Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_616/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Chudzinski-Kummer,
Beschwerdegegnerin,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anna-Maria Schuler-Scheurer.
Gegenstand
Sistierung (vorsorgliche Massnahmen im Rahmen der Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Juni 2026 (PC260016-O/U).
Sachverhalt
A.
Die Parteien, beide polnische Staatsangehörige, stehen sich vor dem Bezirksgericht Horgen in einem Scheidungsverfahren gegenüber. In dessen Rahmen verlangten beide Seiten vorsorgliche Massnahmen.
B.
Im vorsorglichen Massnahmenverfahren lud das Bezirksgericht die (je anwaltlich vertretenen) Parteien mit Verfügung vom 16. März 2026 zur Verhandlung auf den 30. Juni 2026. Diesbezüglich reichte der Beschwerdeführer persönlich am 14. Mai 2026 ein Verschiebungsgesuch ein, welches er mit der Durchführung der Strafuntersuchung begründete, von welcher das Scheidungsverfahren angeblich abhängig sei; ferner verlangte er künftig die persönliche Zustellung der gerichtlichen Sendungen, da es Kommunikationsprobleme mit dem Anwalt gebe. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2026 wies das Bezirksgericht diese Anträge ab.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Darlegung eines konkreten nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein. Im Übrigen hielt es fest, dass bei anwaltlicher Vertretung zwar persönliche Eingaben möglich seien, die gerichtlichen Sendungen aber gemäss Art. 137 ZPO zwingend der Vertretung zuzustellen seien.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, im Wesentlichen mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und Rückweisung der Sache an das Obergericht, eventualiter an das Bezirksgericht, sowie um Würdigung all seiner gesundheitlichen und sprachlichen Einschränkungen, seiner fehlenden juristischen Ausbildung, seiner erheblichen finanziellen Schwierigkeiten und seiner tatsächlichen Möglichkeiten zur Vorbereitung auf die Verhandlung. Ferner verlangt er eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Bundesverfassung und der EMRK sowie in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens ergangener kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid betreffend ein Sistierungsgesuch (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ), welcher nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzutun sind. Der erforderliche nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann; rein tatsächliche Nachteile reichen nicht aus. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine restriktiv zu handhabende Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (vgl. zum Ganzen BGE 149 II 476 E. 1.2.1; 150 III 248 E. 1.2).
2.
Die Beschwerde scheitert bereits an einer konzisen Darlegung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im erwähnten Sinn. Ein solcher wird zwar eingangs abstrakt behauptet, aber der Beschwerdeführer legt ihn nicht hinreichend dar, wenn er sich auf die Behauptung beschränkt, es gehe nicht bloss um eine organisatorische Terminfrage, sondern um die Möglichkeit, seine verfassungs- und konventionsmässig garantierten Verfahrensrechte wirksam auszuüben. Inwiefern dies nicht möglich sein soll, zumal er anwaltlich vertreten ist, wird nicht näher ausgeführt. Ohnehin ist die Beschwerde aber auch in Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides und die dortige subsidiäre materielle Begründung nicht hinreichend begründet, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
3.
Der Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens gemäss Art. 126 ZPO ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (Urteile 4A_608/2023 vom 8. März 2024 E. 2.2; 5A_819/2025 vom 2. April 2026 E. 1.3) und im Übrigen unterliegt ohnehin bereits das im Rahmen des Scheidungsverfahrens hängige vorsorgliche Massnahmenverfahren der Kognitionsbeschränkung von Art. 98 BGG. Gemäss dieser Norm kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
4.
Das Obergericht ist wie gesagt mangels hinreichender Darlegung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht eingetreten. Mit einer subsidiären materiellen Begründung hat es sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Sistierungsgesuch erstinstanzlich in erster Linie mit dem hängigen Strafverfahren begründet habe und er nunmehr oberinstanzlich primär gesundheitliche Gründe vorbringe, welche eine angemessene Vorbereitung und persönliche Teilnahme am Verfahren erschweren würden. Indes stelle das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 5. Juni 2026 ein Novum dar, welches im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden könne; ohnehin sei dem Zeugnis auch keine Verhandlungsunfähigkeit zu entnehmen. Im Übrigen werde der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und unterstützt.
5.
Zur Nichteintretensbegründung finden sich in der weitschweifigen Beschwerde soweit ersichtlich keine Ausführungen und noch weniger wird mit substanziierten Verfassungsrügen aufgezeigt, inwiefern in diesem Kontext verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen.
Im Zusammenhang mit der subsidiären materiellen Begründung behauptet der Beschwerdeführer zwar zahlreiche verfassungsmässige Rechte als verletzt, aber es mangelt an der inhaltlichen Substanziierung im konkreten Kontext mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Im Kern laufen die Ausführungen immer wieder darauf hinaus, dass er zur Mitwirkung und zur Ergänzung der Unterlagen bereit sei, aber seine Obdachlosigkeit, seine gesundheitlichen Einschränkungen, die psychische Belastung und eine Sprachbarriere ihn als juristischen Laien an der Wahrnehmung seiner Rechte bzw. an der Teilnahme an einem Verhandlungstermin hindern würden. Das Obergericht hat indes festgestellt, dass diese Behauptungen nicht in prozesskonformer Weise glaubhaft gemacht worden seien, der Beschwerdeführer im Übrigen anwaltlich vertreten werde und die Gegenseite ein seinem Verschiebungswunsch vorgehendes schützenswertes Interesse habe, dass das bereits seit längerem hängige vorsorgliche Massnahmenverfahren nicht auf unabsehbare Zeit blockiert bleibe, sondern seinen Fortgang nehmen könne. Inwiefern diese Feststellungen und Erwägungen verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzen würden, wird nicht in stringenter Weise dargelegt und im Übrigen wären die repetitiven Behauptungen hierzu auch nicht geeignet, so dass der Beschwerde materiell kein Erfolg beschieden sein könnte. Dies gilt umso mehr, als das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Mandat seines Anwaltes am 26. Juni 2026 nicht im Sinn einer spontanen Handlung gekündigt, ein zeitlich nach dem angefochtenen Beschluss eingetretenes echtes Novum betrifft, welches im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein nicht eingebracht werden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 149 III 465 E. 5.5.1).
6.
Mit dem sofortigen Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
7.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
8.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli