Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_5/2026
Urteil vom 26. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
handelnd durch ihre Geschäftsführerin B.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Bezirksgericht Frauenfeld,
Zürcherstrasse 237A, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_742/2025 vom 14. Januar 2026.
Erwägungen
1.
Die Gesuchstellerin ist im Zusammenhang mit dem über sie ausgesprochenen Konkurs schon mehrmals an das Bundesgericht gelangt. Das Verfahren 5A_742/2025 betraf ihren Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Konkurseröffnung. Mit Urteil vom 14. Januar 2026 wies das Bundesgericht ihre Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- auferlegte es der Gesuchstellerin und ihrer Geschäftsführerin unter solidarischer Haftung.
Am 27. Februar 2026 hat die Gesuchstellerin um Revision des Urteils 5A_742/2025 vom 14. Januar 2026 ersucht. Am 23. März 2026 hat sie um Akteneinsicht ersucht. Gleichentags hat sie das Revisionsgesuch ergänzt.
2.
Die Gesuchstellerin ersucht im Laufe ihrer Verfahren am Bundesgericht regelmässig um Akteneinsicht, wodurch sich die Verfahren jeweils um Wochen verzögern. Sie legt nicht dar, wozu die Akteneinsicht dienen soll. Sie hat bereits im Laufe des Verfahrens 5A_742/2025 Einsicht in die Akten (einschliesslich die damals beigezogenen kantonalen Akten) genommen. Das Bundesgericht hat im vorliegenden Verfahren 5F_5/2026 einzig das Dossier des Verfahrens 5A_742/2025 (ohne kantonale Akten) beigezogen. Im Übrigen enthält das Dossier 5F_5/2026 nur die Eingaben der Gesuchstellerin, die ihr bekannten Mitteilungen des Bundesgerichts und den Zustellnachweis des Urteils 5A_742/2025 vom 14. Januar 2026. Es ist davon auszugehen, dass sie das Akteneinsichtsgesuch einzig zur Verfahrensverzögerung stellt, womit es rechtsmissbräuchlich ist. Demnach ist es nicht weiter zu beachten.
3.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
4.
4.1. Die Gesuchstellerin beruft sich im Zusammenhang mit der Zustellung des Zahlungsbefehls auf neue Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Diese betreffen eine Erkrankung des Sohnes der Geschäftsführerin der Gesuchstellerin zur Zeit rund um die postalische Zustellung des Zahlungsbefehls. Die Gesuchstellerin leitet daraus ab, dass das Geschäft geschlossen gewesen und der Zahlungsbefehl an der Geschäftsadresse nicht zugestellt worden sei. Sie macht geltend, die Beweismittel seien ihr im ursprünglichen Beschwerdeverfahren nicht oder nicht in dieser Form zugänglich gewesen.
Mit diesen Ausführungen versucht die Gesuchstellerin bloss, ihre Beschwerde im Verfahren 5A_742/2025 zu verbessern. Sie legt nicht dar, weshalb sie die von ihr nunmehr angerufenen Tatsachen und Beweismittel nicht bereits in der Beschwerde im Verfahren 5A_742/2025 vorbringen konnte. Allerdings wären sie bereits damals verspätet gewesen, denn es handelt sich offensichtlich um Umstände, die ihr bei der Konkurseröffnung bekannt waren (vgl. Urteil 5A_742/2025 vom 14. Januar 2026 E. 6.3).
4.2. Die Gesuchstellerin bringt ausserdem vor, sie habe beim Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld siebenmal Akteneinsicht verlangt und dies vor Bundesgericht belegt. Das Bundesgericht habe dies weder erwähnt noch gewürdigt. Erst am 17. Juni 2025 sei ihr eine eingeschränkte Akteneinsicht gewährt worden. Auch auf weitere Rügen ( Art. 29 Abs. 1 und 2 BV etc.) sei das Bundesgericht nicht oder nur unzureichend eingegangen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Revisionsgrund dar.
4.3. Die Gesuchstellerin macht sodann geltend, der Vorwurf des Bundesgerichts sei unzutreffend, wonach sie die fehlende Zustellung des Zahlungsbefehls früher hätte rügen müssen. Ohne Einsicht in die Betreibungsakten habe sie das Fehlen eines Zustellnachweises nicht erkennen können. Sie kritisiert ausserdem die Erwägungen zu Art. 22 SchKG. Mit diesen Ausführungen zielt sie einzig auf eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils ab, was unzulässig ist.
4.4. Die Gesuchstellerin macht schliesslich geltend, ihre Beschwerde sei offensichtlich nicht aussichtslos gewesen, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden müssen. Auch damit zielt sie auf eine unzulässige Wiedererwägung ab. Soweit sie im Übrigen zu kritisieren scheint, dass ihrer Geschäftsführerin, B.________, persönlich Kosten auferlegt wurden, ist die Gesuchstellerin nicht beschwert. B.________ dagegen hat das Revisionsgesuch einzig im Namen der Gesuchstellerin eingereicht und nicht auch in eigenem Namen.
4.5. Das Revisionsgesuch enthält demnach keine genügende Begründung. Zudem ist es querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Weitere Eingaben der Gesuchstellerin oder von B.________ in dieser Sache, insbesondere allfällige weitere Revisionsgesuche, werden nach Prüfung ohne Antwort abgelegt.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Gesuchstellerin und B.________ die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Gesuchstellerin und ihrer Geschäftsführerin, B.________, unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, B.________, dem Bezirksgericht Frauenfeld, dem Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld, dem Konkursamt des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg