Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_12/2026
Urteil vom 24. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Waltersbachstrasse 5, 8090 Zürich,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Tierhalteverbot; Wiedererwägungsgesuch,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 12. Januar 2024 (2C_812/2022).
Erwägungen
1.
1.1. Das Veterinäramt des Kantons Zürich sprach gegenüber A.________ mit Verfügung vom 9. Juli 2020 eine Erweiterung eines bereits früher ausgesprochenen, teilweisen Tierhalteverbots aus, wonach sie ab dem 1. November 2020 maximal entweder drei adulte Pferde und deren Fohlen bis zum Alter von 12 Monaten oder zwei adulte Pferde und deren Fohlen bis zum Alter von 12 Monaten und zwei Kleinpferde mit Stockmass unter 120 cm halten dürfe. Am Standort an der U.________ strasse, V.________, untersagte ihr das Veterinäramt jegliche Equidenhaltung.
Nachdem das Veterinäramt A.________ am 15. Juni 2021 zwecks Vollzugs des teilweisen Tierhalteverbots 15 Equiden weggenommen hatte, liess sie am 2. Juli 2021 um Wiedererwägung des erweiterten Tierhalteverbots ersuchen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 trat das Veterinäramt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 10. Februar 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2022).
1.2. Mit Urteil 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 wies das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2022 ab.
1.3. Mit Eingabe vom 30. April 2026 ersucht A.________ das Bundesgericht um Revision des Urteils 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024. Sie beantragt, es sei dieses aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteile 2F_3/2026 vom 12. Februar 2026 E. 2; 1F_4/2026 vom 25. März 2026 E. 3.2; 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2).
3.
3.1. Die Gesuchstellerin nennt keinen Revisionsgrund. Sie macht aber geltend, dass sie am 30. Januar 2026 (erstmals) Einsicht in entscheidrelevante Unterlagen erlangt habe, die im ursprünglichen Verfahren nicht zur Verfügung gestanden hätten. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Demnach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4).
3.2. Revisionsbegehren nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind binnen neunzig Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Es obliegt der gesuchstellenden Partei, die Umstände nachzuweisen, die erlauben zu prüfen, ob sie die Frist eingehalten hat (Urteile 5F_2/2026 vom 7. Mai 2026 E. 2.1; 4F_13/2022 vom 9. Mai 2023 E. 3.3).
Die Gesuchstellerin beschränkt sich darauf, zu behaupten, sie habe erst am 30. Januar 2026 Einsicht in entscheidrelevante Unterlagen erhalten. Entsprechende Belege reicht sie nicht ein. Dies genügt nicht, um nachvollziehbar darzulegen, dass sie die Frist gewahrt habe. Auf das Revisionsgesuch wäre bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
3.3. Die Frage, ob das Revisionsgesuch rechtzeitig gestellt worden sei, braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden, denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte darauf aus folgenden Gründen nicht eingetreten werden:
Die Gesuchstellerin begnügt sich damit, auf nicht ins Recht gelegte Unterlagen hinzuweisen, so insbesondere auf "Begleitdokumente betreffend den Transport vom W._______ zum X.________" sowie auf "Bild- und Videomaterial aus der Zeit der behördlichen Obhut", die im ursprünglichen Verfahren nicht zur Verfügung gestanden hätten, und die geeignet seien, "die tatsächlichen Grundlagen des [zu revidierenden] Urteils in Frage zu stellen", insbesondere "hinsichtlich des Zustands der Tiere in behördlicher Obhut" und "der Beurteilung der Sachlage durch die Vorinstanzen". Diese blossen Behauptungen genügen indessen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG in keiner Weise
Soweit die Gesuchstellerin im Übrigen angibt, sie werde weitere Beilagen nachreichen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG (vgl. E. 3.2 hiervor) - unter der Annahme, dass sie den Revisionsgrund, wie sie behauptet, am 30. Januar 2026 entdeckt habe - am 15. Mai 2026 geendet hätte (Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 48 Abs. 1 BGG ). Innert dieser Frist sind beim Bundesgericht keine weiteren Eingaben der Gesuchstellerin eingegangen.
4.
4.1. Im Ergebnis entbehrt das Revisionsgesuch einer rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG). Es ist darauf ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten (Art. 127 BGG).
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt die unterliegende Gesuchstellerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov