Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_460/2026
Verfügung vom 17. August 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Wiedererwägungsgesuch); Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 14. Juli 2026 (VB.2026.00439).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2026 setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, A.________ - unter Androhung des Nichteintretens - eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen von der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'070.-- in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu leisten (Dispositiv- Ziff. 2).
Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2026 hiess das Verwaltungsgericht ein sinngemäss gestelltes Begehren von A.________ um Ratenzahlungen teilweise gut und forderte ihn in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 der Präsidialverfügung vom 14. Juli 2026 auf, die ihm auferlegte Kaution von Fr. 2'070.-- in zwei Raten zu je Fr. 1'035.-- zu bezahlen. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass bei Säumnis einer der beiden Raten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziff. 1 und 2).
1.2. A.________ gelangt mit einer als "Beschwerde über Sicherstellung eines Vorschusses in Höhe von Fr. 2'070.-- vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich/Antrag auf unentgeltliche Übernahme der Gerichtskosten" bezeichneten Eingabe vom 5. August 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die "Übernahme der Gerichtskosten", die "Abweisung" eines Rekursentscheides (wohl der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich) und einer Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich sowie die Genehmigung seines weiteren Verbleibs in der Schweiz.
Mit Eingabe vom 12. August 2026 reichte A.________ eine weitere Eingabe ein, in welcher er sich darüber beschwert, dass das Verwaltungsgericht die Möglichkeit, den Kostenvorschuss in zwei Raten zu bezahlen, widerrufen habe. Der Eingabe liegt eine Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2026 bei. Gemäss deren Dispositiv-Ziff. 1 wurde ihm die mit den Kautionsverfügungen vom 14. Juli 2026 und vom 21. Juli 2026 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'070.-- einstweilen abgenommen, da er in der Zwischenzeit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht habe.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG, mit welchem der Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens - aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in einem Verfahren betreffend eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu bezahlen. Damit dürfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG in der Hauptsache zur Verfügung stehen. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet dabei lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu bezahlen, nicht aber sein Aufenthaltsstatus bzw. sein weiterer Verbleib in der Schweiz.
3.
3.1. Die Legitimation zur Beschwerde an das Bundesgericht setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ). Dieses Interesse muss sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als auch zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bestehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Fällt das aktuelle Interesse im Laufe des Verfahrens weg, wird die Beschwerde gegenstandslos, während sie unzulässig ist, wenn das aktuelle Interesse bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde fehlte (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1).
3.2. Mit der aktenkundigen Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer die mit Kautionsverfügungen vom 14. Juli 2026 und 21. Juli 2026 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses einstweilen abgenommen, da er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe. Damit ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen vom 14. und 21. Juli 2026 betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens dahingefallen. Sollte das Verwaltungsgericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, den entsprechenden Zwischenentscheid oder den Endentscheid beim Bundesgericht anzufechten.
Folglich ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden und dementsprechend durch die Instruktionsrichterin (hier: die Abteilungspräsidentin) als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
3.3. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP; Verfügungen 2C_778/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 3.1; 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3 mit Hinweis). Andernfalls ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Verfügung 2C_778/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 3.1).
Vorliegend erübrigt es sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da für das vorliegende Verfahren - mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wäre ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, soweit ein solches auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt sein sollte, was aus der Eingabe nicht klar hervorgeht, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind ohnehin nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren 2C_460/2026 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov