. Die Beziehung könne ohne weiteres aus Serbien gepflegt werden, was seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz auch mit Blick auf sein Recht auf Familie im Sinne von Art. 8 EMRK relativiere. Die Vorinstanz ergänzt, dass sich die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers auf die Familie beschränkten, wobei seine Eltern in Serbien lebten. Dort stehe auch das Elternhaus, wo er Ferien verbringe. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass hier trotz der langen Aufenthaltsdauer kein Beziehungsnetz besteht, während der Beschwerdeführer eine nennenswerte Bindung zu Serbien habe. Er spreche Serbisch und Deutsch. Trotz fehlender Ausbildung sei er beruflich integriert und mit wenigen Unterbrüchen voll berufstätig gewesen. Allerdings habe er auch nach einem Privatkonkurs immer noch erhebliche Schulden. Gemäss Vorinstanz spricht nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer auch in Serbien beruflich rasch Fuss fassen und ein angemessenes Einkommen generieren kann. Mit diesen Erwägungen stuft die Vorinstanz die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht als besonders hoch ein.
3.3.3. Im Rahmen der eigentlichen Interessenabwägung und der Beurteilung der Verhältnismässigkeit gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die erheblichen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die nicht besonders hohen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Die Landesverweisung erweise sich darum als geeignete Massnahme, die im öffentlichen Interesse liegende öffentliche Sicherheit nachhaltig zu schützen. Sie sei angesichts der getrübten Legalprognose des Beschwerdeführers notwendig und überdies auch verhältnismässig im engeren Sinne. Entsprechend sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 66a bis StGB des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
3.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
3.4.1. Soweit er den Verzicht auf die Landesverweisung mit dem beantragten Freispruch begründet, ist darauf nicht einzugehen, da es bei den Verurteilungen wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und Pornografie bleibt (vgl. E. 2 hiervor). Im Übrigen trägt der Beschwerdeführer nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen als bundesrechtswidrig oder konventionswidrig erscheinen lassen würde.
3.4.2. So macht er beispielsweise geltend, die Frage nach der Landesverweisung stelle sich nur, weil die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten anordne, die das Kreisgericht See-Gaster am 21. August 2020 bedingt ausgefällt hatte. Im vorliegenden Verfahren gehe es nur um zwei Delikte mit sehr leichtem Tatverschulden. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus gewinnen will. Die Vorinstanz verletzt Art. 66a bis StGB nicht, indem sie die Vorstrafen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Wenn der Beschwerdeführer von einem sehr leichten Verschulden ausgeht, dann nimmt er nur Bezug auf die aktuelle Verurteilung wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und Pornografie. Hingegen klammert er seine Verurteilung wegen Schändung aus. Zudem lässt er ausser Acht, dass er nur 14 Monate nach dem Urteil des Kreisgerichts See-Gaster vom 21. August 2020 rückfällig wurde. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Vorstrafen aus den Jahren 2016 und 2017 korrekterweise schon aufgrund ihres Alters nicht in die Interessenabwägung einbezogen werden dürften. Dem ist nicht so. Die Vorinstanz durfte und musste diese Vorstrafen bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung berücksichtigen.
3.4.3. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht als besonders hoch eingestuft hat. Diese Rüge begründet er in erster Linie mit seiner relativ langen Verweildauer in der Schweiz und seiner beruflichen Integration. Zudem macht er geltend, das Verhältnis zu seiner 25-jährigen Tochter sei sehr eng, und beurteilt seine Chancen auf berufliche Eingliederung in Serbien weniger gut als die Vorinstanz. Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht oder Konventionsrecht verstossen hätte. Insbesondere übergeht er wesentliche Punkte der vorinstanzlichen Begründung. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass die lange Aufenthaltsdauer ein deutliches Interesse am Verbleib in der Schweiz begründet. Allerdings verweist sie ebenso zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach weder die Anwendung von starren Altersvorgaben noch die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer eine Stütze im Gesetz finden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4) Zudem klammert er aus, dass seine 25-jährige Tochter und sein 22-jähriger Sohn nicht von ihm abhängig sind. Weiter blendet der Beschwerdeführer aus, dass er in der Schweiz trotz der langen Aufenthaltsdauer ausserhalb der Familie kaum Beziehungen pflegt, während er nennenswerte Bindung in Serbien hat.
3.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung ausmacht und gleichzeitig die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht als besonders hoch einstuft. Sie spricht die Landesverweisung daher zu Recht aus. Deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, dem im bundesgerichtlichen Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Leemann