Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_371/2026
Urteil vom 7. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung,
Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,
2. Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ungültigkeit der Ehe),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. April 2026 (PC260004-O/U).
Sachverhalt
A.
Der Beschwerdeführer machte am 13. Dezember 2024 beim Bezirksgericht Zürich eine Eheungültigkeitsklage anhängig.
B.
Am 7. Februar 2025 ersuchte er für das betreffende Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und die Gegenpartei beantragte ihrerseits am 12. Februar 2025 einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.--. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 entschied das Bezirksgericht über die zwischenzeitlich gestellten weiteren prozessualen Anträge des Beschwerdeführers und setzte ihm unter Hinweis auf die betreffenden Voraussetzungen Frist, um im Sinn der Erwägungen zur Nichtaussichtslosigkeit seiner Eheungültigkeitsklage Stellung zu nehmen und über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben und diverse (ausdrücklich aufgeführte) Belege einzureichen; ferner wurde ihm Frist gesetzt, um zum Prozesskostenvorschussgesuch der Gegenseite Stellung zu nehmen.
Mit Entscheid vom 16. Februar 2026 wies das Bezirksgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete ihn zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses sowie eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- an die Gegenseite. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. April 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Die Anfechtung dieses Urteils bildet Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_371/2026.
Noch vor Einreichung der erwähnten kantonalen Beschwerde reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem er die sachliche Prüfung der gerügten Bundesrechtsverletzungen, eine Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Klärung der migrationsrechtlichen Vorfrage im Hauptverfahren verlangte. Mit Entscheid vom 24. Februar 2026 wies das Bezirksgericht das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und mit Urteil vom 23. April 2026 wies das Obergericht die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Anfechtung jenes Urteils bildet Gegenstand des parallelen bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_372/2026.
C.
Die gegen die beiden obergerichtlichen Urteile eingereichte Beschwerde datiert vom 29. April 2026 und enthält folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren, das Beschwerdeverfahren sowie für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen."
Erwägungen
1.
Obwohl der Beschwerdeführer verlangt, "[d]er Entscheid des Obergerichts" sei aufzuheben, nennt er explizit die Verfahrensnummern beider obergerichtlichen Entscheide und er macht im Übrigen auch die Vereinigung der Beschwerdeverfahren geltend. Soweit sich dies (auch) auf die bundesgerichtlichen Verfahren beziehen sollte, besteht hierfür indes kein Anlass, nachdem der Anfechtungsgegenstand nicht der gleiche ist: Im einen Urteil geht es um die Frage der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und im anderen um die Frage der diesbezüglichen Wiedererwägung.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und damit ein Zwischenentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. welcher unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), wobei der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache folgt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG ).
3.
Das Obergericht hat festgehalten, das Bezirksgericht habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe trotz klarer Aufforderung in der Verfügung vom 16. Januar 2026 keinerlei Belege zu seinem Einkommen und Bedarf eingereicht. Mithin sei die Bedürftigkeit nicht belegt und entsprechend nicht glaubhaft gemacht, was zur Abweisung des Gesuches bereits aus formellen Gründen (fehlende Prozessarmut) führe, weshalb die Frage der Erfolgschancen der Klage offen bleiben könne. Sodann hat das Obergericht erwogen, wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend mache, Student zu sein, und er erstmalig Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einreiche, handle es sich dabei um Noven, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden könnten. Im Übrigen werde auch nicht aufgezeigt, inwiefern die Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheides falsch sein sollten, zumal nicht zu sehen sei, was die Prüfung der (Nicht-) Aussichtslosigkeit der Klage am angefochtenen Entscheid ändern würde. Dass er sodann zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden sei, bilde die zwangsläufige Folge der Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Was schliesslich den Prozesskostenvorschuss an die Gegenseite anbelange, beruhe dieser auf der ehelichen Beistandspflicht und ändere daran nichts, dass es in der Hauptsache um eine Eheungültigkeitsklage gehe, weil die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche bis zu einem allfälligen Ungültigkeitsurteil alle Wirkungen einer gültigen Ehe habe (Art. 109 Abs. 1 ZGB).
4.
Die 33-seitige Beschwerde ist weitschweifig und inkohärent zugleich; es werden zahlreiche verfassungsmässige Rechte als verletzt genannt und in verschiedenster Hinsicht Beanstandungen vorgetragen. Erforderlich wäre indes eine konzise Darlegung, inwiefern die - zutreffende - Kernerwägung, der Beschwerdeführer habe trotz konkreter Aufforderung und Hinweis auf die Folgen bei fehlender Einreichung erstinstanzlich keine Unterlagen zu seiner finanziellen Situation beigebracht, weshalb er seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt und als Folge seine Prozessarmut nicht glaubhaft gemacht habe, Bundesrecht verletzen sollte. Vor diesem Hintergrund gehen namentlich die Ausführungen unter dem Stichwort "Widerspruch zum migrationsrechtlichen Verfahren" (der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Ehe sei bloss aus migrationsrechtlichen Gründen geschlossen worden) an der Sache vorbei, denn die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozesschancen) wurden gerade nicht beurteilt, nachdem bereits der Nachweis der Prozessarmut verneint worden war, und entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist ein Gericht bei kumulativ nötigen Voraussetzungen auch nicht zur Prüfung weiterer Voraussetzungen verpflichtet, wenn es bereits an der ersten Voraussetzung (Nachweis der Prozessarmut) mangelt. Im Kontext mit dieser lässt sich keine rechtswidrige Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege bzw. der diesbezüglichen Beschwerde dartun mit Aussagen wie "überspitzter Formalismus", "petitio principii" u.ä.m., ebenso wenig mit der Aussage, seine Situation als Student sei bekannt, zumal er in der Beschwerde selbst von einem "begrenzten Einkommen (ca. CHF 4'000 brutto) " spricht und er insbesondere auch zu seinem Vermögen erstinstanzlich keine Unterlagen eingereicht hatte. Sodann ist mit der Behauptung, "finanzielle Verhältnisse sind dynamische Tatsachen", ebenso wenig eine falsche Handhabung des Novenrechts durch das Obergericht dargetan wie mit der Aussage, es gehe nicht primär um die Frage der verspäteten Einreichung, sondern um "die Verweigerung der materiellen Prüfung einer dem Gericht bekannten finanziellen Realität". Durfte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels prozesskonform im erstinstanzlichen Verfahren erfolgter Glaubhaftmachung der notwendigen Voraussetzungen abgewiesen werden, liegt darin ferner keine "Verletzung des Zugangs zum Gericht", "strukturelle Verfahrensverweigerung", unverhältnismässige finanzielle Druckwirkung" oder "zielgerichtete prozessuale Blockierung" begründet.
5.
An der Sache vorbei geht der Vorwurf der "Doppelverfahrensführung" bzw. der "doppelten Kostenauflage". Der Beschwerdeführer hat zwei voneinander unabhängige erstinstanzliche Entscheide angefochten, welche unterschiedliche Fragen betrafen; folglich hatte das Obergericht zwangsläufig zwei Beschwerdeverfahren zu eröffnen und zwei Beschwerdeentscheide zu fällen.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die unentgeltliche Rechtspflege auch für das obergerichtliche Verfahren fordert, zeigt er nirgends auf, an welcher Stelle er in unmissverständlicher Weise ein entsprechendes Gesuch gestellt hätte. Das Obergericht hat festgehalten, dies werde nicht klar, aber wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens könnte die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nicht erteilt werden. Dies ist denn auch offenkundig und Weiterungen erübrigen sich.
6.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
7.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es bereits an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, ohne dass die formellen Voraussetzungen zu prüfen wären. Weiterungen zu den Vorbringen der Verschuldung, der laufenden Verpflichtungen und des Studiums erübrigen sich somit.
8.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gegenpartei im erstinstanzlichen Hauptverfahren und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli