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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.10.2025 SB.2025.18 (AG.2025.741)

24 ottobre 2025·Deutsch·Basilea Città·Appellationsgericht·HTML·8,519 parole·~43 min·4

Riassunto

mehrfache sexuelle Nötigung (Beschwerde beim BG hängig)

Testo integrale

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2025.18

URTEIL

vom 24. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub , Dr. Lukas Schaub     

und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

Zustelladresse: c/o Psychiatrische Dienste AG,

Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch

vertreten durch Dr. iur. Eva Weber, Advokatin,

Heuberg 16, 4051 Basel    

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   Anschlussberufungsklägerin

B____                                                                          Berufungsbeklagter

vertreten durch MLaw Kassandra Waldvogel, Advokatin,       Privatkläger

Bäumleingasse 2, 4001 Basel    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 17. Oktober 2024 (SG.2024.179)

betreffend mehrfache sexuelle Nötigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 17. Oktober 2024 (SG.2024.179) wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben. Weiter wurde über den Berufungskläger eine Landesverweisung von sieben Jahren angeordnet, welche im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Das Strafgericht verurteilte den Berufungskläger zu einer Genugtuung an B____ (nachfolgend Privatkläger oder Opfer) in Höhe von CHF 8'000.–, zzgl. Zins zu 5 % seit 14. April 2024. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers hiess das Strafgericht dem Grundsatz nach gut und verwies für deren Höhe auf den Zivilweg. Schliesslich wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten und eine reduzierte Urteilsgebühr auferlegt. Die amtliche Verteidigerin sowie die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers wurden aus der Gerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 25. Oktober 2024 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 6. März 2025 beantragt er den vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch von Schuld und Strafe. Entsprechend seien sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates auszusprechen und sämtliche Zivilforderungen abzuweisen. Eventualiter begehrt der Berufungskläger, es sei keine Landesverweisung auszusprechen. Ferner beantragt er die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren.

Mit Eingabe vom 31. März 2025 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufung bezüglich der Höhe der Strafe und der Dauer der Landesverweisung erklärt. Sie beantragt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie eine Landesverweisung von 10 Jahren.

Am 11. Juni 2025 hat die Verteidigerin den Aktenbeizug beantragt und mitgeteilt, dass sie es dem Ermessen des Gerichts überlasse, ob der Privatkläger vor Berufungsgericht erneut zu befragen sei.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Juni 2025 ist von einer Ladung des Privatklägers als Auskunftsperson abgesehen worden.

Am 2. September 2025 ist der Berufungskläger zur Weiterführung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs vom Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt in die Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau, Klinik für forensische Psychiatrie in Windisch (nachfolgend PDAG), eingetreten.

Mit Eingabe vom 11. September 2025 hat die Vertreterin des Opfers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht, welche dem Opfer mit Verfügung vom 12. September 2025 gewährt wurde.

Mit Verfügung vom 24. September 2025 ist der Aktenbeizug der Migrationsakten des Berufungsklägers verfügt worden. Zudem ist das Migrationsamt um einen Bericht über die Einschätzung der Situation in Somalia betreffend Zugang zur Behandlung von Schizophrenie gebeten worden.

Weiter ist Dr. med. C____ mit Verfügung vom 25. September 2025 als Sachverständige für die Berufungsverhandlung am 24. Oktober 2025 vorgeladen worden.

Am 9. Oktober 2025 hat die PDAG einen aktuellen Therapieverlaufsbericht des Berufungsklägers eingereicht.

In der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2025, an welcher der fakultativ geladene Privatkläger nicht teilgenommen hat, sind der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache sowie Dr. med. C____ als Sachverständige befragt worden. Die Verteidigerin, die Staatsanwältin sowie die Vertreterin des Privatklägers haben sodann ihre Plädoyers gehalten. Schliesslich erhielt der Berufungskläger das letzte Wort. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.         Formelles

1.1      Die Berufung ist nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Des Weiteren ist auch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln und damit gemäss Art. 401 StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die frist- und formgerechte Einreichung der beiden Rechtsmittel erfüllt; auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten. 

1.2     

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2   Der Berufungskläger beantragt die Abänderung des vorinstanzlichen Urteils und einen vollumfänglichen, kostenlosen Freispruch. Eventualiter beantragt er, es sei keine Landesverweisung auszusprechen. Die erstinstanzlichen Kosten seien zulasten des Staates zu verlegen und die Zivilforderungen abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumessung sowie die Dauer der Landesverweisung. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

2.         Materielles

2.1     

2.1.1   Dem Berufungskläger wird gemäss erstinstanzlichem Urteil folgender Sachverhalt vorgeworfen (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 647 f.):

«1. Am 14. April 2024, ca. 12:00 Uhr, hielten sich B____ und der mindestens in mittlerem Mass vermindert schuldfähige Beschuldigte in ihrem gemeinsamen Zimmer in der Universitären Psychiatrischen Klinik (UPK), Wilhelm Klein Strasse 27 in Basel auf. Der Beschuldigte erkundigte sich beim Geschädigten, ob dieser ihm eine Massage geben könne, da sein Arm schmerze. Der Geschädigte willigte ein und massierte den Beschuldigten am Arm. Der Beschuldigte sagte zum Geschädigten, dieser hätte nun ein Problem wegen sexueller Belästigung. Plötzlich forderte der Beschuldigte den Geschädigten auf, mit ihm Sex zu haben. Der Geschädigte verneinte.

2.    Daraufhin packte der Beschuldigte den Geschädigten und legte ihn über sein Bein, dann mit dem Bauch auf sein Bett. Er riss dem überrumpelten Geschädigten gewaltsam die Hose und Unterhose runter. Danach penetrierte er den Geschädigten mit seinem Penis anal, ohne Vorwarnung, gewaltsam und gegen dessen Willen. Der Geschädigte sagte mehrfach zu ihm, er solle aufhören, und versuchte ihn wegzustossen. Dies gelang dem kräftemässig unterlegenen Geschädigten nicht, im Gegenteil, der Beschuldigte machte weiter und verstärkte die gewaltsame Penetration, was dem Geschädigten noch mehr Schmerzen bereitete.

3.    Der Beschuldigte diktierte einen Positionswechsel, dabei verlangte er vom verängstigten Geschädigte aufzustehen und sich am Geländer des Bettes festzuhalten, während er ihn weiterhin gegen seinen Willen gewaltsam penetrierte. In dieser Position hatte der Geschädigte am meisten Schmerzen. Er wehrte sich anfänglich, indem er zum Beschuldigten sagte, er solle aufhören und ihn versuchte wegzustossen. Da er jedoch einige Zentimeter kleiner und gleichzeitig deutlich älter als der Beschuldigte ist, merkte er, dass seine Gegenwehr keine Wirkung zeigte. Danach liess er den sexuellen Übergriff über sich ergehen. Der Beschuldigte kam zum Samenerguss im Rektum des Geschädigten. Durch die geschilderte Gewaltanwendung nötigte der Beschuldigte den Geschädigten, die sexuelle Handlung zu erdulden.

4.    Im Anschluss daran legte der Beschuldigte den aufgrund der vorangegangenen Gewaltanwendung verängstigten Geschädigten auf dessen Bett. Der Geschädigte musste sodann gegen seinen Willen den Penis des Beschuldigten anfassen und ihn masturbieren. Zudem führte der Beschuldigte seinen Penis in den Mund des Geschädigten ein. Dabei kam es nicht erneut zum Samenerguss. Zum Schluss nahm der Beschuldigte ein Papier und putzte den Geschädigten am Pobereich ab. Durch die geschilderte vorgängige Gewaltanwendung nötigte der Beschuldigte den Geschädigten, die sexuellen Handlungen zu erdulden.

5.    Aufgrund der gewaltsamen Penetration des Beschuldigten erlitt der Geschädigte folgende Verletzungen: zwei Schleimhautdefekte im Enddarm.»

Die Vorinstanz hielt den vorgeworfenen Sachverhalt gemäss Anklageschrift für erstellt (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 656 f.).

2.1.2   Die Vorinstanz hält zum Tatsächlichen zunächst das Unbestrittene fest: Demnach hätten sich der Berufungskläger und das Opfer zum Tatzeitpunkt als Patienten der UPK ein Zimmer geteilt. Sie hätten sich vor dem Vorfall nicht gekannt (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 650). Im Rahmen der Strafuntersuchung seien der Berufungskläger und der Privatkläger jeweils erkennungsdienstlich erfasst und es seien von beiden DNA-Profile erstellt worden. Im Rektum des Privatklägers seien Spermaspuren mit der DNA des Berufungsklägers festgestellt worden. Das rechtsmedizinische Gutachten habe festgehalten, dass die beiden Schleimhautdefekte im Enddarm des Berufungsklägers durch eine anale Penetration oder einen sehr harten Kotballen hätten verursacht werden können, wobei Letzteres bei der Untersuchung nicht habe festgestellt werden können. Das Fehlen von weiteren Verletzungen kongruiere mit den Aussagen des Privatklägers, wonach dieser wenig Widerstand geleistet habe (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 651).

Im Weiteren nahm die Vorinstanz eine sorgfältige Aussagenanalyse der Depositionen des Opfers und des Berufungsklägers vor. Zunächst erachtete die Vorinstanz den Privatkläger trotz seiner krankheitsbedingten Intelligenzminderung als aussagefähig. Sie erwog, dass die Aussagen des Privatklägers durch das objektive Spurenbild bestätigt würden. Sie seien erlebnisbasiert und in sich stimmig. Die Ausführungen, wonach der Berufungskläger ohne Kondom in das Rektum des Opfers ejakuliert habe und beim später erzwungenen Oralverkehr nicht zum Samenerguss gekommen sei, würden mit dem objektiven Beweisbild übereinstimmen. Die Auswertung des IRM weise nach, dass am After, nicht jedoch im Mund des Opfers Spermienspuren hätten festgestellt werden können (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 652 f., Auswertung DNA, Akten, S. 428 und 430). Der Privatkläger habe in der ersten Einvernahme ausgesagt, der Berufungskläger habe ihm die Hosen und Unterhose heruntergerissen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er ausgeführt, er habe sich selbst ausgezogen und sei erst auf Nachfrage zur früheren Version zurückgekehrt. Die Vorinstanz hält diesen Widerspruch jedoch für irrelevant und mit dem zeitlichen Abstand zwischen der ersten und zweiten Einvernahme sowie der Krankheit des Opfers erklärbar. Die Aussagen des Privatklägers seien glaubhaft und es sei auf diese abzustellen (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 654 f.).

Zu den Depositionen des Berufungsklägers hielt die Vorinstanz fest, dass dieser den Privatkläger als Lügner und Homo betitelt habe. Er macht geltend, das Opfer habe alles erfunden, um dadurch eine Geldentschädigung von ihm zu erhalten. Weiter führte der Berufungskläger aus, der Privatkläger habe ihm seit dem Eintritt in die UPK mehrfach den Hintern gezeigt und einmal auf das eigene Kissen gekotet. Die Vorinstanz erwog, der Berufungskläger habe jeglichen sexuellen Verkehr bestritten und die UPK kurz nach dem Vorfall für 24 Stunden verlassen, was ungewöhnlich sei. Die Depositionen des Berufungsklägers, wonach es zu keinerlei sexuellem Kontakt zwischen ihm und dem Opfer gekommen sei, stünden im Widerspruch mit dem objektiven Spurenbild. Entsprechend seien seine Aussagen unglaubhaft (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 655 f.).

2.1.3   Anlässlich der Berufungsverhandlung führt der Berufungskläger aus, er habe diesem Mann nichts angetan und er wisse nicht, warum der Privatkläger ihn falsch beschuldige. Mit dem objektiven Spurenbild – gemäss welchem seine DNA im Rektum des Opfers gefunden worden sei – konfrontiert, erwiderte der Berufungskläger: «Wie könnte ich diesen grossen Mann zu etwas zwingen?» (Protokoll der Berufungsverhandlung [nachfolgend Prot. BV], Akten, S. 885 f.).

Anlässlich des Plädoyers verweist die Verteidigung zum Vorwurf der sexuellen Nötigung auf ihren Standpunkt vor erster Instanz und führt aus, es sei fraglich, ob der fehlende Wille des Privatklägers deutlich erkennbar zum Ausdruck gebracht worden sei, auch hinsichtlich der Sprachschwierigkeiten. Die Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers seien ebenfalls vor erster Instanz bereits vorgebracht worden. Die Massage sei nicht erstellt und der Berufungskläger habe insistiert, dass er die Kleider des Privatklägers nicht ausgezogen habe (Prot. BV, Akten, S. 886).

2.1.4   Die Staatsanwaltschaft plädiert für die Bestätigung der Schuldsprüche gemäss erstinstanzlichem Urteil und verweist dazu auf die Begründung desselben. Es sei anlässlich der Berufungsverhandlung nichts vorgebracht worden, was eine Abweichung von der Begründung des erstinstanzlichen Urteils rechtfertigen würde (Plädoyer der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung, [nachfolgend Pläd. Stawa], Akten, S. 865).

2.1.5   Die Vertreterin des Privatklägers bringt vor, dass die Aussagen des Opfers glaubwürdig seien, während jenen des Beschuldigten kein Glaube geschenkt werden könne. Dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, werde durch das objektive Spurenbild eindeutig belegt. Das Opfer sei im Gegensatz zu den Behauptungen des Berufungsklägers kein grosser Mann und habe dem Beschuldigten klar zu verstehen gegeben, dass es keine sexuellen Handlungen mit ihm wolle. Dies habe den Beschuldigten aber nicht davon abgehalten. Unbedeutende Differenzen in den Aussagen des Opfers würden an der Sache nichts ändern (Plädoyer Privatkläger, Akten, S. 869).

2.1.6   Als objektive Beweismittel liegen der Polizeirapport und -bericht vom 14. und 15. April 2024 sowie die labormedizinischen Abklärungen im Recht. Weiter wurde über den Privatkläger ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt. Dabei konnten in dessen Rektum Spermaspuren mit der DNA des Berufungsklägers nachgewiesen werden (DNA-Spurenblatt, Akten, S. 426 und 428). Zudem stellte die untersuchende Ärztin zwei Verletzungen des Enddarms fest, welche sich in Einklang mit den Vorwürfen bringen liessen (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [nachfolgend IRM], Akten, S. 399 f.).

Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Berufungsklägers sowie jene des Opfers vor. Der Berufungskläger bestritt durchwegs, überhaupt sexuellen Kontakt mit dem Opfer gehabt zu haben. Er bezeichnete den Privatkläger wiederholt als Lügner. Auf Frage gab er an, er erkläre sich die Beschuldigungen des Opfers damit, dass dieser eine Geldentschädigung von ihm (dem Berufungskläger) habe erhalten wollen (Aussagen des Berufungsklägers, Akten, S. 360, 364, 366 sowie Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [nachfolgend Prot. HV], Akten, S. 616). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Berufungskläger sämtliche Vorwürfe. Er gab an, dass er sich nicht erklären könne, weshalb das Opfer derartige Geschichten erfinde und wie sein Sperma ins Rektum desselben gekommen sei (Prot. BV, Akten, S. 885 f.).

Die Vorinstanz hat eine ausführliche und sorgfältige Aussagenanalyse von den Aussagen des Berufungsklägers und jenen des Privatklägers vorgenommen, welcher die Berufungsinstanz vollumfänglich zustimmt (siehe Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 652 ff.).

Der Berufungskläger bestreitet die Vorwürfe und hat durchwegs ausgesagt, es sei zu keinem sexuellen Kontakt zwischen ihm und dem Privatkläger gekommen. Seine Depositionen erschöpfen sich in der pauschalen Bestreitung aller Vorwürfe. Insbesondere die Tatsache, dass der Berufungskläger jeglichen sexuellen Kontakt mit dem Opfer bestreitet, gleichzeitig jedoch Spermien mit seiner DNA im Rektum des Privatklägers gefunden wurden, spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Hinzu kommen die konstanten Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen, welche durch Realkennzeichen gestützt werden und erlebnisbasiert erscheinen. Er veranschaulicht Handlungen, schildert Emotionen und Details in seiner eigenen Sprache («Danach hat er mich geputzt am Füdle»; «Dort hat er nichts aus dem Schwanz gelassen»); er belastet den Berufungskläger nicht übermässig (Aussagen des Privatklägers, Akten, S. 335, 341 f., 345 f.; Prot. HV, Akten, S. 618 ff.). Der Privatkläger hat mehrfach ausgesagt, er habe dem Beschuldigten vermittelt, dass er den sexuellen Kontakt nicht wolle. Dies nicht nur mit Worten, sondern auch, indem er auf dem Bauch liegend versucht habe, den Beschuldigten wegzudrücken (Prot. HV, Akten, S. 619 f.). Die Widersprüche in den Aussagen in Bezug auf das Entledigen der Kleider sind mit dem Zeitablauf zwischen den Einvernahmen und dem Krankheitsbild des Opfers erklärbar und betreffen überdies nicht das Kerngeschehen. Daraus folgt, dass auf die Aussagen des Privatklägers abzustellen ist, wohingegen jene des Berufungsklägers unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu werten sind. Das Appellationsgericht kommt daher zum selben Beweisergebnis wie die Vorinstanz und hält den angeklagten Sachverhalt für bewiesen.

2.2     

2.2.1   Für die rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der altrechtlichen sexuellen Nötigung nach aArt. 189 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie zur lex mitior ist vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (siehe Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 657). Der Berufungskläger hat mit den beschriebenen Handlungen den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt. Der Anal- und Oralverkehr stellen beischlafsähnliche und damit ohne Weiteres sexuelle Handlungen dar. Auch die Berührung des nackten männlichen Geschlechtsteils fällt unter den Begriff der sexuellen Handlungen (vgl. Maier, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 4. Aufl. 2019, Art. 189 N 48). Das auf das Bett Drücken und das Diktieren der Positionen sowie das physische Erzwingen derselben stellen körperliche Gewalt dar (vgl. Maier, a.a.O., Art. 189 N 22 f.).

Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel eine stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1; 128 IV 97 E. 2b/aa, 106 E. 3a/bb; zum Ganzen BGer 6B_298/2008 vom 1. Juli 2008 E. 5).

Der Privatkläger ist selbst psychisch beeinträchtigt. Dies war für den Berufungskläger erkennbar, weil die Tat während eines Aufenthalts in der UPK geschah. Weiter war der Privatkläger dem Berufungskläger auch körperlich unterlegen. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung handelt es sich beim Opfer nicht um einen «grossen Mann» (siehe vorstehende E. 2.1.5). Er ist gemäss seiner Identitätskarte sowie seinen eigenen Aussagen 165 cm gross (Identitätskarte sowie Einvernahme des Privatklägers, Akten, S. 337 und 352). Der Beschuldigte hingegen ist gemäss eigenen Angaben 176 cm gross (Gutachten des IRM, Akten, S. 403). Durch sein Verhalten erreicht der Berufungskläger die erforderliche Intensität der Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung. Sodann hat das Opfer versucht, sich zu wehren – verbal wie auch physisch, was für den Beschuldigten trotz Sprachbarriere verständlich gewesen sein musste.

Der Berufungskläger handelte zudem direktvorsätzlich. Das Opfer äusserte mehrfach, die sexuellen Handlungen nicht zu wollen. Ungeachtet dessen setzte der Berufungskläger sich zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse über den Willen des Privatklägers hinweg.

Der objektive und subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist demnach erfüllt.

2.2.2   War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Fraglich ist, ob der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Tathandlung überhaupt schuldfähig war; ob seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder seine Steuerungsfähigkeit also eingeschränkt oder aufgehoben waren. Die Vorinstanz stützte sich zur Erkenntnis der verminderten, aber nicht aufgehobenen, Schuldfähigkeit des Berufungsklägers auf das Gutachten vom 28. Juni 2024 von Dr. med. C____. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass schizophrene Erkrankungen – auch abgesehen von akut-psychotischen Symptomen – tiefgreifende Veränderungen verschiedener psychischer Funktionen, beispielsweise der Affektregulation und Impulskontrolle, bewirken würden. Bei chronischen schizophrenen Störungen komme es zu Veränderungen des Persönlichkeitsgefüges der erkrankten Person, welches zu einer Einengung auf eigenes Erleben führe. Dabei werde gerade die Fähigkeit, Handlungsimpulse kritisch zu hinterfragen, mit internalisierten Werten abzugleichen und sich gegebenenfalls von ihnen zu distanzieren, erheblich eingeschränkt. Selbst wenn die hypothetische Annahme zutreffen würde, dass die Tat zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse und nicht aus einem wahnhaften Motiv heraus begangen worden wäre, komme man nicht umhin, aufgrund der schweren chronischen Erkrankung von einer mittel- bis schwergradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (Gutachten vom 28. Juni 2024 [nachfolgend Gutachten], Akten, S. 149 f. und 161).

Anlässlich der Hauptverhandlung vor Berufungsinstanz wurde Dr. med. C____ als Sachverständige befragt. Sie wurde gefragt, ob ihre Einschätzung anhand der neusten Therapieverlaufsberichte und Akten noch dieselben seien wie in ihrem Gutachten, was sie grundsätzlich bestätigte. Einen engeren Bezug zu einer wahnhaften Symptomatik im Sinne von imperativen Stimmen könne man nicht ausschliessen, was den Beschuldigten «vielleicht exkulpieren würde» (Prot. BV, Akten, S. 882).

Die Sachverständige hat zwar angedeutet, dass ein engerer Bezug zu einer wahnhaften Symptomatik den Beschuldigten allenfalls exkulpieren könne. Indes hat sie grundsätzlich an ihrer Einschätzung im Gutachten vom 28. Juni 2024 festgehalten. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei, darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 sowie BGer 6B_1246/2023 vom 31. März 2025 E. 2.3.2). Solche sind vorliegend nicht erkennbar. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat nicht vollständig schuldunfähig war. Inwieweit die verminderte Schuldfähigkeit sich auf die Strafe auszuwirken hat, ist bei der Strafzumessung zu prüfen (nachstehende E. 3).

2.2.3   Nach den vorstehenden Ausführungen hat sich der Berufungskläger der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.

3.         Strafzumessung

3.1      Die Staatsanwaltschaft moniert mit ihrer Anschlussberufung die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe. Angemessen sei eine asperierte Gesamtstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe. Gewaltsamer Analverkehr sei unter dem alten, vorliegend anwendbaren Recht bereits nicht viel milder beurteilt worden als eine Vergewaltigung. Im geltenden Recht sei die Unterscheidung aufgehoben worden. Das Strafgericht habe festgestellt, dass der Beschuldigte brutal und rücksichtslos vorgegangen sei. Sehr schwer wiege auch der erzwungene Oralverkehr nach dem mehrfachen Analverkehr, habe doch der Berufungskläger bereits ejakuliert und sei s demnach beim Oralverkehr nur noch um eine Machtdemonstration gegangen. Es sei dem Beschuldigten somit nicht nur um die Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse, sondern auch um Machtausübung und die Erniedrigung des Opfers gegangen. Erschwerend zu berücksichtigen sei auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte bewusst ein vulnerables Opfer ausgesucht habe. Das Opfer leide noch heute an den Taten des Beschuldigten. Es sei von einem schweren Verschulden auszugehen (Pläd. Stawa, Akten, S. 866). Unter den Täterkomponenten seien die Vorstrafen in Österreich zu wenig berücksichtigt worden. Der positive Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses sei neutral zu werten. Entgegen dem Strafgericht könne lediglich von einer mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit ausgegangen werden, weil es sich um ein schutz- und wehrloses Opfer gehandelt habe und der Beschuldigte diese Situation bewusst ausgenutzt habe. Auch sei er unmittelbar nach der Tat für 24 Stunden verschwunden. Unter Berücksichtigung der mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit beantragt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten (Pläd. Stawa, Akten, S. 866 f.).

3.2     

3.2.1   Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 10).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.2.2   Der Berufungskläger stellt die Wahl der Sanktionsart und damit die für beide Delikte angeordnete Freiheitsstrafe nicht in Frage. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 659) wäre für den Tatbestand der altrechtlichen sexuellen Nötigung auch eine Geldstrafe möglich (siehe Art. 189 Abs. 1 aStGB). Vorliegend fällt indes aufgrund der Schwere der Delikte als auch der offensichtlich negativen Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB) eine Geldstrafe für beide Schuldsprüche ausser Betracht.

Unter den objektiven Tatkomponenten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Berufungskläger sich ein psychisch und physisch beeinträchtigtes Opfer ausgesucht hat, welchem er auch körperlich überlegen war. Mit der analen Penetration im Stehen verursachte er beim Privatkläger erhebliche Schmerzen und verletzte diesen mehrfach am Enddarm, was auf ein brutales und rücksichtsloses Tatvorgehen schliessen lässt (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 660). Die anale Penetration an sich stellt eine beischlafsähnliche sexuelle Handlung dar und ist in ihrem Unrechtsgehalt damit einer Vergewaltigung gleichzusetzen (BGE 86 IV 177 E. 2b; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.3). Entgegen der Vorinstanz und mit der Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, dass aus diesen Tatkomponenten nicht ein lediglich «nicht mehr leichtes» Verschulden resultiert. Dieses wiegt vielmehr deutlich schwerer. Straferhöhend zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass der Berufungskläger nach einer ungeschützten analen Penetration das Opfer noch zum Vollzug von Oralverkehr zwang; dies, obwohl er bereits durch die anale Penetration zum Samenerguss gekommen war.

Beim subjektiven Tatverschulden berücksichtigte das Strafgericht den Umstand der Beweggründe des Berufungsklägers straferhöhend. Er habe zur ausschliesslichen Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt, was ein rein egoistisches Motiv darstelle (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 660). Dazu ist festzuhalten, dass egoistische Beweggründe Sexualdelikten inhärent sind, weshalb diese an sich neutral zu werten sind. Der erzwungene Oralverkehr nach erfolgter Ejakulation spricht zwar für Motive, die über eine reine Befriedigung sexueller Bedürfnisse hinausgehen. Relativierend ist jedoch anzufügen, dass nicht genügend erstellt ist, ob es dem Berufungskläger tatsächlich auch um Machtausübung und Erniedrigung ging.

Insgesamt erachtet das Berufungsgericht eine Einsatzstrafe von 24 Monaten in Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatkomponenten nicht für schuldangemessen. Die Einsatzstrafe ist deutlich höher anzusetzen. Insbesondere aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung und den mit einer ungewollten analen Penetration einhergehenden Schmerzen und verursachten Verletzungen ist das Verschulden als schwerwiegender einzustufen und rechtfertigt eine Einsatzstrafe von 36 Monaten. Unter Berücksichtigung der Verwerflichkeit von erzwungenem Oralverkehr nach ungeschütztem Analverkehr erscheint eine Erhöhung dieser Strafe um 12 Monate für die weiteren sexuellen Handlungen (Befriedigung des Penis mit der Hand und Oralverkehr) sowie deren Asperation um sechs Monate auf die Einsatzstrafe als angemessen. Dies führt vor den Täterkomponenten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten.

3.3     

3.3.1   War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Schuldfähigkeit sind Ausfluss des das ganze Strafrecht beherrschenden Schuldprinzips. Zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar. Gegenüber dem Schuldunfähigen kann nach der klaren gesetzlichen Regelung unstreitig keine Strafe ausgesprochen werden, auch wenn die Tatkomponenten noch so schwer wiegen. Dies macht deutlich, dass der Verminderung der Schuldfähigkeit nicht die objektive Schwere der Tat entgegengehalten werden darf. Vielmehr ergibt sich aus der Straflosigkeit des Schuldunfähigen, dass gegen einen in sehr starkem Masse vermindert schuldfähigen Täter nur eine im Vergleich mit der Strafe für den uneingeschränkt schuldfähigen Täter sehr geringe Strafe ausgesprochen werden darf. Entsprechend ist die Strafe bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit in mittlerem Grade verglichen mit der Strafe, die für die gleiche Tat eines uneingeschränkt Schuldfähigen ausgefällt würde, in mittlerem Ausmass zu reduzieren. Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung ungeachtet der Schwere der Tat im ganzen Ausmass der Verminderung zu berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.1).

Die verminderte Schuldfähigkeit ist, wie die Schuldunfähigkeit, ein Zustand des Täters. Die Verminderung der Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat. Diese setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen. Die objektiven und subjektiven Umstände der Tat, mithin die Tatkomponenten, können einem vermindert schuldfähigen Täter bei der Strafzumessung nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden. Auch beispielsweise die objektive Schwere der Tat und die Art der Tatausführung sind daher bei einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit für die Strafzumessung relevant. Anders verhält es sich hingegen mit den Täterkomponenten, das heisst mit den strafzumessungsrelevanten Umständen, welche nicht zu den objektiven und subjektiven Tatumständen gehören. Die strafzumessungsrechtliche Relevanz dieser Täterkomponenten bleibt von der Verminderung der Schuldfähigkeit, die sich auf die Tat bezieht, unberührt. Daher hat der Richter nicht die aus den Tat- und Täterkomponenten insgesamt sich ergebende (hypothetische) Strafe, sondern allein die aus den Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters zu reduzieren. Allerdings kann natürlich eine Tatsache, aus welcher eine Verminderung der Schuldfähigkeit resultiert, sich auch auf die Täterkomponenten auswirken und etwa ein Grund dafür sein, dass dem Täter das Fehlen von Einsicht und Reue - falls überhaupt nicht in demselben Masse zum Vorwurf gemacht werden kann wie einem normalen Täter (BGE 134 IV 132 E. 6.1).

3.3.2   Die Staatsanwaltschaft plädiert im Rahmen der Strafzumessung für eine lediglich mittelgradige Einschränkung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers im Gegensatz zur vorinstanzlich angenommenen mittel- bis schwergradig verminderten Schuldfähigkeit. Die Staatsanwaltschaft rechtfertigt dies mit der vom Berufungskläger bewusst ausgewählten Vulnerabilität des Opfers und damit mit dem verwerflichen Handeln desselben. Dies betrifft jedoch die subjektiven Tatkomponenten, welche keinen Einfluss auf das Ausmass der Schuldfähigkeit haben. Es ist vorliegend mit der Vorinstanz von einer mittel- bis schwergradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzung stützt sich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____, auf welches abzustellen ist (siehe auch vorstehende E. 2.2.2). Die nach den Tatkomponenten hypothetisch gebildete Strafe ist somit um zwei Drittel auf 14 Monate zu reduzieren.

3.4      Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist hinsichtlich des Vorlebens des Berufungsklägers nicht viel bekannt. Er wurde in Somalia geboren und ist mit 23 Jahren nach Europa geflüchtet, wo er sich in Österreich und Italien aufhielt. Am 15. Februar 2024 reiste er schliesslich in die Schweiz ein. In Österreich ist der Berufungskläger mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen Gewaltdelikten sowie zwei Sexualdelikten (Strafregisterauszug Österreich, Akten, S. 20 ff.; Urteile Österreich, Akten, S. 28 ff., 36 ff., 41 ff., 81 ff.). Es sind keine weiteren Umstände in der Person des Berufungsklägers ersichtlich, die strafzumessungsrechtlich zu berücksichtigen wären. Die gehäuften und teilweise einschlägigen Vorstrafen rechtfertigen eine Strafschärfung um sechs Monate. Indes ist auch diesbezüglich davon auszugehen, dass der Berufungskläger bereits damals an der stark ausgeprägten, chronifizierten paranoiden Schizophrenie litt (Gutachten, Akten, S. 146). Es ist deshalb gut möglich, dass die Vorstrafen, wie die aktuell zu beurteilenden Delikte, in Zusammenhang mit seiner Erkrankung standen, wovon in dubio auszugehen ist. Die Vorstrafen sind demnach ebenfalls um zwei Drittel reduziert, folglich mit zwei Monaten, anzurechnen (vgl. BGE 134 IV 132 E. 6.1 a.E.).

3.5      Dem Berufungskläger ist nach den vorstehenden Ausführungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten zuzurechnen. Diese ist unbedingt auszusprechen, besteht für ihn doch mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz eine klare Schlechtprognose (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 661). Die Strafe ist an die Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die der Berufungskläger ausgestanden hat anzurechnen (Art. 51 StGB) und gilt damit bereits als vollzogen. Soweit die ausgestandene Untersuchungshaft die ausgesprochene Strafe übersteigt, ist sie an den Vollzug der stationären Massnahme anzurechnen (BGE 141 IV 236).

4.         Anordnung einer Massnahme

4.1      Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_1221/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3; 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5).

4.2      Der Berufungskläger hat zwar formell das gesamte erstinstanzliche Urteil und somit auch die Anordnung der stationären Massnahme angefochten (Berufungserklärung vom 6. März 2025, Akten, S. 744 f.). Im Plädoyer vor Berufungsgericht wehrt sich der Berufungskläger jedoch nicht mehr gegen die Anordnung einer stationären Massnahme, sondern anerkennt diese im Gegenteil explizit an (Prot. BV, Akten, S. 886).

4.3      Gemäss Gutachten von Dr. med. C____ leidet der Berufungskläger an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie (ICD-10- F20.0) sowie einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2; Gutachten, Akten, S. 146 f.). Diese Delikte stünden in einem engen Zusammenhang zu den Anlasstaten (Gutachten, Akten, S. 158). Im Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 9. Oktober 2025 berichtet die Klinik über ein besonderes Vorkommnis, bei welchem unklar sei, ob es zu einem sexuellen Kontakt des Berufungsklägers mit einer Mitpatientin gekommen sei (Verlaufsbericht PDAG, Akten, S. 817). In den darauffolgenden Therapiegesprächen habe der Berufungskläger sich unterschiedlich bzw. gegensätzlich geäussert, teilweise aber angegeben, Stimmen würden ihn zu sexuellen Handlungen anleiten (Verlaufsbericht PDAG, Akten, S. 817 f.). Aufgrund dieses Sachverhalts bestätigte die Sachverständige anlässlich der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht nochmals den engen Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der psychischen Störung und gab an, dieser sei allenfalls sogar noch enger als zunächst angenommen (Prot. BV, Akten, S. 882).

4.4      Das Rückfallrisiko für zukünftige Delikte wurde im Gutachten als hoch eingestuft (Gutachten, Akten, S. 157 f.) und die Behandlungsbedürftigkeit und Erforderlichkeit der Massnahme hat die Vorinstanz ohne Weiteres bejaht. Darauf kann verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 664). Betreffend Erfolgsaussichten einer Behandlung setzte die Vorinstanz sich eingehend mit der vorinstanzlich noch fehlenden Motivation des Berufungsklägers für eine stationäre Massnahme auseinander. Sie bejahte genügende Erfolgsaussichten trotz mangelnder Therapiewilligkeit (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 664 f.). Inzwischen hat der Berufungskläger jedoch seine Therapiewilligkeit geäussert (Prot. BV, Akten, S. 881). Diese geht auch aus dem Therapieverlaufsbericht der PDAG hervor, welcher die Behandlungsprognose zumindest als moderat einstuft (Verlaufsbericht, PDAG, Akten, S. 819). Es liegen somit genügende Erfolgsaussichten vor.

Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist schliesslich von der Verhältnismässigkeit der Massnahme auszugehen (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 666).

4.5      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass vorliegend eine stationäre Massnahme im Sinne des Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen ist. Der Vollzug der stationären Massnahme geht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher zugunsten der Massnahme aufzuschieben, wobei der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug daran anzurechnen ist (Art. 57 Abs. 3 StGB).

Dabei ist festzuhalten, dass die vorliegend ausgestandene Untersuchungshaft die ausgesprochene Freiheitsstrafe bereits übersteigt und letztere damit als vollzogen anzusehen ist (siehe vorstehende Erwägung 3.5).

5.         Landesverweisung

5.1      Der Berufungskläger ist somalischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht. Auf sein Asylgesuch wurde mit Entscheid vom 11. Juni 2024 nicht eingetreten (siehe Asylakten, elektronisch eingereicht, pdf-S. 82 ff.). Er wurde vorinstanzlich zu einer siebenjährigen Landesverweisung mit Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) verurteilt. Die Verteidigung beantragt für den Fall eines Schuldspruchs eventualiter einen Verzicht auf die Landesverweisung aufgrund des Gesundheitszustands des Berufungsklägers. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre mit Eintragung im SIS.

5.2     

5.2.1   Nach dem oben Dargelegten hat sich der Berufungskläger der mehrfachen sexuellen Nötigung und damit mehrerer Katalogstraftaten nach Art. 66a lit. h aStGB schuldig gemacht, welche eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 E. 3.3.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3).

Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat (BGE 145 IV 455 E. 9.1 m.H.).

5.2.2   Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland kann die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; BGer 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.7; 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3).

Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn zwingende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen (Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Nr. 26565/05, § 42; BGer 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.7; 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). 

Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Bei der Betrachtung des Einzelfalls ist neben den generellen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und der tatsächlichen Zugänglichkeit für die betreffende Person einschliesslich der Finanzierungsmöglichkeiten auch zu berücksichtigen, ob ein familiäres und soziales Netzwerk existiert, soweit dieses für die gesundheitliche Situation von Bedeutung sein kann (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 190; vgl. auch Lehnert, in: Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], HK EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 3 N 77).

5.3      Zunächst erscheint fraglich, ob der Berufungskläger seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK überhaupt dergestalt nachgekommen ist, dass das Gericht eine vertiefte Prüfung vorzunehmen hat. Gemäss EGMR ist es Sache des Betroffenen, Beweise vorzulegen, dass er im Falle einer Ausweisung der konkreten Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre. Erst nach Erbringung dieser Beweise ist das Gericht gehalten, dadurch aufgeworfene Zweifel auszuräumen (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 186 f.). Andererseits unterliegen die Strafbehörden dem Untersuchungsgrundsatz, weshalb die beschuldigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nur nachkommen kann, wenn das Gericht die notwendigen Abklärungen des Sachverhalts vornimmt (Vetterli, in: STGB Annotierter Kommentar, Graf [Hrsg.], 2. Aufl. 2025, Art. 66a N 37).

Der Berufungskläger hat sich damit begnügt, zu beantragen, auf die Landesverweisung sei zu verzichten. Das Gutachten bestätige eine schwere Erkrankung und Behandlungsbedürftigkeit. Ob in seinem Heimatland genügend medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorlägen habe sich nicht überprüfen lassen (Prot. BV, Akten, S. 881). Wenn eine stationäre Massnahme angeordnet werde, widerspreche dies bereits grundlegend einer Landesverweisung. Der Berufungskläger sei lebenslang auf Medikamente und ein Versorgungssetting angewiesen. Sollte er dieses nicht erhalten, habe die Sachverständige eine Suizidgefahr prognostiziert (Prot. BV, Akten, S. 887).

Tatsächlich ergibt sich die schwere Erkrankung des Berufungsklägers vorliegend ohne Weiteres aus den Akten, weshalb sich eine weitere Mitwirkung seinerseits in diesem Zusammenhang erübrigt. Anlässlich der Befragung hat der Berufungskläger ausgeführt, seine Familie lebe in Hargeysa. Die Stadt läge weit weg von der Hauptstadt Mogadishu. Es gebe zwar Spitäler, aber die Qualität sei sehr schlecht und Medikamente gebe es nicht (Prot. BV, Akten, S. 881). Mit den vorhandenen Akten zur Krankheitsgeschichte des Berufungsklägers und dessen eigenen Ausführungen finden sich genügend Anhaltspunkte, die eine erweiterte Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK rechtfertigen. Sodann ist es notorisch, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Somalia, insbesondere im Zusammenhang mit psychischen Krankheiten, erschwert sind. Die Schwelle zur Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 3 EMRK ist demnach überschritten und es bleibt zu prüfen, ob dieser vorliegend durch den Vollzug einer Landesverweisung verletzt würde.

5.4      Zu eruieren ist in einem ersten Schritt, ob dem Berufungskläger ohne Behandlung eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde. Ist dies zu bejahen, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob in Somalia genügende Behandlungsmöglichkeiten für die Krankheit des Berufungsklägers bestehen und ob er auch faktisch Zugang dazu hätte. Die Vorinstanz hielt fest, das lasse sich nicht mit angemessenem Aufwand prüfen, sei jedoch ohnehin irrelevant, da der Gesundheitszustand des Berufungsklägers sich auch ohne Behandlung nicht ernsthaft, rapide und irreversibel verschlechtern würde. Begründet wurde dies damit, dass die Schizophrenie in Wellen verlaufe und bei fehlender Behandlung nicht per se zu einer lebensgefährdenden Verschlechterung des Gesundheitszustands führe. Der Berufungskläger habe auch in der Vergangenheit unbehandelt leben können, ohne dass es zu einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt habe (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 668).

5.4.1   Dem kann jedoch nicht gefolgt werden: Der Berufungskläger leidet an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie sowie an einer Alkoholabhängigkeit (Gutachten, Akten, S. 146 f.). Er wurde vom Bundesasylzentrum deshalb notfallmässig in die UPK eingewiesen (Austrittsbericht der UPK vom 18.4.2024, Akten, S. 472). Aufgrund der Krankheit des Berufungsklägers leidet dieser unter akustischen und taktilen Halluzinationen. Sie äussern sich dadurch, dass er überzeugt ist, in seinem Bauch würden zwei Schlangen leben (Gutachten, Akten, S. 146). Diese würden ihm Befehle erteilen und seine Organe beissen, was zu erheblichen Schmerzen am ganzen Körper führe (Austrittsbericht der UPK vom 18.4.2024, Akten, S. 473).

Dr. med. C____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung als Sachverständige befragt. Sie sagte aus, dass der Berufungskläger ohne Behandlung höchstwahrscheinlich «unter einer Brücke schlafen» und sozial desintegriert an seinen Wahnvorstellungen leiden würde. Das Suizidrisiko sei relativ hoch (Prot. BV, Akten, S. 882). Antipsychotische Medikamente der 1. Generation gebe es zwar fast überall, wobei Somalia aufgrund der staatlichen Strukturen besonders prekär sei und sie nicht wisse, wie es dort aussehe. Der Krankheitsverlauf sei beim Berufungskläger sehr chronifiziert, die Symptomatik sei mal besser, mal schlechter. Der Verlauf der Krankheit ohne Behandlung sei letztlich schlimmer werdend. Personen, die derart schwer erkrankt seien, würden normalerweise nicht gut für sich selbst sorgen können und seien sodann in der Regel häufiger von somatischen Krankheiten betroffen. Die Lebenserwartung sei häufig beeinträchtigt. Wenn der Berufungskläger statt der aktuell funktionierenden Therapie mit Clozapin auf Haldol umstellen würde, brächte dies vermutlich schon eine Verschlechterung mit sich. Auch nach Ende einer stationären Massnahme sei von einer Restsymptomatik auszugehen. Der Berufungskläger müsse lebenslänglich Medikamente unter Aufsicht einnehmen und es sei zu erwarten, dass er dafür einen geschützten Rahmen brauche. Eine Betreuung durch die Familie sei denkbar, wenn genügend Unterstützung vorhanden sei und mit einer Depotmedikation (Prot. BV, Akten, S. 883 f.).

Aus den Ausführungen der Sachverständigen ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers ohne Behandlung massiv verschlechtern würde. Es bestünde die Gefahr, dass seine Symptomatik sich verstärken und er sozial komplett isoliert und auf der Strasse leben würde. Die Gefahr von Suizid wäre hoch und entsprechend auch die Lebenserwartung des Berufungsklägers ohne Behandlung deutlich tiefer. Die Vorstellung, dass zwei Schlangen im eigenen Bauch leben, einem Befehle erteilen und die eigenen Organe angreifen, was auch zu für den Berufungskläger gefühlten Schmerzen führt, stellt nach Ansicht des Gerichts für sich genommen bereits ein intensives Leiden dar. Auch ergibt sich aus den Ausführungen der Sachverständigen, dass sich der Zustand des Berufungsklägers ohne Behandlung stetig verschlechtern würde. Daraus folgt, dass der Berufungskläger die Kriterien erfüllt, wonach er ohne Behandlung der konkreten Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die im vorliegenden Fall sowohl intensives Leiden als auch eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung (aufgrund der erhöhten Suizidgefahr) nach sich zöge. Sollte er in Somalia folglich keinen genügenden Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten erhalten, würde die Anordnung der Landesverweisung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.

5.4.2   Zu den Behandlungsmöglichkeiten in Somalia hat die Berufungsinstanz einen Bericht des SEM angefordert. Dieses hat einen Country of Origin Information (COI) MedCOI Raport über Somalia vom Februar 2025 eingereicht, der «Health care services in Mogadishu» untersucht (siehe Akten des Migrationsamtes [MigA], elektronisch eingereicht, pdf-S. 7 ff.). Aus der Zusammenfassung ergibt sich zunächst, dass in Somalia psychische Störungen bei Gesundheitspersonal immer noch stigmatisiert sind. Der Bericht führt weiter aus, zwei untersuchte Spitäler (in Mogadishu) böten Konsultationen bei einem Psychiater an, jedoch nehme lediglich eines davon Frauen für stationäre Behandlungen auf. Lediglich schwere psychische Störungen wie Schizophrenie oder Bipolare Störungen würden als solche anerkannt. Für Personen, welche an Angstzuständen oder Depressionen leiden würden, bestehe die Gefahr, nicht richtig diagnostiziert und behandelt zu werden (Bericht Somalia, Akten des MigA, pdf-S. 9). Zu den Kosten von Behandlungen und Medikamenten lässt sich dem Bericht entnehmen, dass öffentliche Gesundheitskosten in Somalia kostenlos seien, wobei es «informelle Gebühren» oder andere Kosten geben könne, welche bedürftige Menschen vom Zugang zum Gesundheitswesen abhalten würden. Zwei Spitäler in Mogadishu seien komplett kostenlos. Diese seien im Bericht jedoch nicht untersucht worden, da sie keine spezialisierten Dienste für Krankheiten anböten. Der private Gesundheitssektor in Somalia sei nicht reguliert und die hohen Kosten für Dienste seien für die grosse Mehrheit der Somali eine unüberwindbare Hürde. Grundmedikamente, wie Vitamine oder Medikamente gegen Fieber, seien in öffentlichen Spitälern kostenlos, solange sie vorhanden seien. An anderen Orten würden Medikamente an Patienten zu nicht regulierten Preisen verkauft. Viele Apotheken in Mogadishu würden ohne irgendeine Art der Akkreditierung operieren (Bericht Somalia, Akten des MigA, pdf-S. 23 f.). Gemäss UNICEF sei der Zugang zu Diensten für psychische Gesundheit in Somalia tief. Zwei Spitäler in Mogadishu würden stationäre Behandlungen für psychisch Erkrankte anbieten. Spezielle Wohnheime oder begleitetes Wohnen für Menschen, die an langfristigen psychischen Störungen leiden, gebe es nicht. Alle untersuchten Medikamente seien in Apotheken in Mogadishu erhältlich, ausser zwei. Die meisten Personen, die psychische Probleme hätten, würden private Spitäler bevorzugen, wobei der Zugang zu Behandlungen wegen der hohen Kosten schwierig sei. Patienten mit genügend finanziellen Mitteln würden dazu tendieren, Behandlungen im Ausland zu suchen. Bedürftige Menschen würden aufgrund der geringeren Kosten oft traditionelle Heiler aufsuchen (Bericht Somalia, Akten des MigA, pdf-S. 37). Aus den Erhebungen, auf die sich der Bericht stützt, ergibt sich, dass in Mogadishu sowohl Olanzapin als auch Clozapin sowie Haldol in Tablettenform erhältlich sind (Bericht Somalia, Akten des MigA, pdf-S. 86 f.). Olanzapin kostet gemäss Bericht bei der günstigsten Apotheke (US) $ 3.– für 28 10mg Tabletten, Clozapin kostet $ 12.– für eine 50er Packung mit 25mg Tabletten und Haldol kostet $ 3.50 für 50 Tabletten à 10 mg. Depotmedikationen scheinen nicht erhältlich zu sein (Bericht Somalia, Akten des MigA, pdf-S. 86 f.).

Gemäss der Sachverständigen wäre eine Therapie mit Clozapin nur bei engmaschiger Begleitung mit regelmässigen ärztlichen Kontrollen möglich. Auf Olanzapin hat der Berufungskläger zunächst nicht angesprochen, nach einer Intervention mit Clozapin konnte er darauf jedoch mit 15 mg pro Tag stabilisiert bleiben (Austrittsbericht der UPK, Akten, S. 468 f.). Aus dem Therapieverlaufsbericht der PDAG ergibt sich indes, dass der Berufungskläger weiterhin an Halluzinationen litt, weshalb wiederum auf Clozapin umgestellt worden war (Therapieverlaufsbericht, Akten, S. 816 ff.). Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die Therapie in der Schweiz wohl mit Clozapin weitergeführt würde, weil dies funktioniert habe. Jedoch sei auch ein Wechsel auf andere Medikation wie beispielsweise Haldol möglich (siehe Prot. BV, Akten, S. 883 f.).

Der Bericht und die Ausführungen der Sachverständigen zeigen, dass der Berufungskläger in Mogadishu Zugang zur nötigen Behandlung und den für ihn notwendigen Medikamenten hätte, wenn es dort eine Wohnmöglichkeit mit engmaschiger Begleitung gäbe. Das geschützte Wohnsetting ist in Mogadishu jedoch gerade nicht vorhanden, da es keine Wohnheime für chronisch psychisch Erkrankte gibt. Seine Familie wohnt in Hargeysa, das etwa 20 Stunden Autofahrt von Mogadishu entfernt ist. Die Medikamente dort regelmässig abzuholen wäre für den Berufungskläger daher nicht realistisch. Die Erkenntnisse aus dem Bericht über Somalia betreffend Gesundheitswesen in Mogadishu können nicht auf Hargeysa übertragen werden, welches als Hauptstadt von Somaliland gilt. Somaliland wird zwar international nicht als Staat anerkannt, ist jedoch de facto unabhängig von Somalia. Ob es dort eine genügende medizinische Versorgung und Zugang zu den vom Berufungskläger benötigten Medikamenten gibt, lässt sich nicht feststellen. Das ist jedoch mit Blick auf die allgemeinen Ausführungen des Berichts über Somalia unwahrscheinlich, wonach der Zugang zum Gesundheitswesen in Somalia, insbesondere für psychische Erkrankungen, schlecht sei. Daraus folgt, dass dem Berufungskläger in Somalia weder die erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen noch ein tatsächlicher Zugang zum Gesundheitswesen gewährleistet ist.

5.4.3   Die Anordnung bzw. der Vollzug einer Landesverweisung würde beim Berufungskläger zu einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen und diesen damit verletzen. Somit stellt die Landesverweisung für ihn einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne des Art. 66a Abs. 2 StGB dar.

5.5      Nach Schweizerischem Recht wäre sodann eine Interessenabwägung vorzunehmen. Zu prüfen wäre, ob die privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen einer Landesverweisung überwiegen. Indes ist der Charakter von Art. 3 EMRK absolut. Besteht somit die konkrete Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, die Art. 3 EMRK verletzen würde, darf keine Interessenabwägung mehr vorgenommen werden (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 137 ff.).

5.6      Auf die Anordnung einer Landesverweisung ist nach den vorstehenden Erwägungen ausnahmsweise zu verzichten, weil sie für den Berufungskläger einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde, der im Anordnungs- bzw. Vollzugsfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich zöge.

6.         Zivilforderungen

6.1      Die Vorinstanz hat dem Privatkläger zulasten des Berufungsklägers eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.– zugesprochen. Diese wurde nur angesichts des beantragten Freispruchs im Grundsatz angefochten, nicht jedoch deren Höhe im Speziellen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich abgestellt werden (siehe Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 669 ff.). Entsprechend ist dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 8'000.–, zzgl. Zins zu 5 % seit 14. April 2024 zuzusprechen.

6.2      Im Zusammenhang mit der zusätzlichen Schadenersatzforderung des Berufungsklägers hat die Vorinstanz folgendes erwogen (Urteil der Vorinstanz, Akten, S. 672):

«Vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger auch in Zukunft auf psychotherapeutische Behandlung angewiesen ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Krankenkasse dem Privatkläger hierfür Kosten im Sinne eines Schadens auferlegt, welcher in einem kausalen Zusammenhang zur Tat des Beschuldigten steht und damit von diesem zu tragen ist, wird die Schadenersatzforderung des Privatklägers B____, für künftig anfallende und durch die Krankenkasse nicht gedeckte Krankheitskosten in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutzuheissen. Demgegenüber wird er bezüglich der Höhe seines Anspruches auf den Zivilweg verwiesen.»

Dem ist nichts hinzuzufügen. Der Berufungskläger hat denn auch keine substantiierten Einwände gegen die Schadenersatzforderung im Falle einer Verurteilung eingewendet. Das Urteil der Vorinstanz ist in diesem Punkt zu bestätigen.

7.         Kosten

7.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Die angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wurden bestätigt. Damit trägt der Berufungskläger Urteilsgebühr der ersten Instanz von CHF 3'000.– sowie die Verfahrenskosten von CHF 19'176.60.

7.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.3; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu bemessen. Der Berufungskläger ist im Eventualantrag betreffend die Landesverweisung durchgedrungen. Dies führt zu einem teilweisen Obsiegen des Berufungsklägers im Umfang von einem Drittel. Die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ihm daher nur teilweise, im Umfang einer reduzierten Gebühr von CHF 1'600.– (inklusive Kanzleiauslagen) aufzuerlegen. Hinzu kommen Auslagen für die Sachverständige von CHF 675.–.

7.3      Auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigerin vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers indessen keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261; AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dieser beträgt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens CHF 200.–. Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, Dr. iur. Eva Weber, ist daher für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'650.– und ein Auslagenersatz von CHF 124.50, zzgl. 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 386.75, zzgl. Dolmetscherkosten von CHF 437.95, somit total CHF 5'599.20, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen nur im Eventualantrag durchgedrungen. Ihm ist daher ein Obsiegen im Umfang von einem Drittel anzurechnen. Die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung beschlägt daher bloss zwei Drittel des zugesprochenen Honorars. Von der Rückerstattungspflicht ausgenommen sind die der Verteidigerin ersetzten Dolmetscherkosten, die zulasten des Staates gehen (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).

7.4     

7.4.1   Das erstinstanzliche Urteil wurde auch in Bezug auf die ausgesprochene Entschädigung der Vertreterin des Privatklägers formell angefochten. Deren Höhe wurde jedoch nicht im Einzelnen bestritten, weshalb dafür auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen ist. Demnach wird der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, MLaw Kassandra Waldvogel, Advokatin, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 StPO für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 4'583.35 sowie eine Spesenvergütung von CHF 115.–, zzgl. 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 380.55, insgesamt also CHF 5'078.90, ausgerichtet. Die Prozessentschädigung zulasten des Berufungsklägers fällt aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von zwei Dritteln an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Berufungskläger ist demnach zu verpflichten, dem Strafgericht CHF 3'440.85 für die erstinstanzliche Entschädigung der Vertreterin des Privatklägers zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.

7.4.2   Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, MLaw Kassandra Waldvogel, Advokatin, wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung (Akten, S. 871), zuzüglich zweieinhalb Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. einer halben Stunde für die Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 200.–, ausgerichtet. Insgesamt wird ihr CHF 1'766.65 und ein Auslagenersatz von CHF 38.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 146.20, somit total CHF 1'950.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der Berufungskläger ist unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft an das Appellationsgericht verpflichtet. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers, erstreckt sich der Rückerstattungsvorbehalt betreffend zweitinstanzliche Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers auf zwei Drittel des Honorars, mithin auf CHF 1'300.60.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafdreiergerichts vom 17. Oktober 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

            Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft seit dem 14. April 2024,

in Anwendung von Art. 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (in der bis 31. Juni 2024 geltenden Fassung), Art. 19 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 14. April 2024 an B____ verurteilt.

Die Schadenersatzforderung von B____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruches wird der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 19'176.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich die Kosten der Sachverständigen von CHF 675.– sowie allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, Dr. iur Eva Weber, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'650.– und ein Auslagenersatz von CHF 124.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 386.75, zzgl. Dolmetscherkosten von CHF 437.95, somit total CHF 5'599.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 3'440.85 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, MLaw Kassandra Waldvogel, werden für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 4'583.35 sowie eine Spesenvergütung von CHF 115.– zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 380.55, insgesamt also CHF 5'078.90, ausgerichtet. A____ hat dem Strafgericht den Betrag im Umfang von zwei Dritteln, somit CHF 3'385.95, zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, MLaw Kassandra Waldvogel, werden für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1'766.65 und ein Auslagenersatz von CHF 38.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 146.20, somit total CHF 1'950.85 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht den Betrag im Umfang von zwei Dritteln, somit CHF 1'300.60, zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       VOSTRA-Koordinationsstelle

-       Gutachterin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Nathalie De Luca

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2025.18 — Basel-Stadt Appellationsgericht 24.10.2025 SB.2025.18 (AG.2025.741) — Swissrulings