Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_610/2026
Urteil vom 11. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, 4410 Liestal.
Gegenstand
Pfändungsurkunde,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 16. Juni 2026 (420 26 60).
Erwägungen
1.
Das Betreibungsamt Basel-Landschaft pfändete mit Pfändungsurkunde vom 3. Februar 2026 in der Pfändungsgruppe Nr. xxx den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft Parzelle Nr. yyy Grundbuch U.________.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2026 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 16. Juni 2026 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 29. Juni 2026 (Postaufgabe) eine auf den 26. Juni 2026 datierte Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit einer ebenfalls auf den 26. Juni 2026 datierten Beschwerde in Zivilsachen ist der Beschwerdeführer am 27. Juni 2026 (Postaufgabe) an die Aufsichtsbehörde gelangt. Die Aufsichtsbehörde hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Nicht eingetreten ist die Aufsichtsbehörde auf den Antrag des Beschwerdeführers, sein Existenzminimum zu überprüfen und anzupassen. Der Notbedarf sei gar nicht berechnet worden, womit es an einem Anfechtungsobjekt fehle. Für die Pfändung des Grundstücks sei der Einwand des Beschwerdeführers unerheblich, dass er nicht mehr in der Liegenschaft wohne und keine Einkünfte daraus erziele. Die Pfändung sei angesichts der Höhe der Forderungen und der bestehenden Verlustscheine nicht unangemessen. Da er nicht mitgewirkt und weder Arbeitgeber noch Einkommen angegeben habe, sei es auch nicht möglich gewesen, zuerst auf sein Einkommen zu greifen.
4.
In den beiden Beschwerdeschriften von 63 bzw. 48 Seiten schildert der Beschwerdeführer weitschweifig und sich vielfach wiederholend seine Sicht auf den Sachverhalt und fordert eine neue Gesamtbeurteilung, da die Aufsichtsbehörde die Verhältnisse unvollständig gewürdigt habe. Mit dem angefochtenen Entscheid setzt er sich nicht auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern die Aufsichtsbehörde Recht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die von ihm genannten Umstände (Hypothekarbelastung und Zustand der Liegenschaft, finanzielle Unterstützung durch die Söhne, Zahlungsbemühungen, persönliche gesundheitliche und wirtschaftliche Situation) überhaupt von Belang sein sollen. Neue Tatsachen und Beweismittel können schliesslich vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg