Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_763/2026
Urteil vom 14. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Josi, Brunner,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Santschi,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Cidem Kisa,
Beschwerdegegner,
C.________,
vertreten durch Frau Eva Ashinze Möller.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (vorsorgliche Massnahmen, Kinderbelange),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juli 2026 (RS260008-O/U1).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1991) und B.________ (geb. 1975) sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2020). Das Kind stand unter der elterlichen Sorge der Mutter. Die Beziehung der Eltern war von Anfang an von Konflikten geprägt. Am 13. Oktober 2022 regelte das Amtsgericht U.________ (Deutschland) den Umgang des bereits damals in der Schweiz lebenden Vaters mit dem Kind.
A.a. Auf Gefährdungsmeldung der Mutter hin ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf mit Entscheid vom 12. Oktober 2023 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an, welche die Eltern in der Erziehung des Kindes unterstützen, den persönlichen Verkehr im Konfliktfall überwachen und zwischen den Eltern vermitteln sollte. Weiter nahm sie Kenntnis von der Vereinbarung der Eltern über den persönlichen Verkehr, verwies deren Genehmigung in ein separates Verfahren und bestätigte für den Konfliktfall die Anordnungen des Amtsgerichts U.________. Diese sahen im Wesentlichen vor, dass der Vater mit dem Kind jeweils in den geraden Wochen in der Zeit von Donnerstag nach dem Kindergarten bis Sonntag, 18:00 Uhr, Umgang pflegt, und regelten die Ferien sowie Feier- und Geburtstage.
A.b. Am 11. Dezember 2023 reichte der Vater beim Bezirksgericht Dielsdorf gegen die Mutter und das Kind eine Abänderungsklage betreffend Kinderbelange (Unterhalt, elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr) ein. Unter anderem beantragte er, das Kind sei unter die gemeinsame Sorge beider Eltern zu stellen und es sei die alternierende Obhut anzuordnen, wobei der zivilrechtliche Wohnsitz beim Vater festzulegen sei. Zudem verlangte er, die genannten Begehren seien vorsorglich für die Dauer des Verfahrens anzuordnen. Das Bezirksgericht ernannte für das Kind eine Kindesvertreterin gemäss Art. 299 ZPO.
A.c. Am 17. Juni 2026 fand eine Verhandlung vor dem Bezirksgericht statt. Mit unbegründeter Verfügung vom 22. Juni 2026 traf dieses für die Dauer des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen. Namentlich stellte es das Kind für die Dauer des Verfahrens unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern (Dispositiv-Ziff. 1) und ordnete die alternierende Obhut beider Elternteile mit Betreuungsanteilen von je 50 % an (Dispositiv-Ziff. 2). Für den Streitfall sollte die Mutter das Kind von Montag nach Schul-/Hortbeginn bis Mittwochmittag Schulschluss und der Vater ab Mittwochmittag Schulschluss bis Freitag nach Schul-/Hortschluss betreuen; die Wochenenden sollte das Kind abwechslungsweise beim einen oder anderen Elternteil verbringen; die Schulferien wurden hälftig aufgeteilt (Dispositiv-Ziff. 4). Den zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes legte es beim Vater fest (Dispositiv-Ziff. 3). Weitere Anordnungen betrafen die Vollstreckung (Dispositiv-Ziff. 5 und 6), Auslandsreisen (Dispositiv-Ziff. 7), den Kindesunterhalt (Dispositiv-Ziff. 8-11) und die Beistandschaft (Dispositiv-Ziff. 12).
B.
Mit Gesuch vom 23. Juni 2026 stellte die Mutter beim Obergericht des Kantons Zürich für die Dauer bis zum Vorliegen einer schriftlichen Begründung und für das in Aussicht gestellte Berufungsverfahren ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckung der Dispositiv-Ziffern 1-12 des erstinstanzlichen Entscheids, wobei dieser für die Zeit bis Vorliegen der schriftlichen Begründung ohne Anhörung der Gegenparteien anzuordnen sei. Mit Verfügung vom 24. Juni 2026 wies das Obergericht das Gesuch um (superprovisorischen) Aufschub der Vollstreckung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 4d (Schulferien) und 7-12 ab. Nachdem es dem Vater und der Kindesvertreterin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Aufschub der Vollstreckbarkeit der übrigen Dispositiv-Ziffern gegeben hatte, wies es mit Verfügung vom 10. Juli 2026 das Gesuch auch diesbezüglich ab. Diese Verfügung wurde der Mutter zusammen mit den Stellungnahmen des Vaters und der Kindesvertreterin zugestellt.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. August 2026 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Juli 2026 und die Rückweisung der Sache an diese zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und neuer Entscheidung. Darüber hinaus sei als vorsorgliche Massnahme die Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4a-4c, 5 und 6 der Verfügung vom 22. Juni 2026 für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuschieben, und zwar ohne vorgängige Anhörung der Gegenparteien. Zudem verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Eingabe vom 11. August 2026 ergänzt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. Sie verlangt nebst der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung neu den Aufschub der Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4a-4c, 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichts vom 22. Juni 2026 für die Zeit bis zum Vorliegen einer schriftlichen Begründung und danach für die Dauer des Berufungsverfahrens. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen, subeventualiter zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem erneuert sie ihren Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen. Am 13. August 2026 reicht die Beschwerdeführerin eine weitere Ergänzung ihrer Beschwerde ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid der oberen kantonalen Instanz über die aufschiebende Wirkung bzw. den Aufschub der Vollstreckung eines zunächst unbegründet eröffneten erstinstanzlichen Entscheids (Art. 315 Abs. 4 Bst. b und Abs. 5 ZPO). Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5; Urteile 5A_596/2026 vom 1. Juli 2026 E. 1; 5A_326/2025 vom 11. Juni 2025 E. 1.2; 5D_210/2018 vom 18. Februar 2019 E. 1.1) in einer insgesamt nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 141 IV 289 E. 1.3; 137 III 324 E. 1.1). Vorliegend wird der teilweise Verlust des bisherigen Betreuungsumfangs, namentlich auch im Hinblick auf die bevorstehende Einschulung des Kindes, für die Dauer des Berufungsverfahrens geltend gemacht. Damit ist der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil genügend dargetan. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75, Art. 76, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 Bst. a BGG) sind erfüllt und die Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln.
1.2. Die Ergänzung einer Beschwerdeschrift während der laufenden Beschwerdefrist ist zulässig (BGE 142 I 135 E. 1.2.1), weshalb auf das mit Eingabe vom 11. August 2026 geänderte Rechtsbegehren einzutreten ist und diese auch sonst zu berücksichtigen ist. Analoges gilt für die Eingabe vom 13. August 2026, wobei die Beschwerdeführerin in dieser jedoch ohnehin nur echte und damit unzulässige Noven geltend macht (Art. 99 Abs. 1 BGG, unten E. 2).
1.3. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
2.
2.1. Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung bzw. den Vollstreckungsaufschub handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 137 III 475 E. 2; 134 II 192 E. 1.5; zit. Urteile 5A_596/2026 E. 2; 5D_210/2018 E. 1.2). Auch in der Sache selbst geht es um vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Abänderungsverfahrens zwischen unverheirateten Eltern über Kinderbelange. So oder anders können deshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 146 I 62 E. 3; 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).
2.2. Mangels entsprechender Rügen von vornherein ausser Betracht bleiben muss die Darstellung des Sachverhalts, welche die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen voranstellt, soweit sie damit die vorinstanzlichen Feststellungen ergänzt oder davon abweicht. Nicht zu berücksichtigen sind unter diesen Voraussetzungen ebenfalls die zahlreichen Urkunden, welche die Beschwerdeführerin eingereicht hat, soweit sich diese nicht ohnehin in den kantonalen Akten befinden.
3.
Als Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihr die Vorinstanz die Stellungnahmen des Beschwerdegegners und der Kindesvertreterin erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt habe.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Einzelnen vor, die letzte Stellungnahme der Gegenparteien (wohl diejenige der Kindesvertreterin) sei am 1. Juli 2026 verschickt worden und wohl am 2. Juli 2026 bei der Vorinstanz eingegangen. Diese habe somit fast 10 Tage verstreichen lassen, ohne ihr die Stellungnahmen zur Kenntnis zu bringen. Eine zeitliche Dringlichkeit, welche die Verletzung des Replikrechts gerechtfertigt hätte, sei nicht ersichtlich, zumal die angefochtene Regelung erst mit dem Schulbeginn am 17. August 2026 ihre eigentliche praktische Wirkung entfalte. Die Stellungnahme der Kindesvertreterin habe zahlreiche tatsächliche Behauptungen und Wertungen enthalten, die für die Schlussfolgerung der akuten Kindeswohlgefährdung wesentlich gewesen wären. Zu diesen Behauptungen hätte sie Stellung nehmen wollen und diese anhand der bereits bei den Akten liegenden fachärztlichen Berichte, früherer Stellungnahmen der Beiständin und sogar früherer Feststellungen des Bezirksgerichts richtigstellen oder relativieren können. Die Vorinstanz habe ausdrücklich auf die Stellungnahme abgestellt, zu der sie sich nicht habe äussern können.
3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör und dieses ist formeller Natur. Was das von der Beschwerdeführerin angesprochene Replikrecht anbelangt, ist jedoch zu beachten, dass es vorliegend nicht um die Hauptsache und auch nicht um den vorsorglichen Massnahmeentscheid als solchen, sondern vorerst einzig um die Frage der aufschiebenden Wirkung mit Blick auf eine erst noch einzureichende allfällige Berufung geht. Diesbezüglich gilt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dass das Replikrecht bei dem auf rasche Erledigung angelegten Zwischenentscheid über die aufschiebende Wirkung in der Regel nicht gilt, sondern der Gehörsanspruch grundsätzlich durch die Einreichung des Gesuches gewahrt wird (BGE 139 I 189 E. 3.3; Urteile 5A_173/2026 vom 5. August 2026 E. 4; 5A_692/2025 vom 15. Januar 2026 E. 6; 5A_867/2023 vom 18. Januar 2024 E. 2.2; 5A_373/2020 vom 19. Mai 2020 E. 2; 2C_1109/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.3; 5A_569/2013 vom 18. November 2013 E. 3.1), was selbst bei neuen erheblichen Elementen gilt, sofern die Dringlichkeit gross ist und deshalb der Verzicht auf das Replikrecht gerechtfertigt ist (Urteil 1C_137/2019 vom 5. Juli 2019 E. 3.4), wie dies typischerweise bei einer unmittelbar bevorstehenden Einschulung der Fall ist (zit. Urteil 5A_373/2020 E. 2).
3.3. Vor diesem Hintergrund stellt der Verzicht auf die Einräumung des Replikrechts grundsätzlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführerin dar. Selbst wenn trotz der bevorstehenden Einschulung des Kindes eine grosse Dringlichkeit zu verneinen wäre, würde die Beschwerdeführerin jedenfalls keine Verfassungsverletzungen im Zusammenhang mit ihrer Behauptung substanziieren, wonach mit den Stellungnahmen zur aufschiebenden Wirkung neue und entscheidrelevante Tatsachen (vgl. dazu BGE 139 I 189 E. 3.5; Urteil 2C_836/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.2.2; zit. Urteile 1C_137/2019 E. 3.4; 2C_1109/2018 E. 2.3) vorgebracht worden seien.
Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, die Kindesvertreterin habe "konkrete Tatsachenbehauptungen über die bisherige fachliche Betreuung und den Umgang der Beschwerdeführerin mit Unterstützungsangeboten" vorgebracht. Sie stützt sich dabei aber in erster Linie auf die Berichte von Dr. med. D.________. Dabei räumt sie selbst ein, dass diese Berichte aktenkundig waren und damit nicht neu sind. Wenn die Kindesvertreterin aus den aktenkundigen Berichten einzelne Informationen herausgegriffen und zum Nachteil der Beschwerdeführerin gewertet hat, stellt dies keine neue (eigene) Tatsachenbehauptung dar. Der lange Konflikt zwischen den Kindeseltern mit mehreren Verfahren lässt zudem vermuten, dass sämtliche relevanten Tatsachen aktenkundig sind. Die Beschwerdeführerin müsste vor diesem Hintergrund jedenfalls im Einzelnen substanziieren, welche bislang angeblich unbekannten und entscheidrelevanten Tatsachen im Rahmen der Stellungnahmen neu im Verfahren eingeführt worden sein sollen. Dies unterlässt sie jedoch.
3.4. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit insgesamt als unbegründet.
4.
4.1. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, den Sachverhalt willkürlich festgestellt zu haben (Art. 9 BV). Sie knüpft mit ihrer Kritik allerdings nicht an den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, sondern an den Behauptungen der Kindesvertreterin in deren Stellungnahme an. Die Beschwerdeführerin begründet dies damit, dass die Vorinstanz sich die Ausführungen der Kindesvertreterin zu eigen gemacht habe. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich unzulässig, da Anfechtungsobjekt nicht die Stellungnahme einer Gegenpartei, sondern der angefochtene Entscheid bildet. Die Beschwerdeführerin hätte somit darlegen müssen, welche konkreten Tatsachen die Vorinstanz an welcher Stelle des Entscheids falsch bzw. nicht festgestellt hat, oder zumindest aufzeigen müssen, dass die Vorinstanz integral auf die tatsächlichen Ausführungen der Kindesvertreterin verwiesen hätte. Das tut sie aber nicht und solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz folgt einzig der Einschätzung der Kindesvertreterin, was das Kindeswohl betrifft (vgl. dazu unten E. 5.2). Dabei geht es um eine eigene gerichtliche Würdigung, die als solche mit substanziierten Willkürrügen (oben E. 2.1) anzufechten wäre.
4.2. Selbst wenn sich die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen als unvollständig bzw. willkürlich erwiesen, würde dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen.
4.2.1. Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Therapie bei Dr. D.________ habe nicht nur "ungefähr zwei" Therapiestunden umfasst, sondern sei über einen Zeitraum von zehn Monaten geführt worden. Zudem sei die sozialpädagogische Familienbegleitung unglücklich verlaufen, was das Bezirksgericht selbst festgestellt habe. Diese "Dissonanzen" wären bei der Würdigung der entsprechenden Berichte zu berücksichtigen gewesen. Insgesamt werde mit der aktenwidrigen Verkürzung der Behandlung auf ungefähr zweimal der Eindruck erweckt, sie habe ein weiteres fachliches Unterstützungsangebot bereits nach kürzester Zeit abgebrochen, was die tatsächliche Grundlage einer über einen längeren Zeitraum gewonnenen "fachärztlichen" Gegenperspektive marginalisiere, die sich gerade mit der mütterlichen Erziehungskompetenz, der Stabilität des bisherigen Lebensumfelds und den möglichen Belastungen einer Änderung der Obhutsregelung auseinandergesetzt habe. Die Aktenwidrigkeiten seien damit entscheidrelevant.
4.2.2. Es genügt nicht, die mögliche Entscheidrelevanz einer Tatsache zu behaupten. Diese muss vielmehr geeignet sein, den von der Beschwerdeführerin gewünschten Ausgang des Verfahrens zu bewirken (BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2; Urteile 5A_735/2015 vom 12. November 2015 E. 4; 2C_97/2014 vom 13. Dezember 2014 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 141 I 20). Das würde im vorliegenden Zusammenhang voraussetzen, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Interessenabwägung, wie sie die Vorinstanz aufgrund der Gesamtumstände vorgenommen hat, auseinandersetzen und sie unter Berücksichtigung eines korrekt ermittelten Tatsachenfundaments als unhaltbar und damit willkürlich ausweisen würde. Das beschlägt die Rechtsanwendung. Die Beschwerdeführerin erhebt aber im Zusammenhang mit der Rechtsanwendung keinerlei Verfassungsrügen. Dazu reicht es nicht aus, auf einzelne Umstände hinzuweisen, welche die Interessenabwägung hätten beeinflussen können. Die Beschwerdeführerin weist zudem selbst darauf hin, sie mache "nicht ausdrücklich geltend", die Vorinstanz hätte den Einschätzungen von Dr. med. D.________ zwingend folgen oder ihnen vor anderen fachlichen Einschätzungen den Vorrang einräumen müssen. Eine Verletzung von Art. 9 BV liegt demnach nicht vor.
5.
5.1. Gemäss Art. 315 Abs. 2 Bst. b ZPO hat die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung. Indes kann die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 Bst. b ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden (Art. 315 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
Im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung und dem Aufenthaltswechsel ist zwar ein gewisse Zurückhaltung zu üben und der Rechtsmittelentscheid nicht unnötig vorwegzunehmen. Indes sind in jedem Fall die auf dem Spiel stehenden Interessen unter zentraler Berücksichtigung der Hauptsachenprognose gegeneinander abzuwägen. Leitlinie bildet stets das Kindeswohl, hinter dem die elterlichen Wünsche zurückzustehen haben. Liegt ein Zuwarten mit dem Obhutswechsel nicht im übergeordneten Kindesinteresse, so ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. das Absehen von einem Vollstreckungsaufschub nicht nur eine Möglichkeit, sondern sogar eine Pflicht. Demnach sind Obhutswechsel durch Entzug oder Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung sofort zu vollziehen, wenn Dringlichkeit besteht und das Kindeswohl dies erfordert (vgl. zum Ganzen: BGE 144 III 469 E. 4.2; 143 III 193 E. 3 und 4; Urteile 5A_747/2025 vom 12. September 2025 E. 3; 5A_501/2024 vom 3. September 2024 E. 5).
5.2. Die Vorinstanz fasste zunächst die Ausführungen der Parteien zusammen. Ihren Entscheid stützte sie sodann im Wesentlichen auf die verschiedenen Berichte der beteiligten Fachstellen (Abschlussbericht der Familienbegleitung vom 27. Januar 2025; Abklärungsbericht von "E.________" vom 13. Februar 2026; Stellungnahme der Beiständin des Kindes vom 12. Juni 2026). Aus dem Abschlussbericht der Familienbegleitung gehe hervor, dass die mangelnde Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter eine substanzielle Gefährdung für den Sohn darstelle. Ihre Erziehungsmethoden zeigten, dass sie erhebliche Unterstützung brauche, um die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes zu erfassen und darauf einzugehen. Solange die Betreuungssituation nicht geändert werde, sei das Kind weiterhin in seiner seelischen und psychischen Entwicklung gefährdet. Gemäss dem Bericht von "E.________" sei das Kind zwar insgesamt genügend entwickelt und habe sowohl zur Mutter wie auch zum Vater eine enge Beziehung. Es zeige aber Auffälligkeiten im Sozialverhalten, die in engem Zusammenhang mit der emotionalen Belastung durch den Elternkonflikt stünden. Vor allem die Mutter zeige wenig Bindungstoleranz. Deren verbaler Umgang mit dem Kind sei nicht durchgehend alterskonform und es ergäben sich Hinweise auf ein nicht altersgerechtes Nähe-Distanz-Verhalten, indem insbesondere die körperliche Nähe nicht klar begrenzt werde. Trotzdem lasse sich keine konkrete oder akute Kindeswohlgefährdung ausmachen. Eine gleichwertige Einbindung beider Eltern in den Betreuungsalltag würde die Alltagsstabilität sowie die Entwicklungskontinuität des Kindes stärken, weshalb eine alternierende Betreuung befürwortet werde. Auch nach den Beobachtungen der Beiständin, die sich auf einen Bericht des Kindergartens stütze, der sich ausserdem eine Gefährdungsmeldung vorbehalten habe, sei das Kind in der aktuellen Situation belastet und zeige nicht altersentsprechendes Verhalten, spiele namentlich im Kindergarten regelmässig "gewaltvolle" Szenen nach und drohe anderen Kindern. Trotz drei Jahren Beistandschaft habe sich die Situation nicht beruhigt. Nach Auffassung der Beiständin sei eine Neuregelung der Obhut notwendig. Die Mutter sehe keinen Unterstützungsbedarf und sei nicht offen, Hilfestellungen anzunehmen. Neben dem Elternkonflikt sei das Kind einem Konflikt zwischen Schule und Mutter ausgesetzt. Das Obergericht strich hervor, dass die Fachberichte allesamt die alternierende Obhut befürworteten. Neben der Beiständin sehe auch die Kindesvertreterin, deren Einschätzung zu folgen sei, das Kindeswohl als gefährdet. Die Beschwerdeführerin sei erst vor kurzem nach V.________ gezogen, weshalb durch den Wohnsitzwechsel die Kontinuität nicht gefährdet werde.
5.3. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 4.2.2) erhebt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Rechtsanwendung keinerlei Verfassungsrügen. Mit der vorinstanzlichen Beurteilung hat es somit sein Bewenden.
6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt, war die Sache von Anfang an aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-pflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, zumal den übrigen Verfahrensbeteiligten keinerlei entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang