Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_802/2026
Urteil vom 24. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rückführung eines Kindes,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Mai 2026 (Z1.2026.1).
Sachverhalt
Die Parteien sind die nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2022).
Mit Beschluss des Amtsgerichts D.________ (DE) vom 27. Juni 2024 wurde für C.________ die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet, welche bei der Geburt des Kindes der Mutter allein zukam. Am 11. März 2025 ordnete das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren ein familienpsychologisches Gutachten an und mit Beschluss vom 21. November 2025 erliess es eine einstweilige Anordnung, mit welcher es das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge sowie die Entscheidungsbefugnis in schulischen und behördlichen Angelegenheiten dem Vater allein übertrug; angesichts der Dringlichkeit erklärte es diese Anordnung für sofort wirksam. Am 22. November 2025 nahm der Vater das Kind gestützt auf die gerichtliche Anordnung mit in die Schweiz.
Am 11. April 2026 beantragte die Mutter beim Obergericht des Kantons Thurgau die sofortige Anordnung der Rückführung des Kindes nach Deutschland. Mit Entscheid vom 7. Mai 2026 wies das Obergericht das Rückführungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Gesuch um Fristwiederherstellung und Beschwerde gelangt die Mutter am 20. August 2026 (Eingang) an das Bundesgericht, für Letztere im Wesentlichen mit den Begehren um Rückführung von C.________ nach Deutschland und um Feststellung, dass das Gutachten im deutschen Verfahren rechtswidrig und nicht verwertbar gewesen sei. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe eines Rechtsbeistandes.
Erwägungen
1.
Bei Rückführungsentscheiden nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, SR 0.211.230.02) geht es um die Regelung der Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten (BGE 120 II 222 E. 2b), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Respektierung und Durchsetzung ausländischen Zivilrechts steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG; BGE 133 III 584).
Gegen den Entscheid des Obergerichts, welches als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen, BG-KKE, SR 211.222.32), steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen.
2.
Der angefochtene Entscheid wurde der in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführerin zuerst postalisch zugesandt, wobei die Sendung mangels Abholung an das Obergericht retourniert wurde. Sodann erfolgte am 31. Juli 2026 die rechtshilfeweise Zustellung durch das Amtsgericht D.________ (DE). Dies geschah mithin während den noch bis 15. August 2026 dauernden Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. c BGG) mit dem Eintreffen der Beschwerde beim Bundesgericht am 20. August 2026 (Postaufgabe in Deutschland am 15. August 2026) eingehalten wurde.
Das Fristwiederherstellungsgesuch, auf welches ansonsten mangels hinreichender Begründung nicht hätte eingetreten werden können, ist deshalb gegenstandslos.
3.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann in erster Linie die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) gerügt werden, wozu als Staatsvertrag auch das Entführungsübereinkommen gehört. Das Bundesgericht behandelt aber auch im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 1 BGG nur thematisierte Rechtsfragen; es gelten die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, welche eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides verlangen (BGE 140 III 115 E. 2).
Der kantonal festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann höchstens eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Willkür- und andere Verfassungsrügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt; ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3).
4.
Das Obergericht hat erwogen, dass der Vater in Ausübung des ihm allein übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechtes den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in die Schweiz verlegt hat. Das Amtsgericht D.________ (DE) habe die Alleinübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der verschiedenen Sorgeaspekte aufgrund der offensichtlichen mütterlichen Defizite als dringlich angesehen und für sofort wirksam und damit sofort vollziehbar erklärt. Die Eilbedürftigkeit habe es damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage sei, das Kind dem Kindeswohl entsprechend zu versorgen und zu erziehen. Bereits ihre Schreiben in den bisherigen Verfahren mit weitschweifigen und teilweise nicht nachvollziehbaren Gedankengängen hätten Anlass zur Besorgnis gegeben, dass sie geistig nicht in der Lage sei, dem Bedarf des Kindes gerecht zu werden. Bedenken bestünden aber auch bei den Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin. Ihre bisherige Wohnung sei geräumt worden und die neue befinde sich gemäss eidesstattlicher Erklärung in einem desolaten hygienischen Zustand, was auch erkläre, warum sie im Hauptsacheverfahren zunächst nicht bereit gewesen sei, die neue Adresse bekanntzugeben. Auch Umgangskontakte zum Vater habe sie zunächst nicht zugelassen. Bedenken würden sodann in Bezug auf die Förderkompetenz bestehen; nachdem die Beschwerdeführerin erklärt habe, für C.________ einen Termin im Kindergarten zu haben, habe sie in der Folge nie einen Kindergartenplatz in Anspruch genommen. Auch im Bereich der Gesundheitsversorgung des Kindes bestünden Defizite. Ferner sei es im Rahmen der Erstellung des Gutachtens dem Gutachter nicht möglich gewesen, mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen.
Ausgehend von dieser Tatsachenbasis hat das Obergericht in rechtlicher Hinsicht befunden, dass der Vater am 22. November 2025 über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes verfügt habe und folglich dessen gewöhnlichen Aufenthalt rechtmässig in die Schweiz habe verlegen dürfen. Es liege keine Kindesentführung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 lit. a HKÜ vor und es bestehe folglich kein Anspruch der Mutter auf Rückführung des Kindes. Wenn diese sodann den Beschluss des Amtsgerichtes D.________ (DE) in Frage stelle, dürfe das Rückführungsgericht diesen nicht in der Sache überprüfen, sondern wären hierfür Rechtsmittel in Deutschland zu ergreifen gewesen.
5.
Die sinngemässen Rügen gehen an der Sache vorbei und/oder sie sind ungenügend begründet:
Zunächst betrifft die sinngemässe Gehörsrüge dahingehend, beim Beschluss des Amtsgerichts D.________ (DE) habe es sich noch nicht um den Hauptsacheentscheid, sondern um einen superprovisorischen Massnahmeentscheid gehandelt, das innerdeutsche (Prozess-) Recht. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wird, darf das Rückführungsgericht nicht das Recht des Herkunftsstaates überprüfen, sondern einzig klären, ob ein widerrechtliches Verbringen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 lit. a HKÜ erfolgt ist. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, so dass die Beschwerde insofern unbegründet bleibt. Im Übrigen könnte bei der Alleinübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, selbst wenn damit ein Wegzug verbunden ist, bei Dringlichkeit auch nach schweizerischem Recht einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen werden (BGE 143 III 193 E. 4). Vor diesem Hintergrund ist insbesondere keine Ordre public-Widrigkeit im Zusammenhang mit der sofortigen Wirksamkeit des deutschen Beschlusses erkennbar, wie sie von der Mutter abstrakt angesprochen, aber nicht im Einzelnen begründet wird. Vielmehr bleibt, wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat, der deutsche Beschluss gestützt auf Art. 14 des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ, SR 0.211.231.011) solange in Kraft, bis die gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 2 HKsÜ neu in der Schweiz zuständigen Behörden oder Gerichte über die Kindesbelange anderweitig entschieden haben. Das heisst, dass dem Vater im Zeitpunkt der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zukam, womit keine Entführung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 lit. a HKÜ vorliegt und deshalb kein Rückführungsanspruch der Mutter besteht. Vor diesem Hintergrund geht ferner die Kritik an der Sache vorbei, das Obergericht habe die schwerwiegende Gefahr für das Kind im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ nicht geprüft.
Nicht massgeblich ist sodann, dass der Beschluss des Amtsgerichts D.________ (DE) der Mutter offenbar erst am 25. November 2025 zugestellt werden konnte. Im Zeitpunkt der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in die Schweiz am 22. November 2025 verfügte der Vater entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aufgrund des sofort wirksamen Beschlusses vom 21. November 2025 über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es handelt sich beim Beschluss somit entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um einen "nacheilenden Entscheid", bei welchem ein entsprechender Akt im Herkunftsstaat erst nach dem tatsächlichen Verbringen des Kindes erlassen wird, gewissermassen um das Geschehene nachträglich zu legitimieren und das Verbringen retrospektiv als nicht widerrechtlich erscheinen zu lassen, was tatsächlich unzulässig wäre (Urteile 5A_713/2007 vom 28. Februar 2008 E. 3; 5A_27/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4; 5A_366/2025 vom 17. Juli 2025 E. 5.4; 5A_425/2025 vom 28. Juli 2025 E. 3.4.2 a.E.). Mit anderen Worten hat vorliegend nicht das Gericht nachträglich aufgrund des väterlichen Verhaltens entschieden, sondern hat der Vater in Ausübung des ihm vorher gerichtlich übertragenen alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes gehandelt.
Ebenfalls an der Sache vorbei gehen sodann die in verschiedene Richtung gehenden Vorbringen im Kontext mit dem Gutachten, welches vom Amtsgericht D.________ (DE) in Auftrag gegeben worden war. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, das Obergericht hätte nicht darauf abstellen dürfen, ist festzuhalten, dass das Obergericht seinen negativen Rückführungsentscheid entgegen der Behauptung der Mutter nicht auf das Gutachten, sondern darauf gestützt hat, dass keine Entführung im Sinn des Haager Übereinkommens vorliegt. Im Übrigen konnte das Obergericht als Rückführungsgericht den Beschluss des Amtsgerichtes weder inhaltlich noch bezüglich der Frage der Dringlichkeit bzw. der sofortigen Wirksamkeit überprüfen und insbesondere auch nicht darüber befinden, ob das Amtsgericht D.________ (DE) als damals bezüglich der Kinderbelange zuständiges Sachgericht das Gutachten in Auftrag geben und bei seinem Beschluss verwerten durfte; über all diese Fragen wäre in einem deutschen Rechtsmittelverfahren zu befinden (gewesen). Im schweizerischen Rückführungsverfahren war allein entscheidend, ob der Vater bei der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind hatte oder ob er eine Sorgerechtsposition der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 lit. a BGG verletzt hat; nichts anderes als diese Frage hat das Obergericht richtigerweise geprüft.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre bereits kantonal vorgetragene Behauptung wiederholt, der Beschluss des Amtsgerichtes D.________ (DE) vom 21. November 2025 sei befristet und erlösche am 21. Mai 2026, ist auf die Tatsachenfeststellung im angefochtenen Entscheid zu verweisen, wonach sich dem Dispositiv des Beschlusses keine zeitliche Befristung entnehmen lässt und im Übrigen das Amtsgericht D.________ (DE) ihren gegen den Beschluss erhobenen "Widerspruch", in welchem sie moniert hatte, es seien ihr "Teile der elterlichen Sorge entzogen worden", am 1. April 2026 abgewiesen hat. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und schon gar nicht zeigt sie auf, inwiefern die betreffenden Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sein sollen. Vor diesem Hintergrund ist nicht greifbar, inwiefern der Vater im Zeitpunkt der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes gestützt auf den Beschluss des Amtsgerichtes D.________ (DE) vom 21. November 2025 hierzu nicht hätte berechtigt sein sollen.
Gänzlich ausserhalb des Rückführungsthemas stehen schliesslich die materiellen Ausführungen bzw. die inhaltlichen Vorwürfe der Beschwerdeführerin, sie werde über die Belange des Kindes zu wenig informiert, die Anfahrt für die Ausübung des Besuchsrechts sei für sie zu teuer und angesichts ihrer angeschlagenen Gesundheit beschwerlich, das Kind erhalte nicht die notwendige zahnärztliche und sonstige medizinische Behandlung u.ä.m.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, soweit die Ausführungen überhaupt die Rückführungsthematik beschlagen, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
7.
In Kindesrückführungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 26 Abs. 2 HKÜ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Übrigen vermittelt das Bundesgericht keine Rechtsanwälte.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Justiz, Zentralbehörde für Kindesentführungen, mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli