Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_483/2025
Urteil vom 12. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA; Wiederherstellung der Rekursfrist,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. Juli 2025 (60/2025/8).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1966) ist Staatsangehöriger von Deutschland. Er hielt sich mit einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz auf.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 widerrief das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen die Niederlassungsbewilligung von A.________. Die Verfügung wurde A.________ am 10. Dezember 2024 zugestellt. Die Frist zur Erhebung eines Rekurses gegen die Verfügung betrug 20 Tage.
B.b. Am 6. Januar 2025 überbrachte A.________ der Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen eine auf den 29. Dezember 2024 datierte Rekursschrift. Mit Beschluss vom 11. Februar 2025 trat der Regierungsrat auf den Rekurs nicht ein, da die Rekursfrist verpasst worden sei.
B.c. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 29. Juli 2025 ab. Es begründete dies damit, dass der Rekurs verspätet eingereicht worden sei und kein Grund zur Wiederherstellung der Frist vorliege.
C.
Mit Eingabe vom 3. September 2025 erhebt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 29. Juli 2025 und die Wiederherstellung der Rekursfrist.
Der Regierungsrat und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde und verzichten im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 1; 151 I 187 E. 1). Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe nicht näher bezeichnet. Die mangelhafte Bezeichnung schadet ihm jedoch nicht, sofern seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen des ihm offen stehenden Rechtsmittels an das Bundesgericht genügt (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1 sowie Urteile 2C_52/2024 vom 18. Februar 2025 E. 1, nicht publ. in: BGE 151 I 177; 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 I 73).
1.2. Angefochten ist ein den Beschwerdeführer betreffender kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung, die der Beschwerdeführer besitzt, besteht grundsätzlich ein Anspruch (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_6/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 1.1). Zudem ist der Beschwerdeführer deutscher Staatsbürger und kann sich daher auf das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).
1.3. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 III 396 E. 6.1; 150 I 80 E. 2.1; 145 II 32 E. 5.1; Urteil 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 151 I 285).
2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür (Art. 9 BV) in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 151 I 337 E. 6.1; 149 I 329 E. 5.1; Urteil 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 151 I 285).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Streitig und zu klären ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, dass der Beschwerdeführer die Frist für die Erhebung des Rekurses verpasste und keine Wiederherstellungsgründe vorliegen.
3.1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Schaffhausen vom 20. September 1971 [VRG/SH; SHR 172.200) ist ein Rekurs innert 20 Tagen nach der Mitteilung oder, mangels einer solchen, nach der Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Die Rekursfrist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist an die Rekursinstanz gelangt oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben wird (Art. 9 Abs. 2 VRG/SH). Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Mitteilung nicht mitgezählt; ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 9 Abs. 1 VRG/SH). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Ruhetagsgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 5. Dezember 1977 (SHR 900.200) gelten im Kanton Schaffhausen als öffentliche Ruhetage die Sonntage sowie die Feiertage Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag. Überdies gilt mit Blick auf den Fristenlauf im Kanton Schaffhausen auch der 2. Januar (Berchtoldstag) als Feiertag (angefochtener Entscheid E. 4.1).
3.2. Gemäss massgeblichem Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2024 zugestellt und die Rekursfrist betrug 20 Tage (vorstehend Bst. B.a). Mit Blick auf das kantonale Recht (vorstehend E. 3.1) ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz erwägt, die Frist habe am 11. Dezember 2024, dem Tag nach der Zustellung, zu laufen begonnen, und habe 20 Tage später, am Montag, dem 30. Dezember 2024, geendet, nachdem es sich beim 30. Dezember 2024 weder um einen Sonntag noch um einen Feiertag gemäss kantonalem Recht handelt. Es ist folglich mit dem Willkürverbot vereinbar, dass die Vorinstanz den Rekurs als verspätet erachtete.
3.3. Gemäss Art. 11 VRG/SH kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass eine Fristwiederherstellung gemäss kantonalem Recht zulässig ist, wenn der säumigen Person nur leichte Nachlässigkeit oder überhaupt kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist gemäss angefochtenem Entscheid hingegen zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen. Objektive Unmöglichkeit liegt gemäss der kantonalen Rechtsprechung vor, wenn die gesuchstellende Person beziehungsweise ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert war, zeitgerecht zu handeln. Subjektive Unmöglichkeit wird dagegen angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert wurde (angefochtener Entscheid E. 5). Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Wiederherstellung einer Frist bei unverschuldetem Fristversäumnis (vgl. Urteil 2C_246/2025 vom 4.November 2025 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
3.4. In den vorinstanzlichen Erwägungen ist keine Willkür zu erblicken. Die Vorinstanz führt aus, es sei allgemein bekannt, dass der 30. Dezember, sofern er nicht auf einen Sonntag fällt, kein Feier- bzw. öffentlicher Ruhetag ist. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer hat die Rekursschrift am 29. Dezember 2024 fertiggestellt und gewusst, dass eine Einreichung nicht nur persönlich, sondern auch per Post möglich ist. Wenn die Vorinstanz es daher als möglich und zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer die fertig gestellte Rekursschrift am 30. Dezember 2024 und damit fristgerecht der Post übergibt, ist dies nicht willkürlich. Dass der Beschwerdeführer dennoch bis zum 6. Januar 2025 zuwartete, um die Rekursschrift persönlich zu überbringen, durfte die Vorinstanz deshalb als grobe Nachlässigkeit würdigen, ohne in Willkür zu verfallen. Sie durfte daher auch willkürfrei das Vorliegen von Wiederherstellungsgründen der Rekursfrist verneinen.
3.5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Willkür aufzuzeigen. Weder, dass er die Situation mangels Rechtskenntnissen falsch einschätzte, noch, dass er Eingaben an die Behörden jeweils persönlich überbringt, lassen den Entscheid der Vorinstanz geradezu haltlos erscheinen. Der Beschwerdeführer war in der Lage, der Rechtsmittelbelehrung folgend seine Rekursschrift fristgerecht abzufassen. Dass der Schalter der Behörde am 30. Dezember 2024 geschlossen war und die Eingabe erst am 6. Januar 2025 zur Kenntnis genommen worden wäre, änderte nichts an der 20-tägigen Rechtsmittelfrist, die der Beschwerdeführer offenbar verstanden hat. Auch dass er keinen Entscheid zum Thema Fristverletzung während der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage finden konnte, entband ihn nicht davon, seine Eingabe am 30. Dezember 2024 auf die Post zu bringen, zumal es sich beim 30. Dezember anerkanntermassen nicht um einen Weihnachts- oder Neujahrsfeiertag handelt. Allein, dass der Schalter der Behörden geschlossen war und der Beschwerdeführer die Eingabe nicht wie gewöhnlich überbringen konnte, stellt keinen hinreichenden Grund für eine Fristwiederherstellung dar und lässt den vorinstanzlichen Entscheid nicht willkürlich erscheinen.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha