Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_372/2026
Urteil vom 7. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung,
Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,
2. Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Hirschengraben 13/15, Postfach, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wiedererwägung (unentgeltliche Rechtspflege im Eheungültigkeitprozess),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. April 2026 (PC260005-O/U).
Sachverhalt
A.
Der Beschwerdeführer machte am 13. Dezember 2024 beim Bezirksgericht Zürich eine Eheungültigkeitsklage anhängig.
B.
Am 7. Februar 2025 ersuchte er für das betreffende Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und die Gegenpartei beantragte ihrerseits am 12. Februar 2025 einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.--. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 entschied das Bezirksgericht über die zwischenzeitlich gestellten weiteren prozessualen Anträge des Beschwerdeführers und setzte ihm unter Hinweis auf die betreffenden Voraussetzungen Frist, um im Sinn der Erwägungen zur Nichtaussichtslosigkeit seiner Eheungültigkeitsklage Stellung zu nehmen und über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben und diverse (ausdrücklich aufgeführte) Belege einzureichen; ferner wurde ihm Frist gesetzt, um zum Prozesskostenvorschussgesuch der Gegenseite Stellung zu nehmen.
Mit Entscheid vom 16. Februar 2026 wies das Bezirksgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete ihn zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses sowie eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- an die Gegenseite. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. April 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Die Anfechtung jenes Urteils bildet Gegenstand des parallelen bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_371/2026.
Noch vor Einreichung der erwähnten kantonalen Beschwerde reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem er die sachliche Prüfung der gerügten Bundesrechtsverletzungen, eine Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Klärung der migrationsrechtlichen Vorfrage im Hauptverfahren verlangte. Mit Entscheid vom 24. Februar 2026 wies das Bezirksgericht das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und mit Urteil vom 23. April 2026 wies das Obergericht die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Anfechtung dieses Urteils bildet Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_372/2026.
C.
Die gegen die beiden obergerichtlichen Urteile eingereichte Beschwerde datiert vom 29. April 2026 und enthält folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren, das Beschwerdeverfahren sowie für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen."
Erwägungen
1.
Obwohl der Beschwerdeführer verlangt, "[d]er Entscheid des Obergerichts" sei aufzuheben, nennt er explizit die Verfahrensnummern beider obergerichtlichen Entscheide und er macht im Übrigen auch die Vereinigung der Beschwerdeverfahren geltend. Soweit sich dies (auch) auf die bundesgerichtlichen Verfahren beziehen sollte, besteht hierfür indes kein Anlass, nachdem der Anfechtungsgegenstand nicht der gleiche ist: Im einen Urteil geht es um die Frage der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und im anderen um die Frage der diesbezüglichen Wiedererwägung.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Wiedererwägung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit ein Zwischenentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. welcher unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), wobei der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache folgt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG ).
3.
Das Obergericht hat bemerkt, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Begehren erstmals stelle (u.a. Erlass eines Entscheides zur migrationsrechtlichen Vorfrage) und darauf von vornherein nicht eingetreten werden könne. Sodann hat es festgehalten, das Bezirksgericht habe das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen mit der Begründung, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass er aus rechtlichen Gründen innert Frist keine Unterlagen zu seiner finanziellen Situation habe einreichen können, und er mache auch keine tatsächlichen Gründe geltend, die ihm eine fristgerechte Beibringung verunmöglicht hätten; er übe vielmehr rechtliche Kritik an der vorangegangenen Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege, welche indes mit dem gegen den betreffenden Entscheid offenstehenden Rechtsmittel vorzutragen sei. Im Anschluss hat das Obergericht diese Erwägungen geschützt und erwogen, unechte Noven könnten nur dann wiedererwägungsweise vorgebracht werden, wenn sie der Partei im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen wären oder ihr die Vorlage rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer mache indes selbst geltend, das Bezirksgericht habe verkannt, dass er die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege in rechtlicher Hinsicht kritisiert habe; diesbezüglich stehe indessen der Rechtsmittelweg offen und nicht die Wiedererwägung zu Gebote.
4.
Die Ausführungen in der Beschwerde sind in erster Linie auf das im parallelen Verfahren 5A_371/2026 angefochtene obergerichtliche Urteil bezogen. Im Zusammenhang mit der Frage der Wiedererwägung steht einzig die Aussage des Beschwerdeführers auf S. 6 unten, es sei für ihn nach der Verfügung vom 16. Januar 2026 nicht erkennbar gewesen, ob eine materielle Neubeurteilung der vorgetragenen Umstände erfolgen würde. Indes ging es bei jener Verfügung nicht um eine anstehende Neubeurteilung, sondern um die Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen zur finanziellen Situation. So oder anders enthält die Beschwerde keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den - zutreffenden - Erwägungen im angefochtenen Urteil betreffend die fehlenden Voraussetzungen für eine Wiedererwägung des erstinstanzlichen Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege und es wird keine diesbezügliche Rechtsverletzung dargelegt.
5.
Auf beide obergerichtlichen Urteile bezieht sich hingegen der Vorwurf der "Doppelverfahrensführung" bzw. der "doppelten Kostenauflage". Indes geht er an der Sache vorbei, denn der Beschwerdeführer hat zwei voneinander unabhängige erstinstanzliche Entscheide angefochten, welche unterschiedliche Fragen betrafen; folglich hatte das Obergericht zwangsläufig zwei Beschwerdeverfahren zu eröffnen und zwei Beschwerdeentscheide zu fällen.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege auch für das obergerichtliche Verfahren fordert, zeigt er nirgends auf, dass er in jenem Verfahren ein entsprechendes Gesuch gestellt hätte.
6.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
7.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
8.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gegenpartei im erstinstanzlichen Hauptverfahren und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli