Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_236/2026
Urteil vom 30. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nötigung, Sachentziehung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 11. September 2025 (SK 24 395).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 11. September 2025 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Dezember 2023 fest. Es sprach den Bechwerdeführer vom Vorwurf der Sachentziehung (Auto-Winterreifen) zum Nachteil der Privatklägerin frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs, Veruntreuung und Sachentziehung (Kinderwagen) zum Nachteil der Privatklägerin zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 450.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage). Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer, ihn von den Vorwürfen der Nötigung und Sachentziehung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerde in Strafsachen nicht gerecht. Gegen den Schuldspruch wegen Nötigung bringt der Beschwerdeführer nur vor, sein Verhalten sei nicht geeignet gewesen, den Willen der Privatklägerin zu brechen. Die Vorinstanz stütze sich einzig auf die subjektive Angstlage der Privatklägerin, wodurch die Strafbarkeitsschwelle von Art. 181 StGB rechtswidrig herabgesetzt werde. Mit seiner Kritik ignoriert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht von einem hochstrittigen Beziehungskonflikt und - im Gesamtkontext - von einer Zwangslage mit erheblicher Einschüchterungs- und Druckwirkung ausgeht sowie davon, dass er mit seiner Präsenz (direkt) vor dem Domizil der Privatklägerin eine Blockade geschaffen und die Privatklägerin deshalb keine Möglichkeit mehr hatte, ihre Wohnung zu verlassen und einer Auseinandersetzung mit ihm zu entgehen; der Beschwerdeführer übergeht ebenso, dass die Privatklägerin gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz berechtigten Grund zur Annahme hatte, bei einer Begegnung mit ihm komme es zur Eskalation, und dass die Zwangslage erst mit dem Eintreffen der Polizei (nach 30 Minuten) entschärft wurde. Dass und inwiefern die Vorinstanz - gestützt auf den unangefochten gebliebenen und daher für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) - den objektiven Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB und dabei insbesondere den ausgeübten Zwang und dessen Intensität rechtsfehlerhaft bejaht haben soll, zeigt der Beschwerdeführer, der mit seinem Vorbringen nur seine Sicht auf die Sach- und Rechtslage darlegt, nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auf.
Nicht anders verhält es sich mit seiner Kritik an der Verurteilung wegen Sachentziehung. Der Tatbestand gemäss Art. 141 StGB sei ohne konkret festgestellten erheblichen Nachteil nicht erfüllt. Im Rahmen seiner Kritik setzt der Beschwerdeführer erneut nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise an den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz an. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Privatklägerin den für die Kinderbetreuung erforderlichen Kinderwagen (mit zwei Sitzen) dauerhaft entzogen hat und sie sich einen Ersatzwagen beschaffen musste. Sein Verhalten habe darauf abgezielt, der Privatklägerin zusätzliche Kosten und Umtriebe zu verursachen und sie zu schikanieren, zumal er für den Kinderwagen (nach Kinderübergabe) selbst keine Verwendung hatte, während die Privatklägerin für die Kinderbetreuung verantwortlich war. Inwiefern die Vorinstanz gestützt auf ihre nicht angefochtenen und daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen rechtsfehlerhaft auf die Erheblichkeit des der Privatklägerin zugefügten Nachteils geschlossen haben könnte, zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, ein Schaden sei nicht beziffert und konkrete Ersatzkosten seien nicht bezeichnet worden, nicht hinreichend auf. Er ignoriert bei seiner Kritik, dass die Vorinstanz nicht nur einen Vermögensschaden (Ersatzbeschaffung Kinderwagen) feststellt, sondern auch einen Nachteil immaterieller Natur. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
4.
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill