Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_296/2026
Urteil vom 21. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
handelnd durch ihre Geschäftsführerin B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursamt des Kantons Thurgau,
Bahnhofplatz 69, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Rechtsverweigerung, Akteneinsicht,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. März 2026 (BS.2026.8).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin gelangt im Zusammenhang mit dem über sie im Jahre 2024 eröffneten Konkurs immer wieder bis vor Bundesgericht.
Am 29. Januar 2026 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau wegen formeller Rechtsverweigerung und "systematischer Aktenverweigerung". Mit Zirkularentscheid vom 6. März 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin und ihrer Geschäftsführerin, B.________, die Verfahrensgebühr von Fr. 800.-- unter solidarischer Haftung und es kündete an, weitere Eingaben in dieser Angelegenheit ohne neue rechtserhebliche Gesichtspunkte ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 30. März 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit sie auf die erneute Überprüfung bereits beurteilter Verfahrenshandlungen abziele (Inventarisierung, Zustellung von Verfügungen, Akteneinsicht, Verwertungshandlungen). Neue erhebliche Gesichtspunkte würden nicht dargetan. Nichts zu ihren Gunsten könne die Beschwerdeführerin aus der geltend gemachten Kooperationsbereitschaft zur Forderungsprüfung ableiten. B.________ habe den Vorladungen zur Forderungsprüfung wiederholt keine Folge geleistet, weshalb sie polizeilich vorgeführt worden sei. Nachdem sie geltend gemacht habe, mangels Brille die Akten nicht einsehen zu können, sei ein neuer Termin angesetzt worden, dem sie ferngeblieben sei. Unter diesen Umständen könne weder von einer fehlenden Mitwirkungsmöglichkeit noch von Rechtsverweigerung gesprochen werden. Verfahrensfehler des Konkursamts seien nicht ersichtlich.
4.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht in genügender Weise auseinander, sondern schildert bloss ihre Sicht auf die Rechtslage und den Sachverhalt. Den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen genügt insbesondere ihr Vorbringen nicht, dass es nicht um eine Wiederholung früherer Verfahren, sondern um eine neue und fortdauernde Rechtsverweigerung (bzw. Verweigerung der Akteneinsicht) gehe, und dass sie vor einer Akteneinsicht vom 9. Januar 2026 nicht in der Lage gewesen sei, ihre Rügen zu erheben. Ebenso wenig genügt es, wenn sie dem Obergericht vorwirft, den Streitgegenstand unzutreffend bestimmt und den Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung verweigert zu haben. In der Folge legt sie auch nicht hinreichend dar, dass das Obergericht ihre Beschwerde zu Unrecht als mutwillig erachtet hätte. Wenn sie der Auffassung ist, dass das Inventar unvollständig ist und darin wesentliche Vermögenswerte aus mehreren Geschäftsräumlichkeiten fehlten, hat sie die entsprechenden Vermögenswerte dem Konkursamt anzugeben.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Ausserdem ist sie rechtsmissbräuchlich und querulatorisch. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerin und B.________ die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, dem Konkursamt des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg