Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_293/2025
Urteil vom 4. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Eichenberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 27. Juni 2024
(SK 23 260).
Sachverhalt
A.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte A.________ mit Urteil vom 22. Januar 2020 der sexuellen Belästigung zum Nachteil von B.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von Fr. 500.-- bzw. zu 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Die Polizeihaft von einem Tag wurde im Umfang von Fr. 100.-- auf die Busse angerechnet. Es sprach ihn vom Vorwurf der Schändung zum Nachteil von B.________ und vom Vorwurf der sexuellen Belästigung zum Nachteil von C.________ (ehemals D.________) frei, verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 665.20 an B.________ und wies deren Zivilforderung sowie jene von C.________ ab.
B.
Auf Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, von A.________ und von B.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Bern am 17. Juni 2021 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest und erklärte A.________ der Schändung und der sexuellen Belästigung zum Nachteil von B.________ schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung von einem Tag ausgestandener Haft), bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 500.-- bzw. zu 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Das Obergericht verwies ihn für 7 Jahre des Landes. Ihm wurden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 19'464.-- und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5'000.-- auferlegt. Das Obergericht verpflichtete ihn zur Bezahlung von Parteientschädigungen von Fr. 12'638.85 und Fr. 8'432.15 an B.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahren und zur Bezahlung von Fr. 2'360.55 Schadenersatz zzgl. 5 % Zins seit dem 13. April 2019 sowie Fr. 10'000.-- Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 26. Mai 2018.
C.
Die von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 in Bezug auf die Landesverweisung teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme einer rechtsgenügenden Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Mit Urteil vom 27. Juni 2024 verwies das Obergericht des Kantons Bern A.________ erneut für 7 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung des Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
E.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. März 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, von der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS sei abzusehen, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an das Obergericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
1.
Streitig ist die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung.
1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (gemäss der bis Ende Juni 2024 gültigen Fassung) sieht für Ausländer, die wegen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
1.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Costa Rica und wurde wegen Schändung i.S.v. Art. 191 StGB (gemäss der bis Ende Juni 2024 gültigen Fassung) schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB grundsätzlich erfüllt.
2.
2.1.
2.1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_418/2025 vom 23. September 2025 E. 2.3.2; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteil 6B_418/2025 vom 23. September 2025 E. 2.3.2).
2.1.2. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_418/2025 vom 23. September 2025 E. 2.3.3).
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht bejahte im Urteil 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 den schwerwiegenden persönlichen Härtefall gestützt auf die gewichtigen privaten Interessen des Beschwerdeführers und insbesondere angesichts des intakten Familienlebens mit seiner Ehefrau und mit seiner minderjährigen Tochter (E. 6.7.5). Die Vorinstanz hat den schwerwiegenden persönlichen Härtefall erneut geprüft, was der Beschwerdeführer als bundesrechtswidrig erachtet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Sachverhalt seit der ersten obergerichtlichen Beurteilung vom 17. Juni 2021 wesentlich verändert hat. Unter anderem haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 12. Februar 2022 eine zweite Tochter bekommen und leben die Eheleute seit März 2023 getrennt (angefochtenes Urteil E. II./9).
Mit der Rückweisung wurde das Berufungsverfahren in Bezug auf die Landesverweisung wieder aufgenommen, wobei der diesbezügliche Sachverhalt nicht feststand, nachdem das Bundesgericht das Urteil in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufgehoben hatte. Bereits deshalb konnte die Vorinstanz den Sachverhalt ergänzen und echte Noven berücksichtigen (BGE 143 IV 214 E. 5.3 f.). Weil das Bundesgericht den schwerwiegenden persönlichen Härtefall auch mit Blick auf das intakte Familienleben mit der Ehefrau bejaht hatte, war das Obergericht nach der Trennung der Ehegatten somit berechtigt, den schwerwiegenden persönlichen Härtefall neu zu prüfen. Nachdem sich der gut integrierte Beschwerdeführer seit über 13 Jahren in der Schweiz aufhält und die Landesverweisung die familiäre Bindung zu seinen zwei minderjährigen Töchtern beeinträchtigen würde, hat die Vorinstanz den schwerwiegenden persönlichen Härtefall trotz der Trennung der Ehegatten zu Recht bejaht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Neubeurteilung beschwert sein soll.
3.
3.1.
3.1.1. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_192/2025 vom 22. Mai 2025 E. 2.6; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_192/2025 vom 22. Mai 2025 E. 2.6; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.1).
3.1.2. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_192/2025 vom 22. Mai 2025 E. 2.7; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.2).
3.1.3. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_192/2025 vom 22. Mai 2025 E. 2.8; 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.3.3).
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.3.2.2; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E. 4.3.2.2; 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 5.3.4).
3.1.4. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.8; 6B_333/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 6.1.3; 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2.3).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz erwog, das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sei erheblich. Der Beschwerdeführer sei wegen Schändung verurteilt worden, weil er das alkoholisierte und schlafende Opfer vaginal penetriert habe. In der Folge habe das Opfer erhebliche psychische Probleme gehabt und seine Arbeitsstelle verloren. Zudem sei der Geschlechtsverkehr ungeschützt erfolgt. Die Tat sei vom Unrechtsgehalt her mit einer Vergewaltigung vergleichbar. Der Beschwerdeführer sehe sich als Justizopfer und streite seine Taten ab. Reue und Einsicht seien demnach nicht auszumachen. Ein geringes Rückfallrisiko könne nicht verneint werden, was genüge, wenn die Verletzung hochrangiger Rechtsgüter zur Debatte stehe. Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden und habe die Grenze der Zweijahresregel erreicht. Damit bedürfe es ausserordentlicher Umstände, damit sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege. Solche seien indessen nicht ersichtlich. In Bezug auf die familiären Verhältnisse sei nach der Trennung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau mit den Töchtern ihm ins Ausland folgen würde. Der Kontakt liesse sich aber in einem gewissen Mass über Kommunikationsmittel und Besuche aufrecht erhalten. Die Hauptbetreuung der Kinder erfolge durch die Mutter; der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern beschränke sich auf das Besuchsrecht. Sodann seien hinsichtlich der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Costa Rica keine Probleme zu erwarten; er habe dort die prägenden Jahre des Aufwachsens verbracht, spreche Spanisch als Muttersprache, habe sich in der Schweiz zum Koch ausbilden lassen und habe in Costa Rica nahe Verwandte. Damit überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung (angefochtenes Urteil E. II./10).
3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Schändung müsse als nicht allzu erheblich bezeichnet werden, was sich auch in der Freiheitsstrafe von nur 24 Monaten zeige. Seine Delikte hätten nur einen Vorfall betroffen und er sei vorher sowie nachher nicht (mehr) straffällig geworden. Es sei von einem leichten Verschulden auszugehen. Eine Rückfallgefahr liege nicht vor; dies zeige sich auch darin, dass ihm der bedingte Strafvollzug gewährt worden sei. Fehlende Reue und Einsicht dürften nicht negativ gewertet werden; die Vorinstanz habe nicht ergründet, aus welchen Gründen er die Tat bestreite, und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Insbesondere aus Scham gegenüber seiner Familie und aus Angst vor einer Landesverweisung streite er ab, eine Schändung begangen zu haben. Auch sei positiv zu würdigen, dass er mit dem Opfer eine Rückzahlungsvereinbarung geschlossen habe. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sei deshalb nicht erheblich, auch weil seit den Taten über sieben Jahre vergangen seien.
Er lebe seit über 13 Jahren in der Schweiz und sei persönlich und wirtschaftlich gut integriert. Er spreche gut Deutsch und Schweizerdeutsch. Er sei mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut und seine finanziellen Verhältnisse seien stabil. Er habe in der Schweiz eine Lehre absolviert und sich bis zum Chefkoch mit eidgenössischem Fachausweis weitergebildet. Er habe weder Sozialhilfe bezogen noch sei er betrieben worden. Seine Integration müsse als geradezu vorzüglich bezeichnet werden. Er sei seit fast 13 Jahren mit einer Schweizerin verheiratet und habe mit ihr zwei Töchter, die 3 und 5,5 Jahre alt seien und ebenfalls die schweizerische Staatsangehörigkeit hätten. Auch wenn sich er und seine Ehefrau getrennt hätten, hätten sie ein enges Verhältnis. Er übe zusammen mit seiner Ehefrau das gemeinsame Sorgerecht über die Töchter gemäss dem sog. Nestmodell aus. Eine Landesverweisung würde das Ende dieses Modells bedeuten und auch andere Formen des Familienlebens verunmöglichen. Die Ehefrau habe zum Ausdruck gebracht, dass sie und die Kinder nicht nach Costa Rica ausreisen würden, was die Vorinstanz unrichtig festgehalten habe. Die Vater-Kinder-Beziehung würde durch die Landesverweisung irreparabel zerstört. Vor diesem Hintergrund überwiege sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz.
3.3.
3.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als erheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat mit der Schändung ein schweres Sexualdelikt begangen, dass in seiner konkreten Ausgestaltung (vaginale Penetration) einer Vergewaltigung gleichkommt. Die Vorinstanz hat in dieser Hinsicht zu Recht auf die schwerwiegenden Folgen für das Opfer verwiesen, die teilweise bis heute andauern. Dass das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht bis mittelschwer eingestuft wurde, spielt vor diesem Hintergrund eine untergeordnete Rolle und ist der Rechtsprechung geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem im unteren Strafrahmen situierten Strafmass stehen muss (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.9). Dies schliesst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine andere (gewichtigere) Bewertung des Verschuldens im Rahmen der Interessenabwägung bei der Landesverweisung nicht aus (Urteile 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.4.2; 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3; je mit Hinweisen). Auch aus dem Strafmass von 24 Monaten Freiheitsstrafe kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten; im Gegenteil bedarf es nach der "Zweijahresregel" (vorne E. 3.1.4) bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht überwiegt. Dabei ist unbeachtlich, dass der Beschwerdeführer diese Grenze knapp erreicht. Dass der Beschwerdeführer vor seinen Taten im Mai 2018 nicht straffällig geworden ist, stellt angesichts seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2012 keine besondere Leistung dar. Dasselbe gilt für sein Wohlverhalten nach seiner Delinquenz unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens und der drohenden Landesverweisung. Sodann zeigt der Beschwerdeführer weder Reue noch Einsicht und bestreitet seine Taten weiterhin; entgegen seiner Auffassung ist dies negativ zu werten, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen er seine Straftaten leugnet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Sachverhalt diesbezüglich näher abzuklären. Fehlt es aber an Reue und Einsicht, ist der Schluss der Vorinstanz, dass ein geringes Rückfallrisiko nicht verneint werden kann, nicht zu beanstanden. Dass die Vorinstanz im aufgehobenen Urteil vom 17. Juni 2021 erwog, es lägen keine Hinweise für eine Rückfallgefahr vor, steht dem nicht entgegen. Einerseits nahm die Vorinstanz in diesem Urteil keine begründete Interessenabwägung vor, sondern äusserte sich bloss summarisch zur Verhältnismässigkeit der Landesverweisung; andererseits war der Beschwerdeführer damals nicht rechtskräftig verurteilt, weshalb ihm das Leugnen der Taten nicht negativ ausgelegt werden durfte. Auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs steht der Annahme einer (geringen) Rückfallgefahr nicht entgegen; aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (BGE 140 I 145 E. 4.3; Urteile 6B_285/2025 vom 25. September 2025 E. 5.4; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7). Soweit der Beschwerdeführer auf die Rückzahlungsvereinbarung mit dem Opfer verweist, kann er auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er gerichtlich zu dieser Zahlung verpflichtet worden ist. Schliesslich vermag auch die seit den Straftaten verstrichene Zeitspanne von über sieben Jahren das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht massgeblich zu senken.
3.3.2. Was das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz betrifft, lebt er mittlerweile seit über 13 Jahre hier. Er beherrscht die (schweizer-) deutsche Sprache und hat sich wirtschaftlich integriert. Dass er weder Sozialhilfe bezogen noch Schulden angehäuft hat, darf indessen erwartet werden. Insgesamt ist von einer guten Integration auszugehen. In familiärer Hinsicht fällt das enge Verhältnis zur Ehefrau nicht mehr ins Gewicht, nachdem sich die Eheleute getrennt haben. Dagegen ist die Beziehung zu seinen minderjährigen Töchtern zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich unter Verweis auf die Trennungsvereinbarung und die Aussagen in der Neubeurteilungsverhandlung vom 27. Juni 2024 erwogen, die Obhut komme ausschliesslich der Mutter zu und der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern beschränke sich auf das Besuchsrecht (angefochtenes Urteil E. II./9.2.2). Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht irrelevant. Sein erstmals vor Bundesgericht erhobener Einwand, dass er und seine Ehefrau das sog. Nestmodell praktizierten (abwechselnde Betreuung durch die Eltern), ist unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) und nicht weiter belegt. Im Übrigen würde selbst eine aktuell stärkere Einbindung des Beschwerdeführers in die Kinderbetreuung auf blosses Zusehen hin erfolgen, weil er rechtlich bloss über ein Besuchsrecht verfügt und allein die Kindermutter obhutsberechtigt ist. In der Beschwerde wird denn auch geltend gemacht, dass die Kinder im Falle einer Landesverweisung bei ihrer Mutter in der Schweiz verbleiben. Damit ist der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern von vornherein beschränkt; dieser kann, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, auch im Rahmen von Besuchen und durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann von einer kompletten und irreparablen Zerstörung der Vater-Kind-Beziehung im Falle einer Landesverweisung keine Rede sein. Dass die familiäre Beziehung durch die Landesverweisung beeinträchtigt wird, liegt in der Natur der Sache.
3.3.3. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Ausführungen nicht, wonach seine Wiedereingliederung in Costa Rica problemlos möglich wäre, nachdem er dort die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht hat, Spanisch als Muttersprache spricht und über nahe Verwandte verfügt. Zudem dürfte er dort nach seiner Ausbildung zum Koch auch beruflich Fuss fassen können.
3.3.4. Zusammenfassend besteht wegen der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung und müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit über 13 Jahre in der Schweiz auf, ist gut integriert und hat hier zwei minderjährige Kinder. Nachdem er diese aber nur im Rahmen seines Besuchsrechts sieht und seine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat ohne Weiteres möglich wäre, sind solche ausserordentlichen Gründe nicht ersichtlich. Die Landesverweisung ist zu bestätigen.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS und rügt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots sowie eine Gehörsverletzung.
4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS unter das Vollzugs- bzw. Polizeirecht. Auch wenn sie erhebliche Konsequenzen für die betroffene Person hat, ist die Ausschreibung im SIS keine Sanktion; dass dennoch das Strafgericht und keine Verwaltungsbehörde darüber befindet, ist in der Prozessökonomie begründet. Das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zielt darauf ab, die Verhängung einer strengeren Sanktion im Berufungsverfahren zu verhindern, und ist nicht auf Fragen anwendbar, die rein dem Vollzugs- bzw. Polizeirecht zuzuordnen sind. Damit fällt die Ausschreibung im SIS nicht unter Art. 391 Abs. 2 StPO (BGE 149 IV 361 E. 1.5; 146 IV 172 E. 3.3.4 f.; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz war berechtigt, die Ausschreibung im SIS anzuordnen, auch wenn sie dies im Urteil vom 17. Juni 2021 nicht getan hat.
4.2. Entscheidet erstmals das Berufungsgericht über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, hat es die betroffene Person vor ihrem Entscheid explizit darauf hinzuweisen. Die Hinweispflicht ist Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; eingehend BGE 146 IV 172 E. 3.4.2).
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Nachgang zum bundesgerichtlichen Urteil 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 darauf hingewiesen hätte, dass im Neuentscheid eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS drohen könnte. Sie hat folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet; die Sache ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 146 IV 172 E. 3.4.2; Urteile 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.4.4; 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.6.3).
5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Entscheid die Beurteilung in der Sache nicht präjudiziert, kann auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden (Urteile 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 4; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines Unterliegens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Bern trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat den Beschwerdeführer aber nach Massgabe seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. In diesem Umfang wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Übrigen ist das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Kanton Bern hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominik Eichenberger, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Businger