Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_427/2025, 5A_431/2025
Urteil vom 11. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Bundesrichter Josi, Brunner,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
5A_427/2025
Verein A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt,
Beschwerdeführer 1,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Yves Brühwiler,
Beschwerdegegner,
und
5A_431/2025
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Yves Brühwiler,
Beschwerdeführer 2 und 3,
gegen
Verein A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtigkeit und Ungültigkeit von Vereinsversammlungs- und Vorstandsbeschlüssen,
Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 28. April 2025
(ZK1 2024 10).
Sachverhalt
A.
A.a. Der Verein A.________ ist ein Verein mit Sitz in U.________. Er bezweckt die Förderung und Verbreitung der christlichen Kultur über das Fernsehen und betreibt zu diesem Zweck einen eigenen Fernsehsender.
A.b. Die Vereinsmitglieder streiten sich seit Jahren über die Führung des Vereins, was erstmals im Jahr 2017 in ein Gerichtsverfahren über die Gültigkeit diverser Vorstands- und Vereinsversammlungsbeschlüsse, insbesondere betreffend die personelle Zusammensetzung des Vereins und des Vorstands, mündete. Das Bezirksgericht Schwyz stellte in seinem Urteil vom 4. September 2019 fest, dass der Vorstand des Vereins aus D.________, B.________ und C.________ besteht und dass diese drei Personen die (einzigen) Vereinsmitglieder sind. Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht Schwyz am 17. November 2020 bestätigt.
A.c. Am 6. April 2021 fand eine Vereinsversammlung statt. Zwischen D.________ bzw. dem Verein auf der einen und B.________ sowie C.________ auf der anderen Seite ist strittig, welche Beschlüsse anlässlich dieser Versammlung (gültig) gefasst wurden. D.________ fasste zudem am 21. April 2021 verschiedene Zirkularbeschlüsse, deren Gültigkeit zwischen ihr respektive dem Verein einerseits und den beiden weiteren Vereinsmitgliedern andererseits ebenfalls strittig ist.
A.d. B.________ und C.________ gingen sowohl gegen die an der Vereinsversammlung vom 6. April 2021 (angeblich) gefassten Beschlüsse als auch gegen die verschiedenen Zirkularbeschlüsse vom 21. April 2021 gerichtlich vor:
A.d.a. Am 29. April 2022 reichten B.________ und C.________ Klage betreffend Nichtigkeit und Ungültigkeit der Vereinsversammlungsbeschlüsse vom 6. April 2021 beim Bezirksgericht Schwyz ein. Sie beantragten insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse betreffend ihre Abberufung aus dem Vorstand, eventualiter deren Ungültigerklärung. Weiter sei festzustellen, dass der Zirkularbeschluss vom 25. April 2017 (Handelsregisteranmeldung) nichtig und D.________ zu Unrecht seit dem 26. April 2017 im Handelsregister des Kantons Schwyz beim Verein A.________ als Vizepräsidentin mit Einzelunterschrift eingetragen sei und dass der tatsächliche Eintrag "Mitglied" mit "Kollektivunterschrift zu zweien" lauten sollte. Entsprechend sei das Handelsregisteramt anzuweisen, den Eintrag anzupassen.
A.d.b. Gleichentags erhoben die genannten Vereinsmitglieder Klage betreffend Nichtigkeit und Ungültigkeit der Vorstandsbeschlüsse vom 21. April 2021, wobei sie um Feststellung ersuchten, dass die Zirkularbeschlüsse betreffend Aufnahme neuer Mitglieder und Bestellung eines Programmdirektors nichtig seien, eventualiter seien sie für ungültig zu erklären und rückwirkend aufzuheben.
A.e. Am 12. Dezember 2023 fällte das Bezirksgericht Schwyz sein Urteil. Es stellte die Nichtigkeit des Zirkularbeschlusses vom 25. April 2017 fest und wies das Handelsregisteramt an, den Eintrag von D.________ als "Vizepräsidentin" mit "Einzelunterschrift" zu löschen und durch "Mitglied" mit "Kollektivunterschrift zu zweien" zu ersetzen. Im Übrigen wies es die Klagen ab. Die Gerichtskosten von Fr. 20'600.-- auferlegte das Bezirksgericht den klagenden Vereinsmitgliedern zu vier Fünfteln und dem Verein zu einem Fünftel. Die klagenden Vereinsmitglieder verpflichtete das Bezirksgericht ausserdem zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 12'000.-- an den Verein.
B.
Auf Berufung von B.________ und C.________ erklärte das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 28. April 2025 den Beschluss "Abberufung B.________" für ungültig und hob ihn ex tunc auf. Ausserdem stellte es fest, dass die Zirkularbeschlüsse vom 21. April 2021 (Aufnahme neuer Mitglieder und Bestellung eines Programmdirektors), unterzeichnet von D.________, nichtig seien. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten auferlegte das Kantonsgericht zu einem Fünftel B.________ und C.________ und zu vier Fünfteln dem Verein. Ausserdem verpflichtete es den Verein, B.________ und C.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.-- zu bezahlen. Im Übrigen (insbesondere betreffend den Beschluss "Abberufung C.________") wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 14'000.-- auferlegte das Kantonsgericht B.________ und C.________ zu einem Viertel und dem Verein zu drei Vierteln (Dispositiv-Ziff. 2). Der Verein habe den beiden Vereinsmitgliedern ausserdem eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zu leisten (Dispositiv-Ziff. 3).
C.
Mit diesem Entscheid sind weder B.________ und C.________ noch der Verein einverstanden:
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. Mai 2025 gelangt der Verein A.________ (Beschwerdeführer 1 oder Verein) an das Bundesgericht (Verfahren 5A_427/2025). Er beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids, soweit die Berufung gutgeheissen wurde, und deren Abweisung bzw. die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids (sowohl in materieller Hinsicht als auch betreffend die Kostenfolgen). Ausserdem seien in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids die Kosten des Berufungsverfahrens den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, die weiter zur Leistung einer Parteientschädigung an den Verein von Fr. 10'000.-- zu verpflichten seien. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
Vom Bundesgericht dazu eingeladen, reichten die Beschwerdegegner am 9. Januar 2026 ihre Beschwerdeantwort ein. Sie ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer 1 replizierte am 26. Januar 2026 und die Beschwerdegegner duplizierten am 9. Februar 2026. Das Kantonsgericht verzichtete auf Vernehmlassung.
C.b. Mit Eingabe ebenfalls vom 30. Mai 2025 erheben auch B.________ und C.________ (Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführer 3) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Verfahren 5A_431/2025). Sie beantragen die Abänderung des angefochtenen Entscheids insoweit, als ihre Berufung abgewiesen worden war, halten also an ihren Anträgen fest, wonach der Beschluss zur Abberufung von C.________ nichtig, eventualiter als ungültig aufzuheben ist. Entsprechend seien die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Verein aufzuerlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdeführer 2 und 3 ersuchten das Bundesgericht ausserdem um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Nach Anhörung der Gegenpartei wies der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch am 1. Juli 2025 ab.
Der Verein nahm mit Eingabe vom 9. Januar 2026 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung sowie die Vereinigung der Verfahren. Es folgten Replik, Duplik, Triplik und Quadruplik. Das Kantonsgericht verzichtete auch hier auf Vernehmlassung.
C.c. Das Bundesgericht hat ausserdem die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid. Es rechtfertigt sich daher, wie vom Verein beantragt, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]).
1.2. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG) über die Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit von Vereinsversammlungs- und Vorstandsbeschlüssen entschieden hat. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 108 II 15 E. 1a; Urteil 5A_449/2025 vom 5. Dezember 2025 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit das zutreffende Rechtsmittel.
1.3. Der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 3, dessen Abberufung aus dem Vorstand von der Vorinstanz nicht aufgehoben wurde, sind ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer 1 stellt jedoch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 in Frage. Als nicht zustimmendes Vereinsmitglied ist sie allerdings befugt, auch ohne Nachweis einer besonderen persönlichen Betroffenheit die Gemeinschaftsinteressen des Vereins zu wahren (vgl. BGE 132 III 503 E. 3.1 mit Hinweisen), womit sie ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 76 Abs. 1 BGG).
1.4. Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführer 2 und 3 haben die Beschwerde sodann innert Frist eingereicht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerden ist somit unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).
3.
3.1. Zur Ausgangslage des vorliegenden Verfahrens drängen sich folgende Vorbemerkungen auf:
Zwischen den Beschwerdeführern 2 und 3 auf der einen und D.________ auf der anderen Seite besteht schon seit geraumer Zeit Streit über die Führung des Vereins. An der Vereinsversammlung vom 6. April 2021 waren die drei (einzigen) Vereins- und Vorstandsmitglieder anwesend, wobei jede Seite noch eine weitere Person mitbrachte: Auf der Seite von D.________ nahm Pfarrer E.________ teil, auf derjenigen der Beschwerdeführer 2 und 3 Pater F.________. Beide Seiten erstellten ihr eigenes Protokoll, wobei jeweils unterschiedliche Beschlüsse dokumentiert wurden. Aus dem Protokoll von D.________ (die Vorinstanz und auch die Beschwerdeführer bezeichnen dieses grundsätzlich als das "offizielle" Protokoll des Vereins) geht insbesondere hervor, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 aus dem Vorstand des Vereins abberufen wurden (Ergebnis der Abstimmungen: jeweils eine Stimme dafür und eine Stimme dagegen bei Ausstand derjenigen Person, um deren Abberufung es ging, wobei D.________ mit dem ihr angeblich als Vizepräsidentin zustehenden Stichentscheid jeweils den Ausschlag für die Abberufung gegeben hat). Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Klage der Beschwerdeführer 2 und 3.
Vor Durchführung der Vereinsversammlung, nämlich mit E-Mail vom 30. März 2021 und Schreiben vom 31. März 2021, stellten die Beschwerdeführer 2 und 3 Anträge zur Vereinsversammlung vom 6. April 2021. Darin traktandierten sie insbesondere die Wahl von Pater F.________ als Tagesaktuar, die Abberufung von D.________ als Vorstandsmitglied sowie den Ordnungsantrag auf Änderung der Reihenfolge der drei Traktanden betreffend Abwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder (insbesondere zunächst Abstimmung über die Abberufung von D.________, erst danach Abstimmung über die Abberufung der Beschwerdeführer 2 und 3). D.________ weigerte sich anlässlich der Vereinsversammlung vom 6. April 2021, über diese Anträge abzustimmen.
3.2. Die Vorinstanz stellte die folgenden Überlegungen an:
3.2.1. Zunächst verwarf sie das Argument der Beschwerdeführer 2 und 3, wonach die angefochtenen Abberufungsbeschlüsse anlässlich der Vereinsversammlung gar nicht gefällt worden seien. Sie erwog, die beiden Protokolle würden sich in diesem Punkt widersprechen. Dem Protokoll der Beschwerdeführer 2 und 3 komme jedenfalls keine höhere Glaubwürdigkeit zu als dem "offiziellen" Protokoll des Vereins. Die Beschwerdeführer 2 und 3 könnten daher nicht beweisen, dass ihre Abberufung als Vorstandsmitglieder nicht stattgefunden habe. Sie trügen für diese Behauptung jedoch die Beweislast.
3.2.2. Des Weiteren kam die Vorinstanz zum Schluss, dass D.________ die von den Beschwerdeführern 2 und 3 gestellten Anträge (insbesondere den Sachantrag auf Abberufung von D.________ aus dem Vorstand sowie den Ordnungsantrag auf Änderung der Reihenfolge der Abstimmungen über die Abberufungsanträge) anlässlich der Versammlung vom 6. April 2021 zur Beschlussfassung hätte vorlegen müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei das Recht der Beschwerdeführer 2 und 3 auf Antragstellung verletzt worden. Das mache die Abberufungsbeschlüsse jedoch nicht nichtig. Zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse führe die Verletzung des Rechts auf Antragstellung wiederum nur, wenn sie sich auf den betreffenden Beschluss im Ergebnis effektiv ausgewirkt habe oder hätte auswirken können. Für die Beantwortung dieser Frage entscheidend war für die Vorinstanz, ob D.________ ihren Stichentscheid als Vizepräsidentin auch dann noch hätte ausüben können, wenn zuvor ihre Abberufung aus dem Vorstand beschlossen worden wäre. Dabei ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 die Eigenschaft von D.________ als Vizepräsidentin nicht bestritten hatten und dass, selbst wenn von einer Bestreitung auszugehen sei, die Geltendmachung der Nichtigkeit des D.________ als Vizepräsidentin ausweisenden Beschlusses jedenfalls am Rechtsmissbrauchsverbot scheitern würde. Die Vorinstanz setzte sich sodann mit der Frage auseinander, in welchem Zeitpunkt die Abberufung rechtswirksam geworden wäre. Sie erwog, hätten die Beschwerdeführer 2 und 3 D.________ als Vorstandsmitglied bzw. Vizepräsidentin abgewählt, ginge es nicht an, dass sie bei der späteren Abstimmung über die Abberufung der Beschwerdeführer 2 und 3 ihren Stichentscheid noch hätte ausüben können. Auf die Abberufung des Beschwerdeführers 3 habe sich dies allerdings nicht auswirken können, zumal selbst gemäss Protokoll der Beschwerdeführer 2 und 3 die Abstimmung über dessen Abberufung vor der Abstimmung über die Änderung der Reihenfolge der einzelnen Traktanden erfolgt sei. Anderes gelte jedoch für die Abstimmung über die Abberufung der Beschwerdeführerin 2. Die Vorinstanz verwarf dabei das Argument des Vereins, dass die Verletzung des Rechts auf Antragstellung bereits deshalb keinen Einfluss auf die Abberufungsbeschlüsse hätte haben können, weil die Beschwerdeführer 2 und 3 beim Ordnungsantrag auf Änderung der Reihenfolge in den Ausstand hätten treten müssen und dieser Ordnungsantrag daher gar nicht hätte angenommen werden können. Entsprechend hob die Vorinstanz den Abberufungsbeschluss in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2, nicht jedoch denjenigen betreffend den Beschwerdeführer 3, auf.
4.
Als erstes ist zu klären, ob die Vorinstanz zutreffend davon ausging, die Beschwerdeführer 2 und 3 trügen die Beweislast für das Nichtvorliegen der Abberufungsbeschlüsse, denn wäre diese Frage anders als im angefochtenen Entscheid zu beantworten, führte dies zur Gutheissung der Beschwerde im Verfahren 5A_431/2025. Die entsprechenden Beschlüsse sind im "offiziellen" Protokoll des Vereins dokumentiert, aus dem Protokoll der Beschwerdeführer 2 und 3 ergibt sich hingegen, dass keine Abberufung erfolgt ist.
4.1. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei der Anfechtungsklage gemäss Art. 75 ZGB handelt es sich um eine Gestaltungsklage, die auf die Aufhebung eines Beschlusses gerichtet ist. Rechtsvernichtende Tatsachen hat zu beweisen, wer sich auf sie beruft (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). Die Beweislast für die Tatsachen, welche eine Gesetzes- oder Statutenverletzung begründen, trägt somit die klagende Partei (BGE 131 III 38 E. 4.2.4 zur aktienrechtlichen Anfechtungsklage; Urteil 5A_82/2025 vom 19. Juni 2025 E. 5.2.1). Dies gilt grundsätzlich auch, soweit sich die klagende Partei auf Nichtigkeit beruft, was selbst die Beschwerdeführer 2 und 3 anerkennen.
4.2. Vorliegend geht es aber - vorerst - nicht um die Frage, ob eine Gesetzes- oder Statutenverletzung die angefochtenen Beschlüsse ungültig oder gar nichtig macht oder ob der Beschluss "nach Massgabe von Gesetz oder Statuten gar nicht zustande kam". Beweisthema ist vorab vielmehr, ob - in tatsächlicher Hinsicht - die angefochtenen Beschlüsse überhaupt gefasst wurden. Deshalb greift die Auffassung der Vorinstanz zu kurz, wonach die Beschwerdeführer 2 und 3, welche die Nichtigkeit der Abberufungsbeschlüsse behaupteten, hierfür beweispflichtig seien. Wie die Beschwerdeführer 2 und 3 ausführen, ist unbestritten bzw. erstellt, dass sie dem Vorstand angehörten. Nun ist es aber der Verein, der sich auf die Abberufung der Beschwerdeführer 2 und 3 aus dem Vorstand beruft, also aus den angeblich gefassten Abberufungsbeschlüssen Rechte ableitet. Damit ist es auch der Verein, der für die Behauptung, dass die Abberufungsbeschlüsse - in tatsächlicher Hinsicht und vorbehältlich von Ungültigkeits- bzw. Nichtigkeitsgründen - gefasst wurden, beweispflichtig ist (Art. 8 ZGB). Die Vorinstanz hat dies verkannt und damit Art. 8 ZGB verletzt. Der vorinstanzlich ermittelte Sachverhalt beruht damit auf einem Rechtsfehler (Art. 97 Abs. 1 BGG).
4.3. Die Vorinstanz erinnerte daran, dass die Parteien für ihre Behauptungen, wonach die Beschwerdeführer 2 und 3 (nicht) abberufen worden seien, gemäss den erstinstanzlichen Feststellungen einzig die beiden sich widersprechenden Protokolle als Beweismittel eingereicht hätten und weitere Beweismittel nicht angeboten worden seien. Sie erwog, das Protokoll von D.________ sei ein Beweismittel dafür, dass ein solcher Beschluss - richtig: die Abberufungsbeschlüsse - erfolgt sei, dasjenige der Beschwerdeführer 2 und 3 hingegen ein Beweismittel, das gegen das "Zustandekommen" spreche. Nachdem sie die zwei sich widersprechenden Protokolle gewürdigt hatte, erwog die Vorinstanz, dem Protokoll der Beschwerdeführer 2 und 3 komme jedenfalls keine höhere Glaubwürdigkeit zu als demjenigen des Vereins. Da sie die Beweislast in der Folge und in Verletzung von Art. 8 ZGB den Beschwerdeführern 2 und 3 auferlegte, liess sie letztlich die Frage offen, ob - wie vom Verein vorgebracht - davon ausgegangen werden muss, dass die Abwahl der Beschwerdeführer 2 und 3 gestützt auf das Protokoll von D.________ als erstellt zu betrachten ist. Der Verein beruft sich nun auch im bundesgerichtlichen Verfahren darauf, dass die Vorinstanz "das offizielle Protokoll als erstellt" hätte betrachten müssen. Da es nicht am Bundesgericht liegt, erstmals entsprechende Feststellungen zu treffen bzw. eine Beweiswürdigung vorzunehmen, ist der angefochtene Entscheid in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde im Verfahren 5A_431/2025 insoweit aufzuheben, als die Anträge der Beschwerdeführer 2 und 3 abgewiesen wurden, also betreffend den Abberufungsbeschluss des Beschwerdeführers 3.
4.4. Bei diesem Ergebnis des Verfahrens erübrigt es sich (vorerst), auf die übrigen Rügen der Parteien einzugehen.
4.5. Damit bleibt, über das Schicksal der Beschwerde im Verfahren 5A_427/2025 zu entscheiden. Da die Beschwerde im Verfahren 5A_431/2025 teilweise gutgeheissen wird, weil die Vorinstanz die Beweislast falsch verteilte, und die Sache aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, kann über die vom Verein erhobenen Rügen an dieser Stelle nicht entschieden werden. Weil die Vorinstanz die Beweislast falsch verteilte, beruht der vorinstanzlich ermittelte Sachverhalt auf einem Rechtsfehler (Art. 97 Abs. 2 BGG). Dieser wirkt sich auch auf die mit der Beschwerde im Verfahren 5A_427/2025 angefochtenen Teile des vorinstanzlichen Entscheids aus. Daher ist - insofern in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren 5A_427/2025 - der angefochtene Entscheid gesamthaft aufzuheben. Die Vorinstanz wird nach Rückweisung durch das Bundesgericht den massgebenden Sachverhalt neu erstellen müssen. Kommt sie dabei zum Schluss, es sei allein aufgrund der sich widersprechenden Protokolle nicht bewiesen, dass die Abberufungsbeschlüsse gefasst wurden, oder dies sei beweislos geblieben, wäre die Klage der Beschwerdeführer 2 und 3 auf Nichtigerklärung dieser "Nichtbeschlüsse" bzw. auf Nichtigerklärung des Abberufungsbeschlusses des Beschwerdeführers 3 (die Beschwerdeführerin 2 hat kein rechtlich geschütztes Interesse, statt einer Aufhebung des Beschlusses eine Nichtigerklärung zu erwirken) voraussichtlich gutzuheissen und eine Prüfung der übrigen Rügen der Verfahrensparteien würde sich erübrigen. Stellt die Vorinstanz hingegen fest, die Abberufungsbeschlüsse seien als erstellt zu betrachten, wäre ihre Folgeargumentation davon grundsätzlich nicht betroffen. Da sie an ihren eigenen Entscheid gebunden bleibt, solange das Bundesgericht die hiergegen von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen nicht prüft (vgl. BGE 140 III 466 E. 4.2.1), müsste sie in diesem Fall erneut so entscheiden, wie sie dies im angefochtenen Entscheid bereits getan hat. Die Beschwerdeführer könnten dann - zumal das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid, wie erwähnt, gesamthaft aufhebt - mit ihren vom Bundesgericht noch nicht behandelten Rügen erneut an dieses gelangen.
5.
Wie aus dem vorstehend Ausgeführten folgt, sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Prozesskosten grundsätzlich als Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1). Nachdem sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführer 2 und 3 Beschwerden erhoben haben, die beide teilweise gutzuheissen sind, und der Ausgang des Verfahrens weiterhin offen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, den Parteien (dem Verein auf der einen und den Beschwerdeführern 2 und 3 auf der andern Seite) die gesamthaften Gerichtskosten für die beiden Verfahren je hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteientschädigung wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 5A_427/2025 und 5A_431/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 28. April 2025 (ZK1 2024 10), wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 20'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 einerseits und den Beschwerdeführern 2 und 3 andererseits je zur Hälfte auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Lang