Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_48/2026
Urteil vom 18. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. November 2025 (VB.2025.00615).
Sachverhalt
A.
Der kosovarische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1979) reiste im Januar 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Ab Mai 1997 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung. Am 6. Januar 1998 heiratete A.A.________ die kosovarische Staatsangehörige B.A.________ (geb. 1979), die in der Folge im Rahmen des Famillienachzugs in die Schweiz einreiste und hier seit Juni 2003 über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C.A.________ (geb. 2002) und D.A.________ (geb. 2003) hervorgegangen, welche beide die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen.
A.A.________ trat in der Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom 5. Mai 1999: versuchter Diebstahl sowie Sachbeschädigung; (bedingte) Freiheitsstrafe von 21 Tagen;
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2000: bandenmässiger, teilweise versuchter Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage in geringem Vermögenswert, fahrlässige Körperverletzung, mehrfache vorsätzliche einfache Körperverletzung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfache Entwendung eines Motorfahrzeuges; (bedingte) Freiheitsstrafe von 7 Monaten;
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2000: Fahrlässige Tötung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache Anstiftung zur Geldfälschung, mehrfaches Einführen, Erwerben und Lagern von Falschgeld sowie falsche Anschuldigung; Freiheitsstrafe von 20 Monaten als teilweise Zusatzstrafe sowie Landesverweisung von 5 Jahren (nachträglicher bedingter Aufschub des Vollzugs gestützt auf das Urteil und die Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2002);
- Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2008: vorsätzliche Tötung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Freiheitsstrafe von 15 Jahren und 9 Monaten.
Wegen der Verurteilung vom 2. September 2008 widerrief das Migrationsamt Zürich mit Verfügung vom 13. August 2012 die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Am 4. April 2018 wurde A.A.________ zwecks Verbüssung der Reststrafe in den Kosovo ausgeschafft. Im September 2018 wurde A.A.________ mit einjähriger Bewährungsfrist aus der Haft entlassen.
Einen am 26. August 2020 beim Migrationsamt des Kantons Zürich eingereichten Antrag auf erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zog A.A.________ zurück, nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) nachträglich eine dreijährige Einreisesperre bis zum 25. März 2024 erlassen hatte.
Trotz bestehendem Einreiseverbot erwirkte A.A.________ in der Schweiz zwei weitere Straferkenntnisse:
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. April 2022: rechtswidrige Einreise; (bedingte) Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie Busse von Fr. 300.--;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Juli 2022: Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes; (bedingte) Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie Busse von Fr. 1'000.--.
B.
Am 29. März 2024 reiste A.A.________ wieder in die Schweiz ein und beantragte am 2. April 2024 erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau.
Am 6. Mai 2024 bescheinigte ihm das Migrationsamt Zürich ein Bleibe- und Arbeitsrecht während des laufenden Verfahrens.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wies das Migrationsamt Zürich das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung von A.A.________ aus der Schweiz.
Hiergegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 25. August 2025; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2025).
C.
Mit Beschwerde vom 27. Januar 2026 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. Ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons Zürich entsprechend anzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Migrationsamt Zürich zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 gestattete die Abteilungspräsidentin dem Beschwerdeführer, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen ebenfalls auf eine Stellungnahme. Das SEM hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2025 (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Auf dem hier betroffenen Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) nur zulässig, wenn auf die angestrebte Aufenthaltsbewilligung ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch im Familiennachzug zu seiner hier niedergelassenen Ehefrau, was für das Eintreten ausreicht (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3).
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verweigerung der erneuten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im Familiennachzug zu seiner Ehefrau, nachdem seine frühere Niederlassungsbewilligung infolge seiner schweren Straffälligkeit im August 2012 widerrufen worden ist (vgl. vorne A.).
3.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch nach Art. 43 AIG erlöscht unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe stellt einen Widerrufsgrund dar (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Längerfristig ist eine Freiheitsstrafe, wenn sie die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 146 II 321 E. 3.1 mit Hinweisen). Wie jede staatliche bzw. ausländerrechtliche Massnahme muss die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG). Die erforderliche Prüfung der Verhältnismässigkeit entspricht im Übrigen der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit dessen Schutzbereich eröffnet ist (dazu unten E. 3.2; BGE 139 I 145 E. 2.2 und E 2.4; Urteile 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.1; 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.3; 2C_378/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.1; 2C_499/2022 vom 23. März 2023 E. 8.1 mit Hinweisen).
3.2. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 144 II 1 E. 6; 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen), soweit die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht problemlos andernorts gelebt werden können (vgl. die Urteile 2C_394/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2; 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.1). Der Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK gilt nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 144 I 266 E. 3.7; 144 I 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; Urteile 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.2; 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3.2; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.2; je auch mit Hinweisen auf die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände).
3.3. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Das neue Bewilligungsgesuch darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (Urteile 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.3; 2C_394/2022 vom 31. Mai 2023 E. 3.1). Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Betroffene sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat. Nur dann erscheint eine Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar und kann eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (Urteile 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3.3; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.3; 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.3).
3.4. Der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktsfreiheit, kann mithin dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung, der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids. Damit wird insbesondere den sich aus dem konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ergebenden Gesichtspunkten Rechnung getragen, wonach die seit der Tat verflossene Zeit und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Interessenabwägung bezüglich der Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Massnahme mitzuberücksichtigen sind. Bei der prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt, desto höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen. Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, umso eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (Urteile 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3.4; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.4; 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.4).
3.5. Wann eine Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall. Ein Anspruch auf Neubeurteilung setzt nach der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV voraus, dass sich die entscheiderheblichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; Urteile 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.3; 2C_234/2024 vom 11. November 2024 E. 4.3; 2C_150/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1). Eine wesentliche Änderung der entscheiderheblichen Umstände liegt vor, wenn aufgrund der geltend gemachten Veränderungen ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.3; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.5; 2C_1004/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 4.2; 2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2). Soweit eine Neubeurteilung angezeigt ist, sind die Behörden gehalten, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten und dieses materiell neu zu prüfen (Urteile 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 4.3.3; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.6 mit Hinweisen).
3.6. Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies aber nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grund-sätzlich nicht. Vielmehr muss die Behörde eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (vgl. Urteile 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026 E. 3.6; 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 E. 4.4; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.6; 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.6; 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 4.5).
4.
Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2008 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verurteilt worden. Sein Anspruch nach Art. 43 AIG ist deshalb grundsätzlich erloschen (vgl. vorne E. 3.1). Die kantonalen Vorinstanzen sind indessen auf das Gesuch des Beschwerdefüherers um erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingetreten und haben eine umfassende materielle Neubeurteilung im Sinn des Gesagten (vorne E. 3.3-3.6) vorgenommen.
Vor Bundesgericht ist nur umstritten und zu beurteilen, ob die materielle Beurteilung bundes- und konventionsrechtskonform ausgefallen ist. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er besitze gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Sein privates Interesse, mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in der Schweiz leben zu dürfen, überwiege nach langjähriger Deliktfreiheit das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung.
4.1. Der Beschwerdeführer hat während seines früheren Aufenthalts in der Schweiz schwerste Straftaten begangen und wurde deshalb (nach früheren Verurteilungen unter anderem wegen fahrlässiger Tötung) im Jahr 2008 namentlich wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Gefährdung des Lebens zu fast 16 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen das höchste Rechtsgut - das Leben - gerichteten Taten wiegen im Rahmen der Interessenabwägung mit Blick auf die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung schwer, zumal sich auch nur die geringste Rückfallgefahr als nicht hinnehmbar erweist. Zwar liegt die Tat vorliegend bereits rund 20 Jahre in der Vergangenheit. Indessen haben die kantonalen Behörden diesbezüglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz schon kurz nach seiner Einreise und seit seinem 13. Lebensjahr fast ununterbrochen und zunehmend schwer delinquierte, wobei die vorgenannte Verurteilung den Höhepunkt darstellte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits relativ kurz nach seiner Ausschaffung im Jahr 2018 und trotz bestehender Einreisesperre im Jahr 2022 erneut zwei Strafbefehle gegen sich erwirkte. Es ist in keiner Weise zu beanstanden, dass die kantonalen Vorinstanzen hieraus auf eine besondere Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung schlossen und von einem nicht wesentlich reduzierten Fernhalteinteresse ausgingen.
Gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Straferkenntnisse kann von einer (anhaltenden) Abkehr von delinquentem Verhalten nicht die Rede sein. Dass sich der Beschwerdeführer in der kurzen Zeitperiode seit seiner Wiedereinreise im Frühjahr 2024 unter dem Druck des laufenden Verfahrens nichts (neues) hat zu Schulden kommen lassen, stellt diesen Schluss nicht in Frage. Ebensowenig der Umstand, dass ihm ein Verkehrsgutachten aus dem Jahr 2024 eine gewisse Einsicht im allgemeinen Umgang mit gesetzlichen Vorgaben attestiert, wie er vor Bundesgericht vorbringt. Auch lässt sich ein fehlendes Fernhalteinteresse nicht allein aus dem Umstand ableiten, dass nach 2024 kein (weiteres) Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde. Entgegen den Beschwerdevorbringen hat die Vorinstanz diese Gesamtumstände korrekt gewürdigt und ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sie ihre Beurteilung des Fernhalteinteresses allein daran festgemacht hätte, dass das Strafurteil von 2008 erst im Jahr 2044 aus dem Behördenauszug des Strafregisters gelöscht wird.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer stark verschuldet. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz schuldet er allein dem Kanton Zürich noch mehr als Fr. 230'000.-- (vgl. zur Berücksichtigung bestehender Verschuldung bspw. die Urteile 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 5.2.3; 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.7 sowie 4.3 f.).
4.2. Dem weiterhin gewichtigen öffentlichen Fernhalteinteresse stehen vorliegend keine überwiegenden privaten bzw. familiären Interessen entgegen.
Zwar hat der Beschwerdeführer zwischen 1991 und 2018 während ca. 27 Jahren in der Schweiz gelebt. Indessen hat er sich hierzulande - wie sich schon aus seiner langjährigen und anhaltenden Straffälligkeit ergibt (vgl. vorne Sachverhalt A.) - nie richtig integrieren können. Abgesehen davon, dass er im Rahmen des ihm gewährten prozeduralen Aufenthalts seit 2024 hierzulande einer Erwerbstätigkeit als Chefmonteur nachgeht und dass seine volljährigen Kinder hier leben, macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht denn auch keine besonderen Aspekte privater Integration geltend. Zudem erscheint dem Beschwerdeführer ein weiterer Aufenthalt in seinem Herkunftsland oder andernorts - beispielsweise in Slowenien, wo er nach eigenen Angaben während der letzten Jahre vor seiner Wiedereinreise in die Schweiz einen Aufenthaltstitel besass und als selbstständig erwerbstätiger Schweisser arbeitete - ohne Weiteres zumutbar. Insbesondere dürften ihm seine beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse auch zukünftig ausserhalb der Schweiz eine existenzsichernde wirtschaftliche Tätigkeit ermöglichen. Zudem beherrscht er mindestens die albanische Sprache.
Was die Beziehung zur Ehefrau betrifft, wurde diese schon ab dem Jahr 2003 getrennt gelebt, was die privaten Interessen an der gemeinsamen Wohnsitznahme in der Schweiz relativiert (vgl. anders bspw. das Urteil 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 5.3). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Ehefrau - wie im Übrigen auch denjenigen zu seinen volljährigen Kindern sowie allfälligen weiteren persönlichen Bekanntschaften - grundsätzlich auch weiterhin via elektronische Kommunikationsmittel und gegenseitigen Besuchen pflegen kann. Soweit die Ehefrau in der Schweiz Unterstützung benötigt, können die volljährigen Schweizer Kinder diese gewährleisten. In der Weiterführung der Ehe im bis zur Wiedereinreise im Jahr 2024 gelebten Rahmen ist deshalb keine besondere, den Eheleuten unzumutbare Härte ersichtlich. Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers die gemeinsame Wohnsitznahme im Kosovo zumutbar wäre.
4.3. Insgesamt überwiegt das weiterhin sehr gewichtige öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an der Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Entgegen den Beschwerdevorbringen kann von einer willkürlichen Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen vorliegend keine Rede sein. Das angefochtene Urteil erweist sich als verhältnismässig und folglich bundes- und konventionsrechtskonform. Es ist keine ausschlaggebende Veränderung der Umstände seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ersichtlich, die heute eine erneute Bewilligungserteilung gebieten würde. Nach dem Gesagten besteht auch kein Raum für die eventualiter beantragte Rückweisung.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler