Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_497/2026
Urteil vom 7. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
handelnd durch ihre Geschäftsführerin B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld,
St. Gallerstrasse 4, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Feststellung der Nichtigkeit einer Betreibung,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 2026 (BS.2026.18).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin gelangt im Zusammenhang mit dem über sie im Jahre 2024 eröffneten Konkurs immer wieder bis vor Bundesgericht.
Vorliegend geht es um die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bezirk Frauenfeld, die der Konkurseröffnung zugrunde liegt. Mit Eingabe vom 23. März 2026 verlangte die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Frauenfeld die Feststellung der Nichtigkeit dieser Betreibung. Mit Entscheid vom 14. April 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin und ihrer Geschäftsführerin, B.________, unter solidarischer Haftung.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Zirkularentscheid vom 8. Mai 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrensgebühr von Fr. 800.-- auferlegte es der Beschwerdeführerin und B.________ unter solidarischer Haftung und es kündete an, weitere Eingaben in dieser Angelegenheit ohne neue rechtserhebliche Gesichtspunkte ohne Weiteres zurückzuschicken.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 9. Juni 2026 hat sie um Akteneinsicht und um eine öffentliche Gerichtsverhandlung ersucht. Das Bundesgericht hat das Akteneinsichtsgesuch am 10. Juni 2026 beantwortet. Am 24. Juni 2026 hat die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt eine öffentliche bzw. mündliche Gerichtsverhandlung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine öffentliche Beratung (Art. 58 BGG). Das vorliegende Urteil kann anhand der Akten gefällt werden. Welche Akten dem Bundesgericht vorliegen, ist der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2026 erläutert worden. Das Aktenverzeichnis des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie das einzige ihr noch nicht bekannte Dokument der bundesgerichtlichen Akten (Übermittlungsschreiben des Obergerichts) sind ihr zugestellt worden. Zudem hat das Bundesgericht die zwischenzeitlich beigezogenen kantonalen Akten an das Obergericht zurückgesandt, damit sie sie dort einsehen kann. Auf die verlangte Einräumung einer Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung nach erfolgter Akteneinsicht ist zu verzichten. Die gerichtserfahrene Beschwerdeführerin hätte genügend Zeit gehabt, um die kantonalen Akten einzusehen und danach von sich aus eine weitere Eingabe einzureichen, wobei die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist am 29. Mai 2026 ohnehin nicht mehr ergänzt werden kann. Entgegen ihren Anträgen vom 29. Juni 2026 ist auf den Beizug weiterer Akten zu verzichten.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
4.
Das Obergericht hat erwogen, der Zahlungsbefehl sei der Beschwerdeführerin bzw. B.________ als Vertreterin am 8. Januar 2024 zugestellt worden. Alleine aus dem Umstand, dass der Sohn von B.________ an jenem Tag krankheitshalber nicht in der Schule war, ergäben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Zustellungsbescheinigung, geschweige denn werde damit ihre Unrichtigkeit bewiesen (Art. 9 ZGB). Wie bereits das Bezirksgericht hat hat das Obergericht die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin und ihrer Vertreterin wegen Mutwilligkeit auferlegt.
5.
Die Beschwerdeführerin sucht seit längerem immer wieder Gründe, weshalb die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht nachgewiesen sein soll (vgl. dazu Urteile 5A_742/2025 vom 14. Januar 2026 E. 6.3 und 5F_5/2026 vom 26. März 2026 E. 4.1). Wie ihr in diesen Urteilen bereits erläutert worden ist, kann sie nicht unter Berufung auf Art. 22 SchKG nachschieben, was ihr bereits bekannt war, sie aber früher vorzutragen verpasst hat. Die Berufung auf Art. 22 SchKG ist rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen fehlt eine genügende Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen. Die Beschwerde erschöpft sich in einer Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage aus eigener Sicht. Erneut beruft sie sich auf das Schreiben des Betreibungsamtes vom 23. Juni 2025, das bereits im Urteil 5A_742/2025 vom 14. Januar 2026 behandelt worden ist (E. 6.3), und sie will aus Schul-, Spital- und Gesundheitsunterlagen ableiten, dass die Zustellung nicht zum Zeitpunkt habe stattfinden können, der sich aus der Zustellbescheinigung ergibt, wobei sie den Inhalt dieser Unterlagen nicht näher erläutert. Soweit die Beschwerdeführerin die Beschwerde in der Eingabe vom 29. Juni 2026 sinngemäss ergänzt, ist sie verspätet (oben E. 2).
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 BGG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerin und B.________ die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ersucht zusätzlich darum, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Dazu besteht kein Anlass.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, dem Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg