Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_614/2026
Urteil vom 20. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bezirksgericht Zofingen,
Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen,
2. Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Insolvenzerklärung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 19. Juni 2026 (ZSU.2026.188).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 erklärte sich der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zofingen für zahlungsunfähig (Art. 191 SchKG). Zugleich ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 wie das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 19. Juni 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab und es auferlegte dem Beschwerdeführer die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.--.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 29. Juni 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 1. Juli 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG ). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer hohe Schulden habe, aber über keine Aktiven verfüge. Es hat auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach ein Schuldner kein schutzwürdiges Interesse an der Konkurseröffnung hat, wenn feststeht, dass er keine Aktiven besitzt. Der Privatkonkurs im Insolvenzverfahren werde dem Beschwerdeführer mutmasslich zu verweigern sein, womit sein Insolvenzgesuch aussichtslos sei. Das Bezirksgericht habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Auch die Beschwerde sei von vornherein aussichtslos gewesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen sei.
4.
Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine bereits vor Obergericht erhobenen Einwände (er könne wegen Mittellosigkeit keinen Kostenvorschuss leisten, aber ihm werde zugleich die unentgeltliche Rechtspflege wegen dieser fehlenden Mittel verweigert, worin ein Zirkelschluss liege; Zugangssperre zum Insolvenzerklärungsverfahren; zu schematische Anwendung von Art. 191 SchKG und fehlende konkrete Prüfung seines Falles; er handle nicht missbräuchlich; etc.).
Bei alldem geht der Beschwerdeführer nicht auf die vom Obergericht dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung ein, wonach die Insolvenzerklärung gemäss Art. 191 SchKG nicht für die Schuldensanierung überschuldeter Personen zur Verfügung steht, die über keine Aktiven verfügen (BGE 145 III 26 E. 2; 133 III 614 E. 6.1.2; Urteile 5A_870/2024 vom 21. Februar 2025 E. 6.6; 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit er mit seinem Verweis auf eine angeblich erforderliche Einzelfallprüfung diese Rechtsprechung in Frage stellen möchte, legt er nicht dar, weshalb darauf zurückzukommen sein sollte. Angesichts jener rechtlichen Ausgangslage und seiner unbestrittenen finanziellen Lage legt er nicht dar, weshalb das von ihm angestossene Insolvenzerklärungsverfahren nicht als aussichtslos hätte beurteilt werden dürfen. Er behauptet auch nicht, dass die Prozessaussichten gar nicht hätten geprüft werden dürfen. Es mag sodann zwar zutreffen, dass die negative Prozessprognose im Ergebnis zu einer "Zugangssperre" führt, doch erläutert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern dadurch Recht verletzt worden sein soll, oder umgekehrt betrachtet, weshalb es rechtlich geboten sein soll, im vorliegenden Fall die Führung eines aussichtslosen Prozesses zu ermöglichen. Weshalb sich das Obergericht eingehender mit dieser "Zugangssperre" hätte befassen sollen, was er als Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, legt er nicht dar. Schliesslich genügt es den Begründungsanforderungen nicht, die auferlegten Kosten deshalb als unverhältnismässig zu kritisieren, weil sie die Mittellosigkeit weiter verschärften.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg