Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_510/2025
Urteil vom 11. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.B.________,
handelnd durch seine Mutter A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Juni 2025 (VB.2025.00219).
Sachverhalt
A.
Die Schweizerin A.________ (geb. 1987) heiratete am 6. August 2014 in der Türkei den dort wohnhaften türkischen Staatsangehörigen C.B.________ (geb. 1983). A.________ behielt ihren Wohnsitz und ihre Wohnung in U.________ auch nach der Heirat bei und kehrte vor der Geburt des gemeinsamen Sohns B.B.________ (2016) alleine in die Schweiz zurück. Der gemeinsame Sohn verfügt über das Schweizer Bürgerrecht.
B.
Am 4. März 2024 stellte C.B.________ beim schweizerischen Konsulat in Istanbul ein Gesuch um Familiennachzug zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn, welches mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich (Migrationsamt) vom 3. Oktober 2024 infolge Nichteinhaltung der Nachzugsfrist (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a AIG) und wegen Fehlens wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug (Art. 47 Abs. 4 AIG) abgewiesen wurde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 4. März 2025; Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 18. Juni 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. September 2025 an das Bundesgericht beantragen A.________ (Beschwerdeführerin) und ihr gesetzlich durch sie vertretener Sohn B.B.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2025. Es sei in Gutheissung der Beschwerde das Gesuch von C.B.________ vom 4. März 2024 um Familiennachzug zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau und dem Schweizer Sohn gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 8 EMRK und Art. 47 Abs. 1 oder Abs. 4 AIG zu bewilligen. Eventualiter wäre die Angelegenheit zwecks weiterer Sachabklärungen an die Vorinstanz oder eine frühere Instanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz beantragt vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde, während die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration auf eine Vernehmlassung verzichtet haben.
Erwägungen
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin verfügt über das Schweizer Bürgerrecht und macht in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG (Familiennachzug für ausländischen Ehegatten) geltend. Ausserdem berufen sich die Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK, nämlich in Bezug auf das Familienleben mit dem Ehegatten bzw. Vater.
1.2. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die fünfjährige Frist für den Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG abgelaufen ist und wenn ja, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen.
4.
Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt mit der Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG). Nach Fristablauf wird der Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
4.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die fünfjährige Nachzugsfrist - da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in U.________ stets behalten hat - am Heiratsdatum bzw. mit der Entstehung des Familienverhältnisses (6. August 2014) zu laufen begonnen hat und am 5. August 2019 ungenutzt abgelaufen ist.
4.2. Die Beschwerdeführer bestreiten erstmals vor Bundesgericht, dass die genannte Nachzugsfrist bereits am 5. August 2019 abgelaufen ist, und stellen sich auf den Standpunkt, diese Frist habe erst ab Juli 2021 zu laufen begonnen oder sei zumindest unterbrochen worden, da sie (Beschwerdeführer) erst ab diesem Zeitpunkt über eine für die ganze Familien angemessene Wohnung, nämlich eine 3-Zimmer-Wohnung statt eine 1-Zimmer-Wohnung, verfügt hätten. Vorher habe der Anspruch auf Familennachzug mangels genügender Wohnung noch gar nicht bestanden. Sie rügen damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG.
4.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführer stossen ins Leere: Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG wird für die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Nachzugs des ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin verlangt, dass die Ehegatten
zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens soll Missbräuche verhindern, weshalb der Familiennachzug ein intaktes Familienleben respektive eine Ehe, welche tatsächlich gelebt wird, voraussetzt (vgl. Urteil 2C_646/2024 vom 17. September 2025 E. 3.1). Im Gegensatz zu Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG (Familiennachzug von ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung) und Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG (Familiennachzug von ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung) verlangt der Familiennachzug eines ausländischen Ehegatten einer Schweizerin keine "bedarfsgerechte Wohnung"; die konkrete Grösse der Wohnung stellt bei diesem Familiennachzug kein Kriterium dar.
Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerdeführerin auch nach der Heirat mit C.B.________ im Jahr 2014 ihre Wohnung und ihren Wohnsitz in U.________ behalten (vgl. Bst. A oben). Sie wohnte mit ihrem Sohn bis im Juli 2021 in einer 1-Zimmer-Wohnung, danach in einer 3-Zimmer-Wohnung in der Stadt U.________, sodass es der Familie ohne Weiteres möglich gewesen wäre, bereits ab der Heirat im Jahr 2014 in der Schweiz zusammenzuwohnen. Die fünfjährige Frist für den Familiennachzug hat deshalb mit der Entstehung des Familienverhältnisses bzw. mit der Heirat (am 6. August 2014; vgl. Bst. A oben) zu laufen begonnen und ist, wie von der Vorinstanz korrekt erwogen, am 5. August 2019 abgelaufen. Die Rüge der Verletzung von Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG erweist sich damit als unbegründet.
5.
Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 47 Abs. 4 AIG. Sie machen geltend, entgegen der Vorinstanz lägen wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor. Das Kindeswohl bzw. die Pubertät des Beschwerdeführers erforderten jetzt eine Erziehung auch durch den Vater in der Schweiz. Der jahrelange Verzicht auf das Zusammenleben der Familie sei überdies nicht freiwillig erfolgt, sondern den Wohnverhältnissen und dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2022 von der Sozialhilfe habe lösen können, geschuldet. Zudem habe der Ehemann in der Türkei seine berufliche Ausbildung abschliessen müssen und mit einer Weiterbildung im Karten- und Katasterwesen Karriere machen können. Auch habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Ehemann seinen kranken Vater bereits habe betreuen müssen, bevor dieser im Jahr 2020 einen Schlaganfall erlitten habe.
5.1. Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG wird der nachträgliche Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.1; 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.1; 2C_375/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1.1). Diesbezüglich ist zu beachten, dass die internen Regeln zum Familiennachzug (Art. 42 ff., Art. 47 AIG ) einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung darstellen. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 144 I 266 E. 3.7; 137 I 284 E. 2.1; Urteile 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.1; 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.1). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.5; 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.1).
Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt rechtsprechungsgemäss keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.5; 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 4.2). Dasselbe gilt für den Umstand, wonach es dem Ehegatten nicht rechtzeitig gelungen ist, genügend finanzielle Ressourcen für den Nachzug zu schaffen (Urteile 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.2; 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E.4.2; jeweils mit Hinweisen).
Ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (Urteile 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.3; 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.4; 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023 E. 4.4). Bei der Interessenabwägung ist zwar dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können und nach Art. 3 Kinderrechtskonvention (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK]; SR 0.107) ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Weil und soweit die im nationalen Recht verankerten Nachzugsfristen im Hinblick auf die Garantien der EMRK anzuwenden sind, fliesst das Kindeswohl in diesem Rahmen in die Rechtsanwendung ein. Eine weitergehende, gleichsam überschiessende Gewichtung des Kindeswohls kann aus Art. 3 Abs. 1 KRK indes nicht abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; Urteile 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.3 mit Hinweisen; 2C_561/2021 vom 22. November 2021 E. 5.2). Als einen wichtigen familiären Grund für den Nachzug eines Ehegatten wurde in BGE 146 I 185 der Umstand anerkannt, dass der in der Schweiz lebende Ehegatte aus gesundheitlichen Gründen neuerdings nicht mehr in der Lage war, selbstständig zu leben (E. 7.1.2). Nach der Rechtsprechung kann sodann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn ein naher Verwandter verstirbt, um dessen Pflege sich der im Ausland wohnhafte Ehegatte kümmern musste, vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht hat (Urteile 2C_476/2022 vom 1. November 2022 E. 4.2; 2C_147/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.1; 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.4). Auch der Umstand, dass die Ehegattin im Ausland eine berufliche Karriere verfolgte, kann sich unter Würdigung der Gesamtumstände als wichtiger Grund erweisen (Urteil 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.2).
5.2.
5.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Wohnverhältnisse wie erwähnt dem Nachzug des Ehegatten während der fünfjährigen Nachzugsfrist (vgl. Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG) nicht im Weg standen, verfügte doch die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht unbestrittenermassen über eine Wohnung (vgl. E. 4.3 oben). Zudem stellt die Tatsache, dass es dem Ehegatten oder der Ehegattin in der Schweiz nicht rechtzeitig gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für einen Nachzug zu schaffen, gemäss bundesgerichtlicher Praxis keinen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (vgl. E. 5.1 oben).
Aufgrund dieser Umstände geht die von den Beschwerdeführern in obigem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der willkürlichen, vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und der damit verbundene Einwand, die Vorinstanz hätte den Sozialarbeiter, welcher die Beschwerdeführerin damals betreut habe, zu den finanziellen Umständen und Wohnverhältnissen der Beschwerdeführer befragen und die Sozialakten beiziehen müssen, an der Sache vorbei. Die finanziellen Ressourcen und der Umstand, dass es der Beschwerdeführerin angeblich erst ab Juli 2021 gelungen ist, eine 3-Zimmer-Wohnung zu mieten, sind für die Frage, ob ein wichtiger familiärer Grund gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegt, nicht rechtserheblich. Deshalb hat die Vorinstanz mit der Ablehnung dieser Beweisabnahme in antizipierter Beweiswürdigung nicht das rechtliche Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV; zum Recht auf Abnahme der angebotenen, rechtserheblichen Beweismittel als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1 f.) und es besteht demnach kein Anlass, den Sachverhalt zu korrigieren (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 BGG; vgl. E. 2.2 oben).
In rechtlicher Hinsicht stellen damit, wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, weder die finanziellen Verhältnisse noch die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführer einen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG dar.
5.2.2. In Bezug auf die Erziehung durch den Vater des Beschwerdeführers als wichtigen familiären Grund ist festzuhalten, dass gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung C.B.________ die Beschwerdeführer, d.h. seine Ehefrau und seinen Sohn, nie in der Schweiz besucht hat und auch nicht finanziell unterstützte. Der Kontakt wurde nur über die sozialen Medien aufrechterhalten (vgl. E. 4.1.2 angefochtenes Urteil). Auch hier durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung des Vaters und der Beschwerdeführer verzichten, bestreiten doch die Beschwerdeführer den festgestellten Sachverhalt nicht. Die beantragte Befragung zielte darauf ab, zu erklären, weshalb eine Erziehung durch den Vater in Zukunft wünschenswert sei (vgl. E. 4.4.2 angefochtenes Urteil), was jedoch, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, unter den vorliegenden Umständen ebenfalls nicht rechtserheblich ist. Auch die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der willkürlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit als unbegründet.
In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt korrekt erwogen, dass während vieler Jahre kein Interesse an einem gemeinsamen Familienleben vorhanden war. In der Tat zeigt der Umstand, dass C.B.________ seinen Sohn und auch seine Ehefrau während über acht Jahren nie in der Schweiz besuchte und ihnen auch keine finanzielle Unterstützung zukommen liess ein bloss geringes Interesse an einer Vereinigung der Familie. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar (und hätte auch mittels einer Befragung nicht erklärt werden können), weshalb eine Erziehung durch den Vater jetzt plötzlich erforderlich sein soll, nachdem sich der Vater seit der Geburt seines Sohnes (April 2016) bzw. während neun Jahren nicht um die Erziehung gekümmert hat. Ein wichtiger, familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegt auch in diesem Punkt nicht vor.
5.2.3. Das mangelnde Interesse des während vieler Jahre in der Türkei verbliebenen Ehegatten an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz lässt sich, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, auch nicht durch objektive, nachvollziehbare Gründe erklären: Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung erlitt der Vater von C.B.________ in der Türkei im Dezember 2020 einen Schlaganfall, weshalb Letzerer sich fortan um seinen Vater habe kümmern müssen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, war zu diesem Zeitpunkt jedoch die fünfjährige Nachzugsfrist schon seit fast eineinhalb Jahren abgelaufen (5. August 2019), weshalb dieser Umstand für den nachträglichen Familiennachzug nicht rechtserheblich ist (vgl. E.4.3.2 angefochtenes Urteil). Auch hier durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung der Beschwerdeführer und von C.B.________ verzichten, denn die Beschwerdeführer haben im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Belege vorgebracht oder auch nur substanziierte Ausführungen gemacht zu einer angeblich bereits vor dem Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist (5. August 2019) erforderlichen Betreuung des Vaters von C.B.________ durch diesen.
In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass der Gesundheitszustand des Vaters von C.B.________ bzw. dessen Betreuung durch C.B.________ praxisgemäss keinen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellt. In der Tat kann ausgehend vom vorinstanzlich willkürfrei festgestellten Sachverhalt der ungenutzte Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist nicht mit dem Gesundheitszustand des Vaters von C.B.________ erklärt werden.
5.2.4. In Bezug auf die angebliche Aus- und Weiterbildung von C.B.________ im Karten- und Katasterwesen erachtete die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht als unsubstanziiert. Auch hier durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung der Beschwerdeführer oder von C.B.________ verzichten, denn die Beschwerdeführer haben im vorinstanzlichen Verfahren zur angeblichen Aus- und Weiterbildung von C.B.________ in der Türkei keinerlei Belege vorgebracht oder konkrete Ausführungen zum Inhalt, der Dauer und dem Umfang der angeblichen Aus- und Weiterbildung gemacht.
Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz basierend auf einem willkürfrei festgestellten Sachverhalt korrekt erwogen, dass auch die angebliche Aus- und Weiterbildung von C.B.________ keinen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellt.
5.2.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Elemente bestehen keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG. Vielmehr ergibt sich, dass die Familie freiwillig während über acht Jahren getrennt gelebt hat und insbesondere der Ehegatte der Beschwerdeführerin bzw. Vater des Beschwerdeführers während dieser Zeit kein Interesse an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz gezeigt hat. Deshalb überwiegt vorliegend das Interesse an der Einwanderungssteuerung das Interesse der Beschwerdeführer an der Familienvereinigung in der Schweiz. Das angefochtene Urteil verletzt weder Art. 47 Abs. 4 AIG noch Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens), sondern ist bundes- und völkerrechtskonform.
6.
6.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Aufgrund des Gesagten ist auch der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen.
6.2. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die gesamten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin respektive der Mutter ihres minderjährigen, ebenfalls beschwerdeführenden Sohnes aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto