Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_103/2026
Verfügung vom 4. März 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
angeblich vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, Strafzumessung; Verletzung des Beschleunigungsgebots, Willkür; Rückzug
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Oktober 2025 (460 24 266).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Rechtsanwalt B.________ erhebt mit Eingabe vom 4. Februar 2026 im Namen von A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2025 und stellt zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Der Beschwerde liegt eine Vollmacht "Strafverfahren" vom 19. Februar 2020 bei.
2.
Das Bundesgericht forderte Rechtsanwalt B.________ am 5. Februar 2026 mit Frist bis 20. Februar 2026 auf, eine Vollmacht für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren und zudem Belege zur finanziellen Lage von A.________ einzureichen. Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Fristersteckung.
3.
Mit persönlichem Schreiben vom 19. Februar 2026 teilt A.________ mit, Rechtsanwalt B.________ nicht zur Beschwerdeeinreichung an das Bundesgericht bevollmächtigt zu haben. Er habe zwar anfänglich eine Beschwerde an das Bundesgericht in Erwägung gezogen, sich dann aber anders entschieden. Den von Rechtsanwalt B.________ verlangten Anwaltskostenvorschuss habe er nicht bezahlt und eine Vollmacht nicht unterzeichnet. Es müsse sich um ein Missverständnis zwischen Rechtsanwalt B.________ und ihm handeln. Er bitte um Abschreibung des Verfahrens ohne Kostenfolgen.
4.
Das Bundesgericht wies A.________ am 23. Februar 2026 (mit Kopie an Rechtsanwalt B.________) auf die Folgen eines Beschwerderückzugs hin. A.________ hat sich nicht mehr geäussert.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist folglich als durch Rückzug der Beschwerde erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BBG zu verzichten.
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne einer Fortführung der im kantonalen Verfahren gewährten amtlichen Verteidigung, wie von Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 25. Februar 2025 beantragt, fällt ausser Betracht. Das bundesgerichtliche Verfahren kennt keine amtliche Verteidigung und die Einsetzung als notwendiger (amtlicher) Verteidiger im kantonalen Verfahren umfasst keine Vollmacht zur Beschwerdeführung an das Bundesgericht.
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill