Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_58/2026
Urteil vom 9. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Eva Weber,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Landesverweisung, Ausschreibung im SIS; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 24. Oktober 2025 (SB.2025.18).
Sachverhalt
A.
Das Strafdreiergericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 17. Oktober 2024 der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung auf. Zudem verwies es A.________ für die Dauer von sieben Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Weiter sprach das Strafdreiergericht dem Opfer eine Genugtuung in Höhe von Fr. 8'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. April 2024 zu; dessen Schadenersatzforderung hiess es dem Grundsatz nach gut und verwies für deren Höhe auf den Zivilweg. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung. Die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung.
B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte am 24. Oktober 2025 fest, dass das erstinstanzliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist. Es sprach A.________ der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft seit dem 14. April 2024. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung auf. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise ab. Weiter regelte es die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei in Bezug auf die Nichtanordnung der Landesverweisung aufzuheben, A.________ sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c [recte h] StGB für zehn Jahre des Landes zu verweisen und die angeordnete Landesverweisung sei gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) im SIS einzutragen. Eventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts in Bezug auf die Nichtanordnung der Landesverweisung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen.
D.
Mit Verfügung vom 1. April 2026 wurde Rechtsanwältin Eva Weber als unentgeltliche Rechtsbeiständin von A.________ eingesetzt.
E.
Sowohl das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als auch A.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Vom Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht erfasst werden allgemein bekannte und gerichtsnotorische Tatsachen (BGE 148 V 174 E. 2.2).
Gemäss der Rechtsprechung gelten Informationen aus dem Internet grundsätzlich dann als notorische Tatsachen, wenn ihnen aufgrund des Umstands, dass sie leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen (z.B. Einträge im schweizerischen Handelsregister, Angaben des Bundesamts für Statistik, Fahrplan der SBB), ein offizieller Anstrich anhaftet (BGE 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.2; Urteile 1C_597/2024 vom 19. März 2026 E. 12.10; 2C_498/2023 vom 26. August 2025 E. 2.3; 1C_581/2023 vom 5. Dezember 2024 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).
1.2. Das eingereichte Dokument "Somaliland National Mental Health Policy, Second Edition 2023" befindet sich, soweit ersichtlich, nicht bei den kantonalen Akten, dies wird auch nicht behauptet. Demnach handelt es sich dabei um ein unechtes Novum. Soweit die Beschwerdeführerin damit Tatsachen beweisen will, legt sie nicht dar, warum sie dieses Beweismittel nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können. Unter diesem Blickwinkel hat das neu eingereichte Beweismittel daher unberücksichtigt zu bleiben. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, unechte Noven zuzulassen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Zu prüfen bleibt, ob das Dokument als notorische Tatsache zu qualifizieren ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind notorische Tatsachen mit Zurückhaltung anzunehmen und können grundsätzlich nur solche Informationen (mit behördlichem Anstrich) sein, die leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen bzw. die zweifelsfrei objektivierbare Fakten enthalten (BGE 150 III 209 E. 2.4; 149 I E. 3.4, 143 IV 380 E. 1.2). Das eingereichte Dokument ist im Internet als pdf-Datei abrufbar und als vom Gesundheitsdepartement der "Republic of Somaliland" erstellt ausgewiesen. Die Frage, ob das Dokument aus einer verlässlichen (Internet-) Quelle stammt, kann letztlich offengelassen werden. Denn selbst wenn es sich um eine im Internet leicht zugängliche und aus verlässlichen Quellen stammende Tatsache (namentlich behördliche Internetquellen) handeln würde, ist die Notorietät gemäss Rechtsprechung nicht zwangsläufig gegeben, insbesondere bei Internetauftritten ausländischer Behörden (BGE 150 III 209 E. 2.4). Nachdem selbst Eintragungen in deutschen Handelsregistern nicht als notorische Tatsachen zu gelten haben, kann nichts anderes für das vorliegend aufgelegte Dokument gelten (BGE 150 III 209 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Verzicht auf die Landesverweisung. Sie rügt zusammengefasst, das vorinstanzliche Urteil verletze Art. 66a StGB, da willkürlich eine konkrete Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands angenommen worden sei. Die Vorinstanz habe nicht überprüft, ob die Angaben des Beschwerdegegners betreffend Familie in Hargeysa, Somaliland, stimmen würden und ob die Verhältnisse dort tatsächlich vergleichbar seien mit denjenigen in Mogadishu, Somalia. Betreffend Somalia nehme die Vorinstanz ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den Unterlagen des Staatssekretariats für Migration SEM an, es sei notorisch, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Somalia erschwert seien, obwohl in Somalia gemäss eingeholten Unterlagen paranoide Schizophrenie als Krankheit anerkannt und behandelt werde. Ohne irgendwelche Abklärungen habe die Vorinstanz danach die Schlussfolgerung gezogen, dass es in Somaliland um die Gesundheitsvorsorge noch schlechter stehe als in Somalia.
2.2. Die Vorinstanz erwägt im Hinblick auf die Landesverweisung zunächst, der Beschwerdegegner sei somalischer Staatsangehöriger und verfüge in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht. Er habe sich wegen mehrerer Katalogstraftaten nach aArt. 66a lit. h StGB schuldig gemacht, welche eine obligatorische Landesverweisung nach sich zögen (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 E. 5.1 und 5.2.1). Im Rahmen der Härtefallprüfung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB seien namentlich der Gesundheitszustand der betroffenen Person oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland zu berücksichtigen (vgl. angefochtenes Urteil S. 17 E. 5.2.1 f.). Die schwere Erkrankung des Beschwerdegegners ergebe sich vorliegend ohne Weiteres aus den Akten. Die Schwelle zur Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK sei überschritten und es sei zu prüfen, ob dieser durch den Vollzug verletzt würde (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 f. E. 5.3). Die Vorinstanz gelangt im Rahmen ihrer folgenden Erwägungen zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner ohne Behandlung eine ernsthafte, rapide sowie irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde und in Somalia weder die erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden noch ein tatsächlicher Zugang zum Gesundheitswesen gewährleistet sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 19 ff. E. 5.4).
2.3.
2.3.1. aArt. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen sexueller Nötigung im Sinne von aArt. 189 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschwerdegegner ist somalischer Staatsangehöriger und wurde wegen mehrfacher sexueller Nötigung i.S.v. aArt. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss aArt. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich erfüllt.
2.3.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.1; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.2).
2.3.3. Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.7; 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2).
Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn zwingende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen ("lorsque les considérations humanitaires militant contre l'expulsion sont impérieuses", "where the humanitarian grounds against the removal are compelling"; Urteil des EGMR
N.
gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Nr. 26565/05, § 42; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.7; 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.7; 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
2.3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, die Vorinstanz habe willkürlich eine konkrete Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands angenommen. Sie begründet jedoch nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dieser Feststellung in Willkür verfallen wäre. So setzt sie sich insbesondere nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach der Beschwerdegegner an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie sowie an einer Alkoholabhängigkeit leide. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen leidet der Beschwerdegegner aufgrund der Krankheit unter akustischen und taktilen Halluzinationen. Diese äusserten sich dadurch, dass er überzeugt sei, in seinem Bauch würden zwei Schlangen leben. Diese würden ihm Befehle erteilen und seine Organe beissen, was zu erheblichen Schmerzen am ganzen Körper führe (vgl. angefochtenes Urteil S. 19 E. 5.4.1). Weiter erwägt die Vorinstanz, aus den Ausführungen der Sachverständigen ergebe sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners ohne Behandlung massiv verschlechtern würde. Es bestünde die Gefahr, dass seine Symptomatik sich verstärken und er sozial komplett isoliert und auf der Strasse leben würde. Die Gefahr von Suizid wäre hoch und entsprechend wäre auch die Lebenserwartung ohne Behandlung deutlich tiefer. Die Vorstellung, dass zwei Schlangen im eigenen Bauch lebten, einem Befehle erteilten und die eigenen Organe angriffen, was auch zu gefühlten Schmerzen führe, stelle für sich genommen bereits ein intensives Leiden dar. Auch ergebe sich aus den Ausführungen der Sachverständigen, dass sich der Zustand des Beschwerdegegners ohne Behandlung stetig verschlechtern würde. Daraus folge, dass der Beschwerdegegner die Kriterien erfülle, wonach er ohne Behandlung der konkreten Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die im vorliegenden Fall sowohl intensives Leiden als auch eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung (aufgrund der erhöhten Suizidgefahr) nach sich zöge. Sollte er in Somalia folglich keinen genügenden Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten erhalten, würde die Anordnung der Landesverweisung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 E. 5.4.1). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Ausführungen als willkürlich darzulegen vermag, befasst sie sich doch mit den entsprechenden Erwägungen in keinerlei Hinsicht.
2.4.2. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Behandlungsmöglichkeiten in Somalia erschwert seien, obwohl gemäss den eingeholten Unterlagen paranoide Schizophrenie als Krankheit anerkannt und behandelt werde. Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, gestützt auf den Country of Origin Information (COI) medCOI Rapport des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom Februar 2025 ergebe sich, dass in Somalia psychische Störungen bei Gesundheitspersonal immer noch stigmatisiert seien. Lediglich schwere psychische Störungen wie Schizophrenie oder bipolare Störungen würden als solche anerkannt. Ferner führt die Vorinstanz aus, gemäss UNICEF sei der Zugang zu Diensten für psychische Gesundheit in Somalia tief. Zwei Spitäler in Mogadishu würden stationäre Behandlungen für psychisch Erkrankte anbieten. Spezielle Wohnheime oder begleitetes Wohnen für Menschen, die an langfristigen psychischen Störungen leiden würden, gebe es nicht. Die meisten Personen, die psychische Probleme hätten, würden private Spitäler bevorzugen, wobei der Zugang zu Behandlungen wegen der hohen Kosten schwierig sei. Aus den Erhebungen, auf die sich der Bericht stütze, ergebe sich, dass in Mogadishu sowohl Olanzapin als auch Clozapin sowie Haldol in Tablettenform erhältlich seien. Olanzapin koste gemäss Bericht bei der günstigsten Apotheke USD 3.-- für 28 Tabletten à 10 mg, Clozapin koste USD 12.-- für 50 Tabletten à 25 mg und Haldol koste USD 3.50 für 50 Tabletten à 10 mg. Die Vorinstanz erwägt schliesslich, dass der Beschwerdegegner in Mogadishu zwar Zugang zur nötigen Behandlung und den für ihn notwendigen Medikamenten hätte, wenn es dort eine Wohnmöglichkeit mit engmaschiger Begleitung gäbe. Das geschützte Wohnsetting sei in Mogadishu jedoch gerade nicht vorhanden, da es keine Wohnheime für chronisch psychisch Erkrankte gebe. Seine Familie wohne in Hargeysa, das etwa 20 Stunden Autofahrt von Mogadishu entfernt sei. Die Medikamente dort regelmässig abzuholen - so die Vorinstanz - wäre für den Beschwerdegegner daher nicht realistisch (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 ff. E. 5.4.2).
Die Rüge der Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt begründet. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin zieht die Vorinstanz den Umstand, dass in Somalia paranoide Schizophrenie als Krankheit anerkannt und behandelt wird, zwar in ihre Würdigung ein, wenngleich sie das Vorhandensein geschützter Wohnsettings verneint. Sie schliesst dann aber in der Folge, wie die Beschwerdeführerin zutreffend moniert, ohne weitere Abklärungen auf die Situation in Somaliland. Das ist bereits deshalb unhaltbar, weil die Vorinstanz selbst ausführt, die Erkenntnisse aus dem Bericht über Somalia betreffend das Gesundheitswesen in Mogadishu könnten nicht auf Hargeysa übertragen werden, die als Hauptstadt von Somaliland gelte. Somaliland werde zwar international nicht als Staat anerkannt, sei jedoch de facto unabhängig von Somalia. Ob es dort eine genügende medizinische Versorgung und Zugang zu den vom Beschwerdegegner benötigten Medikamenten gebe, so die Vorinstanz weiter, lasse sich nicht feststellen. Das sei jedoch mit Blick auf die allgemeinen Ausführungen des Berichts über Somalia "unwahrscheinlich", wonach der Zugang zum Gesundheitswesen in Somalia, insbesondere für psychische Erkrankungen, schlecht sei. Daraus folge, dass dem Beschwerdegegner in Somalia weder die erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, noch dass ein tatsächlicher Zugang zum Gesundheitswesen gewährleistet sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 21 f. E. 5.4.2 f.).
Nach dem Gesagten schliesst die Vorinstanz, ohne weitere sachverhaltliche Abklärungen zu treffen, von der Situation in Mogadishu auf die Gesundheitsvorsorge in Hargeysa, der Hauptstadt des de facto von Somalia unabhängigen Somaliland. Damit verfällt die Vorinstanz gemäss der zutreffenden Rüge der Beschwerdeführerin in Willkür. Abklärungen und tatsächliche Feststellungen bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten in der Herkunftsregion des Beschwerdegegners wären dabei gerade deshalb angezeigt gewesen, weil die Vorinstanz ausführt, die Familie des Beschwerdegegners wohne in der 20 Stunden Autofahrt von Mogadishu entfernten Hauptstadt Hargeysa und die regelmässige Abholung der Medikamente wäre für den Beschwerdegegner daher nicht realistisch (vgl. angefochtenes Urteil S. 21 f. E. 5.4.2). Die Vorinstanz geht damit offenbar selbst davon aus, der Beschwerdegegner werde bei seiner Familie in Hargeysa Wohnsitz nehmen. Entsprechend wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, Abklärungen zu den dortigen Behandlungsmöglichkeiten zu treffen.
2.5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Vorinstanz wird die Behandlungsmöglichkeiten in Hargeysha respektive Somaliland vertiefter abzuklären und gestützt darauf die Frage der Landesverweisung erneut zu prüfen haben. Dass, wie die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung geltend macht, "eine offizielle Auskunft von Somaliland über den effektiven Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten kaum erhältlich sein dürfte" (Vernehmlassung S. 2), ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Dagegen spricht bereits das eingangs erwähnte, von der Staatsanwaltschaft eingereichte Dokument "Somaliland National Mental Health Policy, Second Edition 2023" des Gesundheitsdepartements der "Republic of Somaliland", auch wenn dieses im vorliegenden Verfahren aus den erwähnten Gründen (vgl. E. 1 hiervor) keine Beachtung findet. Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, dass zuverlässige Informationen über effektive Behandlungsmöglichkeiten auch über andere Quellen erhältlich gemacht werden können.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1). Mit Verfügung vom 1. April 2026 wurde die vorinstanzlich amtliche Verteidigerin des Beschwerdegegners als Rechtsvertreterin in der vorliegenden Strafsache als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG eingesetzt (Art. 64 Abs. 3 dritter Satz BGG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 BGG). Ihr ist aus der Bundesgerichtskasse praxisgemäss eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Rechtsanwältin Eva Weber wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arnold