Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_32/2026
Urteil vom 20. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Luzern, Einzelrichter Abteilung 1,
Grabenstrasse 2, Postfach 2266, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Kollokationsklage),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8. Juni 2026 (1C 26 16).
Erwägungen
1.
Am 11. April 2025 wurde über die B.________ AG der Konkurs eröffnet. Mit Eingabe vom 19. Januar/9. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer eine Kollokationsklage beim Bezirksgericht Luzern. Am 13. April 2026 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 23. April 2026 wies das Bezirksgericht das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Kollokationsklage ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 8. Juni 2026 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.
Am 20. Juli 2026 hat der Beschwerdeführer das Bundesgericht um eine Fristverlängerung ersucht. Das Bundesgericht hat die Eingabe am 22. Juli 2026 beantwortet. Am 17. August 2026 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG).
3.
Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid des Bezirksgerichts und denjenigen des Kantonsgerichts an. Am Bundesgericht ist einzig der Entscheid des Kantonsgerichts, nicht aber derjenige des Bezirksgerichts anfechtbar (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG).
4.
Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Kantonsgericht dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer bringt am Rande vor, dass er ein Gesundheitsproblem gehabt habe und seine Beschwerde deshalb erst am 18. Mai 2026 abgegeben habe. Diese Behauptung ist - soweit ersichtlich - neu und damit unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 BGG). Ein Gesuch um Fristwiederherstellung wäre an das Kantonsgericht zu richten. Überwiegend äussert er sich zu seiner Kollokation und kritisiert insbesondere die gesetzliche Rangordnung der Gläubiger. Dies ist nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
6.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg