Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_221/2026
Urteil vom 20. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. Februar 2026 (BEK 2026 1).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 eröffnete das Bezirksgericht March über die Beschwerdeführerin den Konkurs.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Dezember 2025 Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 erteilte das Kantonsgericht Schwyz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Beschluss vom 23. Februar 2026 wies es die Beschwerde ab und eröffnete den Konkurs per 25. Februar 2026 neu.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 11. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 12. März 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat es die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- aufgefordert. Die Beschwerdeführerin hat die ihr zu Abholung gemeldete Verfügung nicht abgeholt. Das Bundesgericht hat ihr die Verfügung mit A-Post Plus daraufhin nochmals zugesandt. Die Beschwerdeführerin hat sie am 27. März 2026 in Empfang genommen. Mit Verfügung vom 30. März 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis 14. April 2026 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 4. April 2026 in Empfang genommen. Den Kostenvorschuss hat sie nicht bezahlt.
2.
Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Grundbuch- und Konkursamt March, dem Betreibungskreis Altendorf Lachen, dem Betreibungsamt Appenzeller Hinterland, dem Handelsregisteramt des Kantons Schwyz, dem Handelsregisteramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg